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Die Allgemeine Ortskrankenkasse AOK

Allgemeine Ortskrankenkasse AOK Tarifwechsel und Wechsel

Ein Wechsel der Krankenkasse ist möglich, wenn:

  • die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung besteht
  • Beitragserhöhungen im Sinne von Zusatzbeiträgen erhoben wurden (gilt nur bei erstmaliger Erhebung)
  • keine gesetzliche Bindung an eine bestimmte Krankenkasse vorliegt

Der Vertrag in der AOK kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts ebenfalls mit Frist von 2 Monaten gekündigt werden.

Grundlegend wird eine Vertrag mit der AOK nach einem Wechsel über mindestens 18 Monate Laufzeit geschlossen. Erst danach ist ein erneuter Wechsel möglich. Das betrifft sowohl den Wechsel innerhalb des gesetzlichen Kassen-Systems als auch den Wechsel in die private Krankenversicherung.

Ein Sonderkündigungsrecht ermöglicht einen Wechsel auf Grund von Beitragserhöhungen. Sie werden als echte Beitragserhöhungen durch Anhebung des beitragsrelevanten Bemessungssatzes am Gehalt festgelegt oder als Zusatzbeiträge angekündigt. Die erstmalige Erhebung von Zusatzbeiträgen gibt dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderungen. Die Frist liegt bei 2 Monaten. Er kann in die private und gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Der AOK muss jedoch der Anschlussvertrag vorgelegt werden, damit die Kündigung akzeptiert werden darf. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass keine Zeiträume ohne gültige Krankenversicherung für eine versicherungspflichtige Person entstehen.

Tarifwechsel: Die Gestaltungsmöglichkeiten in der AOK

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden auch bei der AOK auf Grundlage des Einkommens berechnet. Diese Sätze sind auf festgelegte Zeiträume hin fix, werden jährlich auf den konkreten Verdienst des Versicherten angewendet und der Beitrag damit aktualisiert.

Die Leistungen der Krankenkassen basieren im Wesentlichen auf den gesetzlichen Grundlagen nach dem Sozialgesetzbuch V. Zusatzangebote können extra versichert werden. Ein Tarifwechsel im Sinne einer komplexen Mehrversicherung, wie in der privaten Krankenversicherung üblich, ist bei der AOK nicht gegeben.

Höher versichert werden können Zusatzangebote im Rahmen der Zusatzversicherungen der Kasse. Sie können einzeln abgeschlossen werden. Für Zusatzangebote werden separate Tarife durch die AOK erhoben. Diese Tarife können durch gesundheitsbewusstes Verhalten beeinflusst werden. Oder sie können durch Höher- oder Geringer-Versicherung gewechselt werden.

Für bestimmte Tarife in der Zusatzversicherung bestehen Mindestversicherungszeiten von bis zu 3 Jahren. Danach kann jährlich gewechselt werden. Manche Tarife haben Options-Klauseln, die den Wechsel in einen höheren Tarif auch innerhalb der Mindestversicherungszeit erlauben.

Eine Einflussnahme auf den Beitrag ist auch über Bonusprogramme möglich. Sie gelten in der AOK in der Regel für ein Jahr und können während dessen nicht gewechselt werden. Für bestimmte Bonus-Programm gilt das Singularitäts-Prinzip. Leistungen können immer nur für ein Bonusprogramm, nicht parallel für ein zweites ausbezahlt werden. Entsprechend ist die Möglichkeit zum Abschluss von Bonusprogrammen bei der AOK beschränkt.

Die Teilnahme an Bonus-Programmen ist in der Regel frei, sodass ein Tarifwechsel häufig nicht zur Debatte steht.

Anstellte Arbeitnehmer und Selbstständige

Die AOK als gesetzliche Krankenkasse muss alle per Gesetz versicherbaren Personen in den Versicherungsschutz aufnehmen.

Versichert werden Angestellt und Selbstständige, Studierende in der studentischen Krankenversicherung.

Die Familienversicherung gilt für geringverdienende Ehe- und Lebenspartner und nicht freiwillig oder eigenständig versicherungsfähige Kinder bis zum Alter von 25 Jahren oder bis zu 27 Jahren, wenn öffentliche Dienste die Anwartschaft verlängert haben.

Arbeitnehmer in der AOK

Die Leistungen, die die AOK für medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahme und Pflegeleistungen über die Pflege-Pflichtversicherung erbringt, sind für alle Versicherten innerhalb der AOK gleich (ausgenommen Leistungen aus individuell abschließbaren Zusatzversicherungen).

Die Absicherung der Gesundheitskosten bei der AOK erfolgt in der Regel durch Antrag auf Aufnahme in die Kasse oder durch Anmeldung durch den Arbeitgeber. Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, allerdings ungleich zu Lasten des Arbeitnehmers. Beitragskosten aus Zusatzbeiträgen trägt ebenfalls der Arbeitnehmer.

Die AOK ist eine Gruppe wirtschaftlich eigenständiger Landeskrankenkasse und der AOK-plus. Die Versicherung erfolgt bei der Geschäftsstelle im jeweiligen Bundesland, in der Regel am Wohn- oder Arbeitsort. Die Mitgliedschaft in der AOK-plus kann übergreifend beantragt werden. Grundlage ist die freie Wählbarkeit der Absicherungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hinweis: Arbeitnehmer, die einen Jahresverdienst von oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) erhalten, können sich privat versichern. Da die Beiträge in der AOK nach den Einkommenssätzen ermittelt werden und die JAEG auch die höchste Bemessungsstufe für die gesetzlichen Kassen beschreibt, lohnt sich die Prüfung einer privaten Versicherung häufig. In der privaten Krankenversicherung werden Beiträge leistungs-, nicht lohnbezogen festgelegt.

Selbstständige in der freiwilligen Mitgliedschaft bei der AOK

Selbstständige können ihre Krankenversicherung in jedem Fall frei wählen – nicht nur die Kasse, sondern auch die Art der Versicherung, also privat oder gesetzlich.

Die Beiträge in der AOK werden nach dem allgemeinen Grundsätzen der Beitragsermittlung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Es gilt eine Mindestbemessungsgrenze. Sie kann auf Antrag abgesenkt werden.

Bei Selbstständigen wird nicht nur das Arbeitsentgelt für die Beitragsermittlung herangezogen, sondern alle Formen von Einkünften. Bei der Beitragskalkulation sollte das berücksichtigt werden. Denn neben der ausgeweiteten Beitragsbemessungs-Grundlage gilt zusätzlich: Der Selbstständige trägt den vollen Beitrag selbst. Diese Kombination – denn in die Grundlagenbemessung werden auch eventuelle Fördergelder mit einberechnet – macht eine private Absicherung häufig bereits sehr früh günstiger, als die Absicherung bei der AOK. Ob das auch auf lange Sicht gilt, muss der Einzelfall zeigen.

Selbstständige schließen ihren Vertrag freiwillig bei der AOK. Nach Abschluss gilt er für 18 Monate als verbindlich, wenn keine Zusatzbeiträge durch die Versicherung erhoben werden. Danach ist der Vertrag jederzeit kündbar. (Ausnahme: Der Abschluss von Zusatzversicherungen, die eine längere Bindung vorschreiben).

Berufsgruppen

In der AOK werden keine Berufsgruppen separat versichert. Innungskrankenkassen und Berufsgruppen-Krankenkassen, ggf. auch Betriebskrankenkassen können diese Aufgaben übernehmen.

Beamte

Für Beamte gilt eine freiwillige Versicherungsfähigkeit in der AOK. Die Beiträge werden jedoch nicht an die Beihilfebestimmungen des Dienstherrn gekoppelt. Beamte müssen vor diesem Hintergrund die volle Beitragssumme entrichten.

Studierende und Auszubildende

Für Auszubildende können freiwillige Versicherungstarife greifen. In vielen Fällen kann noch eine Familienversicherung in Anspruch genommen werden oder über die Entlohnung des Ausbildungsverhältnisses besteht eigenständige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Studierende werden pflichtversichert in der studentischen Krankenversicherung bei der AOK.

Pflichtversicherung von Pflegeleistungen in der gesetzlichen Krankenkasse

Neben den Gesundheitsleistungen werden in der AOK obligatorisch Beiträge zur Pflegeversicherung fällig. Die Pflegeversicherung wird zusammen mit der Krankenversicherung bei der AOK abgeschlossen und in der Folge auch dort verwaltet.

Die Möglichkeit einer privaten Versicherung von Pflegeleistungen bleibt davon unberührt.

Die Pflege-Pflichtversicherung trägt die Grundversorgung im Pflegefall. Diese Grundversorgung wird auf Grundlage gesetzlicher und allgemein kassen-verbindlicher sichergestellt. Ihre Höhe unterscheidet sich nach der ärztlich attestierten Pflegestufe. Ab 2017 gelten nach Sozialgesetzbuch V und dem Gesetz II zur Verstärkung von Pflegeleistungen neue und angehobene Leistungen in der Krankenpflege.

Im Allgemeinen wird die Höhe der Leistungen aus der Pflege-Pflichtversicherung – trotz gesetzlicher Anpassungen – als nicht ausreichend bewertet. Es wird der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung empfohlen.

Die Pflegezusatzversicherung kann bei allen privaten Anbietern zusätzlich zur bestehenden Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen werden. Die meisten Angebote werden ohne vorherige Gesundheitsprüfung gewährt.

Die Leistungen aus Angeboten der Pflegezusatzversicherung beziehen sich auf Leistungserweiterungen im Pflegefall (häusliche und stationäre Pflege) und die Zahlung von Pflegeleistungen. Je nach Anbieter liegt der Schwerpunkt unterschiedlich auf einer der beiden Leistungen oder kombinierten Angeboten. Leistungen lassen sich gezielt nach Pflegestufen abschließen. Diese Option ermöglicht eine kosteneffiziente Einstellung der Pflegezusatzversicherung nach individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten.

Eine Erweiterung der versicherbaren Pflegeleistungen als Zusatzangebot in der AOK ist nicht vorgesehen.

Zusätzliche Leistungen

Die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung reichen trotz Bonusleistungen und Gesundheitsprogrammen oft nicht aus, um angemessene oder alternative Heil- und Behandlungsmethoden erstattet zu bekommen. Die Wahlmöglichkeiten von Zusatzleistungen bei der AOK ist gering im Vergleich zu privaten Angeboten.

Vor diesem Hintergrund haben zahlreiche Versicherer Zusatzversicherungen für die gesetzliche Krankenversicherung erstellt. Kunden der AOK können frei aus verschiedenen Zusatzversicherungen wählen.

Die Zusatzversicherungen ergänzen den gesetzlich festgelegten Mindesterstattungsrahmen um Leistungen ähnlich der privaten Krankenzusatzversicherungen. Voraussetzung ist in der Regel die Grundabsicherung der Gesundheitskosten bei der AOK bzw. als freiwillig Versicherter bei der AOK-plus

Bei der AOK (Beispiele bezogen auf das Angebot der AOK-plus) können zusätzlich abgeschlossen werden:

Zahnzusatzversicherung

Die AOK zahlt neben den festgelegten pauschalen Erstattungssätzen (Festzuschuss) für Heil- und Zahnersatz-Behandlungen die extra-Kosten, die dem Kunden selbst überlassen wären. Die Übernahme erfolgt auf Basis eines Heil- und Kostenplanes. Die Abrechnung erfolgt als Rückzahlung an den Kunden, der vorher die Rechnung beim Zahnarzt selbst begleicht.

Alternative Behandlungsmethoden

Das Leistungsspektrum, das von der AOK übernommen wird, kann in der Zusatzversicherung für alternative Behandlungsmethoden erweitert werden. Die Kasse trägt bis zu 90% der Behandlungskosten und Kosten für Medikamente. Voraussetzung ist die zugrunde liegende ärztliche Behandlung.

Die Zusatzversicherung für alternative Behandlung und alternative Medizin beinhaltet eine Rückerstattungs-Option, wenn die Leistungen der Zusatzversicherung nicht in Anspruch genommen werden. Die Rückerstattung erfolgt pauschal. Die Beiträge werden je nach Altersgruppe der Kunden berechnet. Die Kosten für Behandlung und Medikamente werden bis zu einer festen Deckungssumme übernommen.

Krankengeld und Verdienstausfall

Die AOK ermöglicht angestellten Arbeitnehmern und Selbstständigen die Zusatzversicherung begrenzter Krankengeld-Ansprüche. Sie werden in Ergänzung der gesetzlichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder in Ergänzung des gewählten Krankengeld-Tarifes (bei freiwillig versicherten Selbstständigen) gezahlt.

Die Leistungsbegrenzung beläuft sich maximal auf den 42. Krankheitstag und beginnt je nach Tarif unterschiedlich zwischen dem 15. und dem 22. Krankheitstag. Geleistet wird ein vereinbarter Tagessatz oder ein dem Arbeitsentgelt entsprechender Prozentsatz.

Die Krankengeld-Versicherung wird ohne Gesundheitsprüfung gewährt.

Sonderangebot bei gesunder Lebensführung (Rückerstattung eines jährlichen Pauschalbetrages)

Für Kunden der AOK hat die Kasse ein gezieltes Sonderzusatzangebot entworfen. Es soll als Zusatzversicherung eine gesunde Lebensweise unterstützen und fördern. Leistung der Zusatzversicherung „aktiv 100“ ist die Zahlung eines 100-Euro-Bonus am Jahresende.

Voraussetzung ist das Einhalten maximaler Versorgungsgrenzen. Die Prämie wird auf Wunsch umgehend erstattet. Der Kunde reicht mit einem Selbstbehalt maximal 5 Rechnungen für Medikamente und Hilfsmittel ein.

Die Zusatzversicherung ist mit einer 3-jährigen Mindesversicherungszeit bei der AOK-plus verbunden. Sie kann nicht abgeschlossen werden, wenn ein staatlicher oder öffentlicher Träger die Leistungen für die Krankenversicherung trägt (also nicht von ALG-, ALGII- oder Sozialhilfe-Empfängern).

Bonusleistungen

Die gesetzlichen Kassen können aus der Anzahl ihrer Mitglieder verschiedene Berechtigungen ableiten. Nicht nur die anteiligen Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds, auch die Fragen nach Kassenfusionen oder -schließungen spielen eine Rolle.

Vor diesem Hintergrund sind die Kassen bemüht, Mitglieder zu werben. Die Tarife sind dabei nur ein Teil, denn der Arbeitgeber-Anteil ist gesetzlich fixiert, der Arbeitnehmer-Anteil ebenfalls in einen gesetzlich engen Rahmen gesetzt.

Um attraktiver zu wirken und sich von den Mitbewerbern abzuheben, bieten die meisten gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern Vergünstigungen und Zuzahlungen für einen bewussteren Umgang mit ihrer Gesundheit.

Zusatzleistungen für sportlich-gesundheitliche Aktivitäten

Die AOK leistet zahlreiche Zuzahlungen zu sportlichen Aktivitäten. Dazu zählen u.a.:

  • Beteiligung an den Kosten einer Mitgliedschaft im Sportverein oder Fitnessstudio
  • Bonuszahlungen für die aktive Teilnahme an einer Sportveranstaltung (auch Firmenläufe, Marathon und Halbmarathon, etc.)
  • Unterstützung beim Kauf von Tracking-Instrumenten für Alltagsfitness (z.B. Fitnesstracker)

 

  • Gesundheitsbewusstes Verhalten wird ebenfalls durch ein Bonusprogramm bei der AOK unterstützt. U.a.:

 

  • Kostenbeteiligung für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • Bonuszahlung für das Ablegen des Sportabzeichens

 

  • Kostenbeteiligung für Nichtraucherkurse
  • Bonuszahlung für eine berufliche Tauglichkeitsuntersuchung

Finanzielle Beteiligungen außerdem für:

  • Anerkennung einer Blutspende oder Blutplasma-Spende
  • Vergütung eines Anteils für die Typisierung zur Knochenmarkspende

Die Bonusleistungen werden an den gesetzlich Krankenversicherten ausbezahlt. Die einzelnen Leistungen werden zwischen 5 Euro und 30 Euro vergütet. Die Bonusleistungen können bis maximal 300,00 Euro im Jahr umfassen. Ausbezahlt wird ab dem 4. erfolgreich verbuchten Bonus-Element.

Bonusleistungen für medizinische Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen

Gesundheitliche Gesamtvorsorge wird von der AOK besonders gefördert. Die Förderung sieht eine Vergütung für die einzelnen Unterstützungs-Teile zwischen 20 Euro und 30 Euro vor.

Die Bonus-Programme werden nach einzelnen Bestandteilen vergütet, mindestens 4 müssen absolviert werden, damit die Boni ausbezahlt werden können. Die Auszahlung wird beantragt, die Teilnahme an den Bonusprogrammen muss – je nach konkretem Bonusprogramm – jährlich neu beantragt werden.

In den Bonus-Programmen werden gezielt unterstützt:

Teilnahme an Gesundheitskursen

  • das Einhalten der gesetzlichen Zahnvorsorge (Besuche beim Zahnarzt zur Kontrolle mind. jährlich)
  • das Aufrechterhalten des gesetzlichen Impfstatus (Vgl. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts)
  • Teilnahme an der gesetzliche Krebsvorsorge (je nach Lebensalter zyklische und organ-gezielte Voruntersuchungen)
  • Durchführung des AOK-„Check up 35“ (altersbezogene Voruntersuchung auf typische Erkrankungen, Kreislauf und körperlicher Zustand)
  • Durchführung eines Haut-Check (Haut-Krebsvorsorge)
  • regelmäßige Durchführung der Schwangerschaftsvorsorge
  • sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Rahmen regelmäßiger sportlicher Betätigung

Beitragserhöhung und Zusatzbeiträge

Die AOK ist im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung umlagefinanziert. Verluste werden über den Gesundheitsfonds ausgeglichen. Dauerhafte Beitragserhöhungen werden nach dem kalkulierten Bedarf erhoben.

Temporäre Beitragserhöhungen finden in Zusatzbeiträgen Niederschlag. Damit werden unmittelbare Finanzmittel generiert. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen berechtigt zur Kündigung aus besonderem Anlass.

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK

Die Kündigung der Krankenversicherung ist nach Ablauf der Mindesversicherungszeit von 18 Monaten mit einer Frist von 2 Monaten jederzeit möglich. Versicherungsjahre werden nicht geführt.

Vergleich

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AOK Kontakt

Die AOK ist regional organisiert. Kontaktmöglichkeiten richten sich nach dem Arbeitsort oder dem Wohnort.

 

Service-Hotline: 0800 105 900 0

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  • Das System der Betriebskrankenkassen (BKK)