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PKV Beitragserhöhung

Wann erfolgt eine PKV Beitragserhöhung?

Die Bestimmungen für die PKV Beitragserhöhung sind zum einen gesetzlich geregelt und zum anderen vertraglich zwischen Versicherer und Kunden abgesprochen.

Gesetzliche Grundlage der PKV Beitragserhöhung

Die Beitragsbemessung wird im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt. §203 regelt in 5 Absätzen die Bedingungen zur Prämienanpassung. Die genauen Berechnungsparameter werden im Versicherungsaufsichtsgesetz geführt und beziehen sich auf Ausgaben des Versicherungsunternehmens, erwartete Einnahmen und die Kostenstruktur im Tarif. Auch die Art der Prämienberechnung spielt eine Rolle.

Wichtig ist: Die Prämie wird je Tarif bewertet und berechnet. Damit erfolgt auch eine Beitragserhöhung ausschließlich mit Rücksicht auf den Tarif, nicht auf den einzelnen Versicherten. Der wird lediglich bei der allgemeinen Risikoeinschätzung zu Beginn des Versicherungsvertrages mit einbezogen – seine später in Anspruch genommenen Leistungen für Behandlungskosten führen nicht zu einer individuellen Beitragserhöhung.

Vertragliche Grundlage der PKV Beitragserhöhung

Im Versicherungsvertrag werden die genauen Regelungen für eine Beitragserhöhung festgehalten. Sie erfolgt meist jährlich und ihre Berechnung wird nach einzelnen Tarifen festgelegt. Wenn Sie den Tarif wechseln, müssen Sie sich mit diesen Regelungen also neu befassen.

In vielen Verträgen wird ein Schwellenwert zwischen 5% und 7% festgehalten. Wenn die tatsächlichen Kosten im abgelaufenen Jahr die kalkulierten Ausgaben in der jeweiligen Höhe überschreiten, muss für das Folgejahr der Versicherungsbeitrag angehoben werden. Der Gesetzgeber will auf diese Weise sicherstellen, dass keine wirtschaftliche Gefährdung beim Versicherungsunternehmen eintritt und damit die medizinische Versorgung des Kunden gefährdet wird.

Diese Grundlage bedeutet aber auch, dass die PKV die Beitragserhöhung nicht durchführen darf, wenn die Kostensteigerung unterhalb der vereinbarten Grenze liegt. Das Versicherungsunternehmen wird dann also weniger Erträge erwirtschaften und die Differenz im Folgejahr wird umso größer ausfallen. Denn wenn die Beitragserhöhung eintritt, muss sie in der kalkulierten Erwartung die zukünftigen Kosten decken.

Rechnerische Grundlage

Die rechnerischen Rahmenbedingungen in der PKV werden durch deutsches Versicherungsrecht festgelegt. Es gelten versicherungswirtschaftliche Wahrscheinlichkeiten und Statistiken.

Im Gesetz wird festgelegt, dass eine Prämie nur nach technischen Bemessungsgrundlagen aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz festgelegt werden darf. Das bedeutet: Zugesicherte Leistungen, deren tatsächliche Kosten für eine Tarif-Gruppe, und Betriebs- und Verwaltungskosten des Versicherungsunternehmens spielen eine Rolle und fließen in die Berechnung ein.

Gleichzeitig gilt die Bewertung der statistischen Zusammensetzung der Gruppe Menschen, die im selben Tarif versichert ist. Ihr Alter, ihre statistische Wahrscheinlichkeit für Erkrankungen (nach Häufigkeit und Schwere) und die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Todesfälle im Versicherungsjahr bilden weitere Eckpunkte, nach denen der Beitrag berechnet wird.

Das Gesetz schreibt hier vor, dass bei einer erwarteten Abweichung von 10% bei den Beiträgen und einer Erwartung von 5% bei den Sterbefällen spätestens gehandelt werden muss. Ausgangspunkt für die Berechnungen sind das jeweils vergangene Versicherungsjahr und die genannten statistischen Werte.

Sind im Versicherungsvertrag bzw. in der konkreten Police geringere Schwellenwerte definiert, greift die Beitragserhöhung entsprechend schon früher.

Wie hoch darf eine Beitragserhöhung ausfallen?

Die Beitragserhöhung muss so hoch ausfallen, wie das Versicherungsunternehmen Kosten einbringen muss, um die erwarteten medizinischen Ausgaben decken zu können. Die Kalkulation erfolgt unter Einschluss der verhältnismäßig festgelegten Altersrückstellungen, die Teil der Beiträge bis zum 55. Lebensjahr sind. Danach werden die Altersrückstellungen anteilig zur individuellen Dämpfung der Beiträge genutzt, damit besonders in älteren Tarifen die überdurchschnittlich hohen Gesundheitskosten ausgeglichen werden können. Sie müssen dann nicht vollständig auf den Kunden umgelegt werden.

Die Beitragserhöhung wird für einen jeden Tarif in Prozent angegeben. Ihre Bewertung erfolgt zunächst insgesamt bezogen auf die Einnahmen von allen Kunden eines Tarifs. Später wird die PKV die Beitragserhöhung auf die einzelnen Versicherten umlegen und so einen höheren Beitrag ermitteln. Die Mitteilung erfolgt dann über die konkrete Summe des höheren Beitrags.

Der Umfang der Beitragserhöhung wird also maßgeblich wirtschaftlich bestimmt. Das Versicherungsunternehmen kann dafür nur bedingt eine Gewinnerzielungsabsicht einbringen, denn hauptsächlich werden Kosten gedeckt, die tatsächlich anfallen.

Die Beitragserhöhung begründet sich vor diesem Hintergrund mit:

  • dem stetigen Anstieg der Behandlungskosten allgemein
  • der Verbesserung von therapeutischen Möglichkeiten und damit mit einem erweiterten Leistungsspektrum
  • dem zunehmenden Durchschnittsalter in einem Tarif, je länger er besteht
  • dem altersbedingten Rückgang der Anzahl von Versicherten in einem Tarif durch Wechsel oder Tod

Damit gleichen sich die Versicherungskosten der tatsächlichen Kostenstruktur innerhalb eines Tarifs an und werden maßgeblich davon bestimmt. Die Beitragserhöhung bildet diese Entwicklung ab.

Wie kann die PKV Beitragserhöhung rückgängig gemacht werden?

Das Versicherungsunternehmen kann eine unberechtigte Beitragserhöhung selbst zurücknehmen. Grundlage der Bewertung ist in der Regel eine gerichtliche Entscheidung. Solche Vorgänge sind jedoch selten, da das Versicherungsunternehmen selbst auf gesetzlicher Basis prüft und auch durch die Aufsichtsbehörde überprüft wird.

Eine Beitragserhöhung kann auch wieder zurückgenommen werden, wenn die tatsächlichen Kosten in einem Tarif niedriger sind, als erwartet.

Der Kunde der PKV kann die Beitragserhöhung nicht zurücknehmen. Allerdings entsteht ihm je nach Sachlage ein Sonderkündigungsrecht, das er mit kurzer Frist wahrnehmen kann. Er kann damit einen Wechsel des Versicherungsunternehmens schneller durchführen.

Tarifwechsel nach einer Beitragserhöhung

Das Kunde kann alternativ einen Tarifwechsel anstreben. Das Versicherungsunternehmen muss ihm Zugang zu einem anderen Tarif gewähren. Ebenfalls muss es ihm den Abschluss neuer Leistungen gewähren, wenn der Kunde das wünscht.

Hinweis: Im Rahmen von neu versicherten Leistungen kann es zu erneuten Abfragen des Gesundheitsstatus kommen. Darauf können erhöhte Risikozuschläge erwachsen, wenn Lebensalter und mehr Erkrankungen das bewirken. Sie sollten also vor einem Tarifwechsel immer prüfen, was Sie mit Ihren bisher versicherten Leistungen anfangen wollen (die können ohne erneute Gesundheitsprüfung übernommen werden) und wie sehr der neue Tarif erweitert werden soll.

Da die Beitragserhöhung sich immer nur auf einen bestimmten Tarif bezieht, kann in einem neuen Tarif beim selben Versicherungsunternehmen auch auf günstigere Beiträge zurückgegriffen werden.

unsere weiteren Themen PKV Beitragserhöhung:

Bedeutung einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Diese Möglichkeiten haben Sie, Kosten nach einer Beitragserhöhung zu senken.

Leistungen nach einer Beitragserhöhung anpassen

Um einer Beitragserhöhung zu begegnen, können Kunden auch die Reduzierung ihres bisherigen Versicherungsumfangs durchsetzen. Sie versichern dann weniger Behandlungen und geringere Kosten in Ihrem Vertrag.

Achtung: Diese Reduzierung können Sie nur rückgängig machen, indem sie neue Gesundheitsfragen beantworten. Das führt in der Regel zu höheren Risikozuschlägen und damit zu höheren Beiträgen – muss also unbedingt wohlüberlegt sein!

Eine Alternative kann die Änderung der Selbstbeteiligung sein. Bis zu einem bestimmten Grad kann sich die Erhöhung der Selbstbeteiligung positiv auf die Beitragsgestaltung auswirken.

Achtung: Das müssen Sie allerdings im Gesamtumfeld sehen – denn die Ausgaben haben Sie ja trotzdem. Wenn Sie also öfter zum Arzt müssen und diese Kosten dann selbst tragen, gewinnen Sie mit einer hohen Selbstbeteiligung weniger. Rechnen Sie das vor einer Anpassung gegen, damit die Beitragssenkung nicht „nach hinten losgeht“.