Landeskrankenhilfe Beitragserhöhung
Landeskrankenhilfe Krankenversicherung Beitragserhöhung
Die Landeskrankenhilfe Krankenversicherung Beitragsanpassung war in den letzten Jahren moderat. Die meisten Tarifen blieben stabil. Während es im Jahr 2016 keine Erhöhungen gab, nahm der Anbieter in 2015 einige Anpassungen bei einigen Tarifen vor.
Die durchschnittliche Landeskrankenhilfe Krankenversicherung Beitragserhöhung lag bei rund 2,15 Prozent für Tarifangebote für Angestellte und Selbständige. Beamte mussten mit Erhöhungen von bis zu 4,13 Prozent rechnen, bei Beamtenanwärtern waren es sogar 7,83 Prozent. Für das Neugeschäft reduzierte die Landeskrankenhilfe die Konditionen in einigen Tarifen.
Landeskrankenhilfe Krankenversicherung Beitragserhöhung – mögliche Alternativen
Einer Landeskrankenhilfe Krankenversicherung Beitragserhöhung begegnen Versicherte idealerweise mit einem Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft. Sie entscheiden sich für einen anderen Tarif der Landeskrankenhilfe uns profitieren dabei von verschiedenen Vorteilen wie:
- gleichbleibendes Leistungsniveau
- Anrechnung der Altersrückstellungen
- Reduzierung der Beiträge
- keine Wartezeit
- keine erneute Gesundheitsprüfung
Grundsätzlich ist natürlich auch der Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich. Der Wechsel geht jedoch für Versicherte mit einigen Nachteilen einher. So werden unter anderem die Altersrückstellungen unter Umständen nicht in voller Höhe angerechnet. Zudem ist bei einem Anbieterwechsel eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Für Versicherte mit Voerrkrankungen wirkt sich das in der Regel nachteilig aus. Sie müssen bei dem neuen Anbieter mit Leistungsausschlüssen oder Beitragszuschlägen rechnen.
Eine weitere Möglichkeit, die monatliche Belastung zu senken, ist die Erhöhung des Selbstbehalts. Wer eine höhere Eigenbeteiligung wählt, kann mit sinkenden Beiträgen rechnen. Versicherte, die sich einmal für eine Erhöhung ihrer Selbstbeteiligung entschieden haben, sollten bedenken, dass bei einer späteren Reduzierung eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig wird. Treten in der Zwischenzeit Erkrankungen auf, kann das Nachteile mit sich bringen. Mit dem Ausschluss von Leistungen können Versicherte ebenfalls für eine Beitragsreduzierung sorgen. Hier gilt es zu bedenken, dass einmal abgewählte Leistungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Darum sollten Versicherte bei der Leistungsabwahl mit Bedacht vorgehen und nur Leistungen ausschließen, die nicht benötigt werden oder aus eigener Tasche gezahlt werden können. Dabei kann es sich beispielsweise um Zuschüsse für Sehhilfen oder Hörgeräte handeln.
(Stand 10/2016)