Pflegegeld der Privaten Pflegeversicherung – optimal abgesichert
Welche Leistungen werden über das Pflegegeld abgedeckt?
Das Pflegegeld ist eine Leistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Es wird der Höhe nach bei einem ärztlich attestierten Pflegefall gezahlt und nach 3 Pflegestufen gestaffelt.
Wer privat krankenversichert ist, muss die Absicherung von Pflegegeld und Pflegeleistungen über eine private Pflegeversicherung sicherstellen.
Sie muss in den ersten 6 Monaten nach Abschluss einer privaten Krankenversicherung auch beim selben Versicherungsunternehmen geschlossen werden. Danach kann sie separat zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen übertragen werden. In der Praxis macht das jedoch oft wenig aus.
Ein gesetzlich festgelegter Leistungskatalog bestimmt die medizinischen und pflegerischen Leistungen, die die Pflegeversicherung abdecken muss. Berechnet wird auch hier nach der festgestellten Pflegestufe. Die Pflegestufe wird regelmäßig geprüft, damit eventuelle Anpassungen vorgenommen werden können. Das Pflegegeld ist eine zusätzliche Leistung, die bei häuslicher Pflege erbracht wird.
Das Pflegegeld wird dementsprechend an Personen ausbezahlt, die sich in heimischer Pflege befinden und die Pflegeleistungen mit dieser Form der Pflege auch sicherstellen können. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausbezahlt, sie kann frei darüber befinden. Gedacht ist die Leistung als Zuwendung für die Personen, die die häusliche private Pflege übernehmen.
Die Basisleistungen für das Pflegegeld, sind in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung gleich. Die gesetzlichen Vorschriften gelten für die Pflegeversicherung insgesamt. Berechnungsgrundlage ist die Pflegestufe.
Neu ab 2017: Berechnung des Pflegegeldes nach Pflegegrad
Eine wesentliche Veränderung bei der Berechnung des Pflegegeldes wird 2017 eingeführt. Die Berechnungsgrundlage sind dann neu geltende Pflegegrade. Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, insgesamt werden 5 Pflegegrade ausgewiesen.
Wie hoch ist das Pflegegeld
Das Pflegegeld ist an die Pflegestufe gebunden und wird ab Pflegestufe 1 ausbezahlt.
Das sind:
- bei Pflegestufe 1 als monatlicher Betrag 244 Euro
- bei Pflegestufe 2 monatlich 458 Euro
- bei Pflegestufe 3 monatlich 728 Euro
Ab 2017 gilt ein erhöhtes Pflegegeld. Es wird auf Grundlage von Pflegegraden bestimmt. Sie entsprechen nicht mehr den Pflegestufen und weisen dem Pflegebedürftigen anders ermittelte bestimmte Beiträge zu.
Gleich bleibt, dass auch das Pflegegeld auf Basis der Pflegegrade frei verfügbar ist und einer selbst gewählten Bestimmung zugeführt werden kann.
Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 ausbezahlt. Allerdings sind Kostenerstattungen und Zahlungen bereits ab Pflegegrad 0 geplant, z.B. als Kostenerstattung für bestimmte Leistungen bis 125 Euro.
Pflegegeld nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 2 mit monatlich 316 Euro
- Pflegegrad 3 mit monatlich 545 Euro
- Pflegegrad 4 mit monatlich 728 Euro
- Pflegegrad 5 mit monatlich 901 Euro
Können die Leistungen aus dem Pflegegeld erweitert werden?
Die Leistungen, die das Pflegegeld abdecken kann und soll, werden vielfach als nicht ausreichend bezeichnet. Kalkulierte Grundlage ist nur eine mindestens nötige Versorgung. Allerdings weichen die tatsächlichen Anforderungen oft davon ab, werden aber über das Pflegegeld nicht ausreichend gedeckt. Zusätzlich sind die Pflegeaufwendungen bei heimischer Pflege oft von zusätzlichem Aufwand geprägt.
Von fast allen privaten Krankenversicherungsunternehmen werden in diesem Zusammenhang Angebote für eine Pflegezusatzversicherung gemacht. Sie erweitern neben den Pflegeleistungen auch das Pflegegeld wesentlich.
Die Leistungserweiterung wird in der Regel über ein erhöhtes Pflegetagegeld umgesetzt. Die Grundlage bildet die festgelegte Pflegestufe (ab 2017 in der Regel der Pflegegrad). Meist folgt die Pflegezusatzversicherung dieser Festlegung. Es kann jedoch vom Versicherungsunternehmen abhängen, ob eine eigenständige Prüfung der Pflegestufe verlangt wird.
Die Art des erweiterten Pflegegeldes kann je nach Anboten auf verschiedene Weisen umgesetzt werden. Angeboten werden pauschale Tages- oder Monatsleistungen, die in freier Verfügbarkeit dem Kunden bereitgestellt werden, oder leistungsspezifische Zahlungen für besonders aufwendige Pflegeleistungen. Auch kombinierte Angebote finden Anwendung, in denen leistungsbezogene und freie Zuwendungen als Pflegegeld an den Kunden ausbezahlt werden.
Wesentlicher Faktor für die Notwendigkeit eines erhöhten Pflegegeldes ist oft die zeitweise Unterbringung in einem Pflegeheim oder eine besonders extensive Pflege zu Hause. Werden Familienangehörige grundsätzlich in die Pflegeleistungen mit eingebunden, reichen oft die Aufwendungen nicht aus. Die Pflegezusatzversicherung soll diese erhöhten Aufwendungen kompensieren. Die Deckungslücke zwischen dem grundlegenden und dem erweiterten Pflegegeld kann je nach Pflegestufe mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen.
Wer kann eine Pflegezusatzversicherung mit erhöhtem Pflegegeld abschließen?
Die private Pflegeversicherung kann nur von Kunden der privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen werden. Insofern das Versicherungsunternehmen bereits hier zusätzliche Leistungen anbietet, sind sie entsprechend exklusiv.
Bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Versicherungsunternehmen für den Abschluss der Pflegeversicherung gelten die Leistungen entsprechend.
Auch hier sind nur Kunden der privaten Krankenversicherung berechtigt, eine private Pflegevollversicherung abzuschließen, die ein Anrecht auf die Zahlung von Pflegegeld bietet.
Gesetzlich Krankenversicherte und damit Versicherte in der gesetzlichen Pflegekasse, können grundsätzlich das Pflegegeld beantragen. Sie können zusätzlich jedoch private Pflegezusatzversicherungen abschließen, die als Form der privaten Versicherung individuelle Leistungsvereinbarungen abdecken kann.
Die meisten Angebote der privaten Pflegezusatzversicherung leisten eine erhöhte Auszahlung von Pflegegeld. Je nach Tarif und Versicherungsunternehmen wird es als Pflegetagegeld bezeichnet.
Der Grundsatz der Auszahlung ist auch hier die Ergänzung des Pflegegeldes zur freien Verfügbarkeit durch den Pflegebedürftigen selbst.
Ob die Leistungen des zusätzlichen Pflegegeldes auch an die heimische Pflege gebunden sind, oder grundsätzlich ausbezahlt werden, variiert je nach Versicherungsunternehmen.