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Betriebskrankenkassen BKK

Betriebskrankenkasse BKK Tarifwechsel und Wechsel

Unternehmen, die mehr als 1000 Mitarbeiter als versicherungspflichtig beschäftigen, können deren Gesundheitskosten in einer Betriebskrankenkasse (BKK) absichern. Die BKK kann sich allgemein anderen Versicherern öffnen oder als Belegschaftsversicherung dem Personenkreis des Unternehmens vorbehalten bleiben.

Auch wenn der Unternehmensvorbehalt gilt, können Kunden der BKK trotzdem ihren Versicherungsschutz frei wählen.

Die Betriebskrankenkassen richten für ihre Kunden häufig spezielle Leistungsbereiche ein, deren Umgang über die gesetzlich garantierte Versorgungsgrundlage der Krankenkassen hinaus geht. Diese sogenannten Satzungsleistungen ergänzen den grundlegenden Versicherungsschutz und sorgen für eine spezifische Ausrichtung des Angebote.

Die meisten Betriebskrankenkassen sind offen für alle gesetzlich versicherbaren Mitglieder. Damit spezialisieren sie sich über ihre Zusatzangebote im Rahmen der grundlegenden Krankenkassen-Versorgung.

Wechsel in die BKK

Der Wechsel in die BKK ist wie der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung allgemein offen und wird per Wechsel- bzw. Aufnahmeantrag durchgeführt. Die Kündigungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse beläuft sich in der Regel auf 2 Monate, in der privaten Krankenversicherung auf in der Regel 3 Monate. Mindestversicherungsfristen sind zu beachten und schränken die Kündigungsfristen ggf. ein.

Der Wechsel in de BKK ist jedem, der eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert werden kann, möglich. Einige BKK halten ihren Mitgliederkreis nach wie vor geschlossen. Hier ist die Betriebszugehörigkeit wesentliche Voraussetzung für den Wechsel. Die Betriebskrankenkasse unterstützt beim Wechsel, wenn die Betriebszugehörigkeit gerade beginnt und die bestehende Krankenversicherung abgelöst werden soll.

Unterschiede zur betrieblichen Krankenversicherung

Die Betriebskrankenkasse wird vom Betrieb ins Leben gerufen und gilt (bzw. galt in weiten Teilen ursprünglich) der Absicherung der eigenen Mitarbeiter gegen Krankheitskosten und unmittelbare Kosten nach Unfällen. Mittlerweile handelt es sich bei den BKK um gesetzlich weitgehend öffentliche Krankenkassen, zu denen jede versicherbare Person Zugang hat.

Daneben bestehen sogenannte Gruppenversicherungen. Sie werden von einem Unternehmen mit einer gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) ausgehandelt und gelten bei Betriebszugehörigkeit in der Regel automatisch oder auf Antrag für alle Mitarbeiter. Die betriebliche Krankenversicherung in diesem Sinne ist eine Zusatzversicherung für bestimmte Leistungen. Häufig werden zahnmedizinische Behandlungen oder Krankentagegelder extra versichert. Aber grundsätzlich entscheidet das Unternehmen über das Angebot. Der Arbeitnehmer bleibt in der Regel bei seiner bisherigen Krankenversicherung (zumindest besteht keine Verpflichtung zum Wechsel, um die Leistungen beziehen zu dürfen).

Ebenfalls werden die Beiträge nicht auf Grundlage gesetzlicher Regelungen erhoben, sondern sind leistungsbezogen. Im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung haben sich 2 Formen der Vergütung etabliert:

  • das Unternehmen bietet die bKV als betriebliche Leistung an und trägt die Kosten
  • der Arbeitnehmer erhält das exklusive Recht auf die Zusatzversicherung und muss anteilig die Kosten dafür erbringen
  • die Kosten für die Zusatzversicherung werden vollständig vom Arbeitnehmer getragen, der Zugang bleibt aber exklusiv

Die Leistungen aus der bKV ergänzen die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die nach wie vor die gesundheitliche Grundversorgung abdeckt.

Tarifwechsel und Einflüsse auf den Beitrag

Die Beiträge in der BKK basieren auf den gleichen gesetzlichen Regelungen wie die Beitragsbemessung in den gesetzlichen Krankenkassen. Damit sind Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen auch für die BKK maßgeblich.

Einfluss genommen werden auf den Beitrag kann indirekt, den der Beitrag selbst errechnet sich aus dem gesetzlich definierten Brutto-Lohn-Anteil, dem jeweiligen Arbeitnehmer-Anteil und von der BKK erhobenen Zusatzbeiträgen.

Je nach dem, wie die konkrete BKK ihre Leistungen definiert, lassen sich jedoch Vergünstigungen und Rückzahlungen vereinbaren, die sich über Bonusprogramme erreichen lassen. Gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten wird mit Leistungsvergünstigungen oder Bonuszahlungen unterstützt.

Anstellte Arbeitnehmer und Selbstständige

Arbeitnehmer werden in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beitragszuzahlungen des Arbeitgebers unterstützt. Die Beiträge sind fest, Zusatzbeiträge der BKK muss der Versicherte selbst tragen.

Selbstständige erhalten keinen Zuschuss und müssen die Versicherungsbeiträge selbst in voller Höhe übernehmen. Vor diesem Hintergrund sind für Selbstständige die privaten Krankenversicherungen besonders attraktiv.

Arbeitnehmer und Betriebsangehörige in der BKK

Die BKK stellt je nach Ausrichtung einen spezifisch erweiterten Gesundheitskosten-Schutz für bestimmte Betriebsformen oder Berufsgruppen bereit. Viele Betriebskrankenkassen sind jedoch bereits seit längerem für den allgemeine Markt der Versicherten geöffnet und tragen damit nicht mehr zwangsläufig den Spezialisierungs-Charakter. Wenn er noch besteht, dann in der Regel in besonderen Zusatzleistungen. Die Grundversorgung wird gesetzlich geregelt.

Einige Betriebskrankenkassen bestehen noch geschlossen. Nur Betriebsangehörige können Mitglied werden.

Nach wie vor kann die Betriebszugehörigkeit über die Möglichkeit des Eintritts in die BKK entscheiden. Der Arbeitnehmer wird bei Arbeitsbeginn über die Möglichkeit informiert. Eine Versicherungspflicht, die sich aus der Betriebszugehörigkeit ergibt, besteht nicht.

Die Leistungen in der BKK entsprechen den im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) definierten Gesundheitsleistungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Zusätzlich können sich BKK entscheiden, welche Leistungen sie zu Mehrkosten oder im Rahmen von Bonusprogrammen ihren Mitgliedern ermöglichen wollen.

Selbstständige in der BKK

BKK, die sich geöffnet haben und für alle versicherbaren Personen zur Verfügung stehen, können von Selbstständigen im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden.

Die Beitragsbemessung bezieht sich – im Gegensatz zu angestellten Arbeitnehmern – nicht nur auf das Einkommen, sondern jede Form der Einkünfte. Auf dieser Basis werden in der GKV grundsätzlich die Beiträge für Selbstständige berechnet.

Arbeitgeberanteile werden Selbstständigen nicht erstattet. Die BKK berechnet auf dieser Grundlage – ebenfalls für alle Formen der GKV üblich – die vollständigen Beitrag. Für Selbstständige gelten jedoch ebenfalls Mindestbemessungsgrenzen und Höchstgrenzen für die Einkünfte. Auf Antrag kann eine niedrigere Mindestbemessung erreicht werden.

Die Leistungen für Selbstständige und Arbeitnehmer unterscheiden sich in den Grundleistungen nicht.

Übernommen werden:

  • Behandlungskosten beim Arzt, es gilt das Haus- und Primärarzt-Prinzip mit Behandlungsvorbehalt
  • Behandlungskosten im Krankenhaus, Unterbringung nach Kriterien der gesetzlichen Vorschriften und Versorgung mit Eigenanteil für Normalversicherte
  • zahnmedizinische Behandlungskosten, anteilig Zahnersatz, ggf. Vorsorgeleistungen im Rahmen von Bonusprogrammen, je nach BKK

Berufsgruppen

In der BKK können gezielt Mitglieder eines Unternehmens abgesichert werden. Die nochmalige Reduzierung des Versichertenkreises auf Professionen, Berufsgruppen oder sonstige Gruppen findet in der BKK nicht statt.

Wenn die BKK noch als geschlossene Betriebskrankenkasse für ein bestimmtes Unternehmen fungiert, steht die Versicherung nur Mitarbeitern dieses Unternehmens und ggf. ihren Angehören offen. In der Regel werden jedoch innerhalb der Berufsgruppen des Unternehmens in der BKK keine Unterscheidungen mehr vorgenommen.

Gruppenversicherungen neben der BKK

Neben der BKK können bestimmte Berufs- und Beschäftigungsgruppen innerhalb eines Unternehmens speziell abgesichert werden. Meist wird über eine private Krankenversicherung eine Gruppenversicherung vereinbart, die bspw. das Management oder andere definierbare Mitarbeiter-Gruppen des Unternehmens versichert. Diese Versicherung kann als Vollversicherung oder Zusatzversicherung organisiert werden.

Ständeversicherungen neben der BKK

Versicherungen einzelner Berufsstände existieren seit langem und stehen nur Mitgliedern dieser Berufe offen. So organisiert bspw. die Kirche in ihren Verwaltungsgebieten für Priester und Pfarrer verschiedene, standesbezogene Gesundheits-Kassen. Sie sind geschlossen, gelten jedoch nicht als BKK sondern sind meist als Form der privaten Krankenversicherung organisiert.

Berufsgruppentarife in der PKV

In der privaten Krankenversicherung bestehen für verschiedene Berufsgruppen gesonderte Tarifeinheiten. Angehörige dieser Berufsgruppen – meist für Freiberufler und Selbstständige spezifiziert – können vergünstigte Tarife bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen abschließen.

Besondere Tarife bestehen u.a. für:

  • Ärzte, Zahnärzte und allgemein Humanmediziner
  • Architekten, Bauingenieure und freiberuflich tätige Berufsgruppen im Ingenieurswesen
  • medizinisch-therapeutische Berufe, wie Physiotherapeuten, Logopäden, Reha-Trainer u.ä.

Die Berufsgruppentarife in der PKV gehören nicht zur grundsätzlichen Absicherung in der BKK.

Beamte

Wenn die BKK ihre Mitgliedschaft geöffnet hat, können auch Beamte sich dort versichern. Jedoch werden Beihilfeleistungen durch den Dienstherrn nicht anerkannt. Der Beamte muss die Beiträge selbst in voller Höhe entrichten, erhält aber keine zusätzliche Leistungen.

Absicherung in der privaten Krankenversicherung

Für die meisten Beamten ist vor diesem Hintergrund die Absicherung in der BKK wie in der gesetzlichen Krankenversicherung generell eher unattraktiv. Sie profitieren von der Anerkennung der Beihilfeleistungen in der privaten Krankenversicherung und dort angemessenen Leistungen-Tarifen, während die BKK das volle Einkommen zugrunde legt und häufig auf dieser Grundlage überproportionale Beiträge erheben muss. Gleichzeitig bietet die PKV Beamten eine umfangreichere Absicherung, die bis zur ergänzenden Krankenvollversicherung reicht, die nicht nur die Restkosten über die Beihilfe hinaus ergänzt, sondern insgesamt das Leistungsspektrum verbessert und hebt.

Studierende und Auszubildende

Studierende sind in der regel gesetzlich in der studentischen Krankenversicherung abgesichert. Fällt die Versicherungspflicht weg, können Studierende sich in der BKK versichern, wenn sie Mitglieder des Betriebs sind oder wenn die BKK ihren Mitgliederkreis nicht beschränkt.

Gesetzliche studentische Krankenversicherung

Studierende sind auf gesetzliche Grundlage in der Regel in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung abgesichert. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich privat oder freiwillig krankenversichern.

Die BKK als gesetzliche Krankenversicherung kann die Versicherung über die gesetzliche Krankenversicherung gewährleisten. In den meisten Fällen sind die BKK in größeren organisatorischen Zusammenschlüssen aufgestellt und ermöglichen eine übergreifenden Absicherung für Studierende.

Wenn die BKK sich nicht dem allgemeinen Zugang geöffnet hat, ist eine Versicherung für Studierende in der Regel nicht möglich, wenn sie nicht hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder bereits das 30. Lebensjahr überschritten haben.

Pflichtversicherung von Pflegeleistungen in der gesetzlichen Krankenkasse

In der gesetzlichen Krankenversicherung gehört die Pflichtversicherung von Pflegeleistungen zum vorgeschriebenen Versicherungsumfang. Beiträge werden auf gesetzlicher Grundlage zusätzlich zu denen der Krankenversicherung erhoben. Die BKK übernimmt die Verwaltung und Abwicklung der Pflege-Pflichtversicherung. Wird die Krankenversicherung bei der BKK geschlossen, erfolgt dort auch die Pflege-Pflichtversicherung.

Grundabsicherung von Pflegeleistungen in der BKK und Erweiterungsmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung

Die Pflege-Pflichtversicherung realisiert die grundlegend übernommenen Pflegeleistungen auf Grundlage des SGB V. Damit ist eine Basisabsicherung gegeben, die in den meisten Fällen als nicht ausreichend beschrieben wird. Eine Erweiterung der Pflegeleistungen auf privater Ebene (Selbstabsicherung) wird empfohlen.

Bestimmte BKK bieten Ergänzungen dieses Versicherungsschutzes über ihre eigenen Ergänzungstarife an. Die Zuzahlungen sind je nach Angebot förderfähig durch Zuwendungen vom Staat („Pflege-Bahr“)

Darüber hinaus können Kunden der BKK privat zusätzliche Vorsorge treffen in Tarifen der privaten Krankenzusatzversicherung bzw. Pflegezusatzversicherung.

Zusätzliche Leistungen

Die gesetzliche Absicherung in der BKK verhindert nicht, dass Kunden sich darüber hinaus privat absichern können. Private Krankenversicherungsunternehmen haben dafür zahlreiche Zusatzversicherungen konzipiert, die Bedarf individuell absichern können.

Bonusleistungen

Das Leistungsspektrum in der BKK kann über den gesetzlichen Rahmen hinaus durch Satzungsleistungen erweitert werden. Welche das sind, entscheiden die Träger der BKK jeweils unterschiedlich. Oft zählen Zuleistungen zu sportlicher Betätigung oder zu Vorsorgeuntersuchungen dazu. Auch Zusatzversicherungen können über die BKK angeboten werden.

Die GKV realisiert ihre Absicherung auf gesetzlicher Grundlage. Erweiterungen dieser Basis-Leistungen können die Kassen selbst gestalten. Entsprechende Programme stehen in vielen BKK zur Verfügung.

Unterstützt werden regelmäßig:

  • sportliche Betätigung, die als Beteiligung an Kosten oder als Gutschriften zur Beitragsreduzierung erfolgen
  • Unterstützung von Gesundheitsvorsorge durch Erstattung und Übernahme von Kosten für Vorsorgeuntersuchungen
  • eigene Konzepte zur Prävention bestimmter Krankheit, häufig altersbezogene Check-ups oder Krebsvorsorge

Beitragserhöhung und Zusatzbeiträge

Die Beitragsbemessung in der BKK erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. Die Kasse muss ihren wirtschaftlichen Bedarf jedoch innerhalb derselben gesetzlichen Grenzen sichern. Sie darf dafür Zusatzbeiträge erheben. Die Kosten trägt der Arbeitnehmer als Versicherter.

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der BKK

Die Kündigung in der BKK als gesetzlicher Krankenversicherung ist jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten möglich. Ausnahme: Nach Versicherungsbeginn besteht eine 18 Monate-Sperre für den erneuten Wechsel.

Sonderkündigungsrecht

Die Bindung an die Krankenversicherung nach einem Wechsel bzw. Neueintritt ist auf 18 Monate festgelegt. Danach kann der Kunde regulär mit einer Frist von 2 Monaten zu jedem beliebigen Zeitpunkt kündigen. Voraussetzung ist eine Folgeversicherung, die der bisherigen Kasse vorgelegt wird.

Achtung: Findet eine Rückkehr aus der privaten Absicherung in die gesetzliche Krankenversicherung statt, sind in der Regel nach Ablauf der Mindestversicherungsfristen in der PKV 3 Monate Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres hin zu beachten.

Ein Sonderkündigungsrecht tritt ein, wenn die BKK Beitragserhöhungen ausgibt. Auch dann, wenn diese über Zusatzbeiträge an den Kunden weitergegeben werden. Bei Zusatzbeiträgen gilt das Prinzip der ersten Erhöhung. Nur sie gibt dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht.

Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht es dem Kunden, die Absicherung bei der BKK mit 2 Monaten Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Änderungen hin unmittelbar aufzuheben. Er ist dann nicht mehr an Mindestversicherungsfristen gebunden.

Vergleich

Wenn die unternehmensspezifische BKK offen ist und die Mitgliedschaft nicht obligatorisch, lohnt sich der Leistungs- und Beitragsvergleich. Übersichtlich stehen nicht nur die gesetzliche Kassen mit offenen Tarifen gegenüber, sondern auch Zusatzversicherungen mit wichtigen ergänzenden Leistungen können mit in den Vergleich einbezogen werden.

Darüber hinaus stehen wir Ihnen gern für weitere Beratungen zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

BKK Kontakt

Die Betriebskrankenkassen werden an unterschiedlichen Standorten betreut. Häufig am Betriebsstandort oder Hauptsitz. Wenn die BKK ausgelagert wurde, teilen die Betriebsräte die Möglichkeiten der Absicherung mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten mit.

Die Organisation der BKK ist dezentral und sie sind eigenständig wirtschaftlich tätig. Zuständigkeiten sind häufig nach Bundesländern unterteilt.

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