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Krankenkassen der GKV


Wechsel und Tarifwechsel bei den gesetzlichen Krankenkassen

Wechsel in die private Krankenversicherung

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist möglich:

  • wenn Sie selbstständig oder freiberuflich arbeiten
  • ein regelmäßiges Einkommen besitzen
  • oder als Angestellter eine Mindesteinkommensgrenze überschreiten

Wenn der Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung erfolgen soll, wird diese private Krankenversicherung als Krankenvollversicherung abgeschlossen. Sie ersetzt damit grundlegend die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und stellt eine umfassende finanzielle Absicherung der medizinischen Bedürfnisse des Krankenversicherten bereit.


Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse

Krankenkassen der GKV - private-krankenversicherung - Wechsel Ein Wechsel aus der privaten Absicherung zurück in eine gesetzliche Krankenkasse ist in den meisten Fällen nicht ohne Weiteres möglich.

Vor allem muss die Altershöchstgrenze berücksichtigt werden, nach der ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse kategorisch ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber ging in der Anlage der privaten Krankenversicherung davon aus, dass ein Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung prinzipiell ohne Rückkehr-Option vollzogen wird.

  • Altersgrenze 55 JahreNach dem Vollenden des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel zurück in eine gesetzliche Krankenkasse kaum noch möglich. Auch dann, wenn Ihr Einkommen unter die Mindesteinkommensgrenze fällt, bleiben Sie privat krankenversichert.In Einzelfällen kann ab dem 55. Lebensjahr in die gesetzliche Krankenkasse zurück gewechselt werden: Nämlich dann, wenn Sie innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens einen Tag lang bereits gesetzlich krankenversichert waren. Bei Eintreten der anderen Wechsel-Voraussetzungen können Sie dann auf Antrag zurück in eine gesetzliche Krankenkasse kehren.

 

  • EinkommensgrenzeDie Einkommensgrenze für Angestellte, die sich privat krankenversichern wollen, liegt derzeit jenseits der 55.000 Euro. Wird sie unterschritten, kann (wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht ist) ein Antrag auf Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse gestellt werden.Zu bedenken ist, dass neben dem direkten Leistungsrückgang in einer gesetzlichen Krankenkasse auch der Verlust aufgebauter Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung eintritt. Über die Einzahlungsjahre hinweg baut das Versicherungsunternehmen diese Altersrückstellungen auf und stellt damit Mittel gegen eine überproportionale Beitragssteigerung im Alter bereit. Diese eingezahlten Leistungen gehen verloren, wenn Sie die privaten Krankenversicherung verlassen.

 

  • BeschäftigungsverhältnisSelbstständige können insgesamt schwerer zurück in eine gesetzliche Krankenkasse kehren. Auf Antrag möglich kann solch ein Wechsel sein, wenn statt der Selbstständigkeit ein Angestelltenverhältnis vorliegt – der Selbstständige also seine Selbstständigkeit beendet und in eine Anstellung übertritt. Auch dann bleibt er jedoch privat krankenversichert, es sei denn, sein Einkommen sinkt unter die Einkommensgrenze und er hat die Altersgrenze von 55 Jahren noch nicht überschritten. Hier liegt eine Möglichkeit der Rückkehr.

 

  • FamilienversicherungAuch der Eintritt in die Familienversicherung, wenn der Ehepartner bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgesichert ist, kann eine Rückkehr aus der privaten Krankenversicherung ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist der Wegfall eines eigenen, wesentlichen Einkommens. Die gesetzlichen Krankenkassen erlauben für familienversicherte Mitglieder in der Regel nur geringfügige Einkommen, die jährlich nur 2 Mal überschritten werden dürfen.

Tarifwechsel bei der privaten Krankenversicherung

Vor einer Rückkehr in der System der gesetzlichen Krankenkassen sollten privat Krankenversicherte einen Tarifwechsel prüfen. Sie bleiben privat versichert, ändern aber Ihren Versicherungstarif beim privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Vorteile:

  • wenn Sie die Leistungen aus Ihrem bisherigen Tarif beibehalten, müssen Sie keinen erneuten Gesundheits-Check durchlaufen
  • nur für vereinbarte Mehrleistungen muss ein Gesundheits-Check durchgeführt werden – mehr Vorerkrankungen wirken sich nicht auf die Beiträge der bisher versicherten Leistungen aus
  • Altersrückstellungen bleiben erhalten und können im neuen Tarif angerechnet werden
  • ein Tarifwechsel ist ohne Rücksicht auf das Alter möglich
  • für einen Tarifwechsel muss nicht zwingend ein neuer Tarif mit exakt den gleichen Leistungen vorliegen – umfangreichereTarifmodell können angepasst werden.

Vergleichen Sie vor einem Wechsel in die gesetzlichen Krankenkassen hier einfach und übersichtlich Leistungen für einen Tarifwechsel. Oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen erfahren und kompetent zur Seite.


Einzelfälle spielen eine große Rolle

Möglichkeiten einer Rückkehr in das System der gesetzlichen Krankenkassen lassen sich nur schwer pauschal darstellen. In vielen Fällen entscheidet die persönliche Situation des privat Krankenversicherten, ob und wie er wechseln kann. Faktoren sind sein Beschäftigungsverhältnis, vor allem aber das konkrete Versicherungsunternehmen und die administrativen Voraussetzungen für einen Wechsel entscheiden.

Nicht immer ist ein Wechsel auch wirtschaftlich sinnvoll. Ein Tarifwechsel kann bis zu 40% Beiträge einsparen.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist nur auf Antrag beim privaten Versicherungsunternehmen möglich.


Selbstständige und angestellte Arbeitnehmer

Krankenkassen der GKV - private-krankenversicherung - Selbstständige In den gesetzlichen Krankenkassen sind Selbstständige und Angestellte auf freiwilliger Basis pflichtversichert. Pflichtversichert heißt hier: In Deutschland muss jede volljährige und wirtschaftlich eigenständige Person krankenversichert sein.

Pflichtversichert heißt nicht, dass dieser Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse gesucht werden muss.

Selbstständige zahlen den vollen Beitrag

Selbstständig Tätige zahlen dabei einen auf ihr Einkommen bezogenen Beitrag. Er wird zunächst auf Schätzungen für das laufende Jahr gegründet unter Bezugnahme auf zurückliegende Jahre und wird erst im Folgejahr rückwirkend anhand der tatsächliche Einkünfte exakt bestimmt. Hier kommt es häufig zu Nachforderungen der Krankenkasse. Anders als Angestellte, zahlen Selbstständige den vollen Beitrag in die Krankenkassen ein. Eine staatliche Beteiligung oder eine Beteiligung durch Auftraggeber erfolgt nicht.

In der gesetzlichen Krankenkasse gilt eine Mindesteinkommensgrenze, die als gleichzeitig als Verdienstminimum angenommen wird. Sie liegt aktuell bei 2178,75 Euro (für das Jahr 2016). Liegt das tatsächliche Einkommen darunter, räumen die Krankenkassen eine Härtefallregelung ein, die die Reduzierung des Verdienstes auf etwas mehr als 1400,00 Euro anerkennt. Das muss jedoch in der Regel durch behördliche Auskunft (Einkommensteuerbescheid u.ä.) nachgewiesen werden und gilt nicht rückwirkend.


Ärzte und Zahnärzte

Die gesetzlichen Krankenkassen stellen für Ärzte und Zahnärzte keine besonderen Tarife zur Verfügung. Medizinische Berufe werden auf derselben Grundlage des Einkommens und der Art der Beschäftigung bewertet, wie andere Berufsgruppen auch.

Grundlage ist die Unterscheidung zwischen selbstständiger und angestellter Beschäftigung.

Für Angestellte legt ein Aufteilungsschlüssel fest, wie hoch die Anteile des Arbeitgebers an den zu leistenden Krankenkassen-Beiträgen sind. Derzeit sind die Arbeitgeber-Anteile festgesetzt, Beitragserhöhungen tragen die Arbeitnehmer allein.


Höchstgrenze der gesetzlichen Krankenkassen für die Beitragsbemessung

Die Beiträge in den gesetzlichen Krankenkassen werden prozentual vom Bruttolohn bestimmt. Der derzeitigen Anteil von 14,6% wird ab einem Verdienst ab 4237,50 Euro jedoch immer nur maximal auf diesen Betrag bezogen. Also auch, wenn der aktuelle Verdienst oberhalb dieser Grenze liegt, werden die Beiträge auf Grundlage dieser Grenze berechnet.

Hinzu kommen jedoch Zusatzbeiträge. Sie liegen bei über 1%, sodass die tatsächliche Belastung bei fast 16% liegt. Der Arbeitgeber-Anteil liegt bei 7,3%.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind umlagefinanziert. Steigt durch erhöhte Ausgaben im Gesundheitswesen allgemein der Finanzbedarf, werden die Beiträge erhöht. Selbstständige tragen die Erhöhung vollständig, Arbeitnehmer müssen die Erhöhungen in der Regel ebenfalls selbst tragen, denn die erhobenen Zusatzbeiträge werden nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.


Beamte

Die Absicherung von Beamten in einer der gesetzlichen Krankenkassen ist in der Regel unwirtschaftlich. Denn Beamte erhalten grundsätzlich eine Beihilfe zu allen Aufwendungen, die medizinisch notwendig sind und für Erhalt und Wiederherstellung ihrer Gesundheit anfallen.

Die Beihilfe wird jedoch nicht in voller Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. Familienstand und Dienstzeitalter sowie die persönlichen Situation bestimmen, ob der Beamte 50%, 70% oder 80% Beihilfe zu seinen Aufwendungen für medizinische Leistungen erhält.

Beamte können sich über die gesetzlichen Krankenkassen auf Antrag trotzdem absichern. Es entfällt dann jedoch der Beihilfeanspruch, während die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse trotzdem in voller Höhe anfallen. Beitragsmindernd kann der Beihilfeanspruch nicht auf die gesetzlichen Krankenkassen umgelegt werden. Die Beiträge sind dann auf Basis des tatsächlichen Einkommens in voller Höhe zu leisten.

Zum Vergleich: In der privaten Krankenversicherung werden Beihilfeansprüche über Zusatzversicherungen ergänzt. Beamte erhalten auf diese Weise eine Absicherung im privaten Bereich bereits zu besonders günstigen Konditionen. Denn im Gegensatz zu den Bedingungen in den gesetzlichen Krankenkassen, werden in der privaten Krankenversicherung nur die Leistungen versichert, die über die Beihilfe hinaus anfallen.


Studierende und Auszubildende

Schüler, Studierende und Auszubildende können auf 2 Arten gesetzlich krankenversichert sein.


Familienversicherung

Krankenkassen der GKV - private-krankenversicherung - Familie Die gesetzlichen Krankenkassen ermöglichen es, dass Familienmitglieder in die Absicherung eines Elternteils mit einbezogen werden können.

Das betrifft Schüler, Studierende und Auszubildende bis zum 25., je nach Biografie und Anrechnungsmöglichkeiten auch bis zum 27. Lebensjahr. Ohne Mehrkosten sind sie dann gesundheitlich über eines der Elternteile abgesichert.


Freiwillige Krankenversicherung in den gesetzlichen Krankenkassen

Die Möglichkeit der Familienversicherung entfällt, wenn:

  • der Studierende sein Studium bzw. der Auszubildende und Schüler ihre Ausbildung beendet hat. Jeder hat dann die Möglichkeit, je nach beruflicher Situation, freiwillig bei den gesetzlichen Krankenkassen versichert zu bleiben oder sich privat zu versichern.
  • das Studium oder die Ausbildung über die Altersgrenze der Familienversicherung hinweg fortgesetzt werden. Ab Erreichen des 25. oder 27. Lebensjahres (der Einzelfall spielt eine große Rolle) müssen sich die Betroffenen freiwillig versichern. Hier wird ein Mindestbeitrag erhoben, den der Studierende, der Schüler oder Auszubildende selbst zu zahlen hat.

Pflichtversicherung von Pflegeleistungen

Pflegeleistungen müssen neben den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen versichert werden. Beiträge werden für die Erlangung einer Basispflegeabsicherung zusätzlich zu denen der gesetzlichen Kassen abgeführt werden.

Die Bemessung der Beiträge erfolgt auf Basis der Berechnung der Krankenkassen-Beiträge.


Zusatzversicherung in der Gesetzlichen

Unabhängig vom Status der Krankenversicherung, kann eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden. Sie zahlt, je nach Art und Anbieter, ein zusätzliches Pflegegeld, erhöhte Pflegeleistungen und in Abhängigkeit von der Pflegestufe auch Pflegetagegelder und Reha-Maßnahmen.

Die Pflegezusatzversicherung leistet zusätzlich zur gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherung.


Zusätzliche Leistungen

Zusatzleistungen und Bonuszahlungen werden von jeder gesetzlichen Krankenkasse unterschiedlich gehandhabt.

Allgemein lässt sich festhalten:

  • Bonuszahlungen
    Für die Wahrnehmung bestimmter Vorsorge- oder Gesundheitsleistungen, unabhängig von Erkrankungen, leisten viele Kassen eine Bonuszahlung oder vergüten über Gutschein-Systeme.
  • Gutschriften
    Gutschriften werden zum Beispiel für die anteilige Übernahme von Kosten für sportliche Betätigung erteilt. Das können Zuschüsse zu einzelnen Kursen oder Vereinsmitgliedschaften sein. Auch hier ist wichtig, welche Krankenkasse die Absicherung trägt. Bei ihr liegt die Entscheidung, was und in welcher Höhe ggf. übernommen wird.

Private Zusatzversicherungen

Jedem gesetzlich Krankenversicherten steht es frei, über private Zusatzversicherungen seinen individuellen Absicherungs-Ansprüchen zu entsprechen.

Versichert werden können u.a.:

  • Zuzahlungen zu Behandlungen und Medikamtente
  • Erweiterte Leistungen bei einem stationären Aufenthalt
  • Kur- und Pflegeleistungen
  • Ein erweitertes Spektrum von Behandlungsmöglichkeiten, wie Naturheilverfahren oder Heilpraktikerbehandlung

Beitragsrückerstattung

Krankenkassen der GKV - private-krankenversicherung - Beitrag In der gesetzlichen Krankenkasse werden keine Überschüsse zurückgestellt. Die Umlagefinanzierung lässt alle Mittel in Verwaltung und Gesundheitsversorgung fließen. Eine Beitragsrückerstattung wird nur über den Umweg von möglichen Bonuszahlungen erreicht.

Eine Rückerstattung, auf die ein Anrecht durch Leistungsfreiheit erworben wird – wie in der privaten Krankenversicherung üblich – gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen nicht.


Beitragserhöhung

Beitragserhöhungen werden dann vorgenommen, wenn durch gestiegene Anforderungen im Gesundheitssystem oder bei den Versicherten mehr Mittel bereitgestellt werden müssen.

Derzeit tragen Selbstständige und Arbeitnehmer Erhöhungen allein. Der Anteil der Arbeitgeber ist festgesetzt und bleibt seit Jahren konstant.


Kündigung in der gesetzlichen Krankenkasse

Die Kündigung der Absicherung in der gesetzlichen Krankenkasse kann für Selbstständige und Angestellte, die über die Mindesteinkommensgrenze für die private Absicherung kommen, mit einer Frist von 2 Monaten erfolgen, um sich anschließend in der privaten Krankenversicherung abzusichern.

Auch beim Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen, gilt in den meisten Fällen diese Frist. Es gelten bei den gesetzlichen Kassen jedoch auch Mindestversicherungszeiten, die vor einem erneuten Wechsel beendet sein müssen.

Aus besonderem Grund kann im Rahmen einer Beitragserhöhung gewechselt werden.

Im Einzelnen variieren die Fristen zwischen den Kassen. Informieren Sie sich am besten direkt, welche Frist für Sie wichtig ist.


Vergleich

Vergleichen Sie direkt hier im Portal, was Sie bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung an Mehrleistungen erhalten und welche Beitragseinsparungen möglich sind. Wir stellen eine Übersicht über alle relevanten Tarife zusammen und zeigen, welches Versicherungsunternehmen das optimale Angebot bereithält.

Oder kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen erfahren und kompetent zur Seite bei der Auswahl Ihrer passenden Absicherung.


Übersicht gesetzlicher Krankenkassen

Krankenkassen der GKV - private-krankenversicherung - Übersicht Alle gesetzlichen Krankenkassen stehen Pflichtversicherten offen. Das betrifft die allgemeinen Kassen ebenso, wie frühere Ersatzkassen (wie die Techniker) oder auch die früheren Krankenkassen der einzelne Gewerke und Innungen.

Ausnahmen bestehen vereinzelt bei den Betriebskrankenkassen (BKK). Sie sind für Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens eingerichtet. Häufig sind sie jedoch administrativer Teil einer öffentlichen Kasse.


Ausgewählte gesetzliche Krankenkassen