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Pflegeversicherung Pflegestufen


Einstufung in die Pflegestufen

Pflegestufen Pflegeversicherung | meine-krankenversicherung.de - Pflegerin hält freundlich die Hand einer liegenden SeniorinAbhängig vom Grad des Hilfsbedarfs werden Pflegebedürftige zu drei Pflegestufen zugeordnet. Zusätzlich gibt es die sogenannte Pflegestufe 0, die für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zur Verfügung steht, die noch keiner Pflegestufe zugeordnet werden können. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes werden die Pflegestufen zum 1.1.2017 neu geordnet.


Definition der Pflegebedürftigkeit

Das Sozialgesetzbuch regelt den Begriff der Pflegebedürftigkeit. Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens nur mit erheblicher Hilfe bewältigen können, sind pflegedürftig. Dabei gilt die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten. Im Sozialgesetzbuch werden auch die regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen genauer definiert:

  • die Körperpflege mit Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
  • mundgerechtes Zubereiten der Nahrung oder die Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität mit selbständigem Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, sowie An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Rückkehr in die Wohnung
  • hauswirtschaftliche Versorgung mit Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Abspülen, Wechseln der Wäsche und der Kleidung, Beheizen der Wohnung

Auch die Krankheiten oder Behinderungen aufgrund derer eine Pflegebedürftigkeit entstehen kann, definiert das Sozialgesetzbuch Elftes Buch näher:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

(Quelle SGB Elftes Buch XI, Soziale Pflegeversicherung)


Die Pflegestufen im Überblick

Die genauen Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegestufe. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK nimmt eine Einstufung in die Pflegestufe vor. Bei Privatversicherten übernimmt das Unternehmen Medicproof die Beurteilung der Pflegestufe. Die Pflegestufen im Einzelnen:

Pflegestufe 0

Menschen mit einer nachweislich eingeschränkten Alltagskompetenz erfüllen noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I, benötigen aber dennoch Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags. Zugeordnet zu dieser Pflegestufe werden Demenzkranke, psychisch Kranke oder geistig behinderte Menschen. Es ist nicht unbedingt eine medizinische Betreuung notwendig, die Pflegebedürftigen benötigen insbesondere Aufsicht und Betreuung.

Pflegestufe I

Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit muss in der Pflegestufe I vorliegen. Mindestens zwei Mal täglich benötigen die Personen Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege oder Ernährung. Bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten muss mehrmals in der Woche eine Hilfe anwesend sein. Durchschnittlich werden für die Betreuungstätigkeiten täglich 90 Minuten aufgewendet, wobei 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Pflegestufe II

In der Pflegestufe III ist die Person schwerpflegebedürftig. Mindestens drei Mal täglich benötigt der Pflegebedürftige Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Auch bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen muss mehrmal in der Woche jemand unterstützen. Für die tägliche Betreuung werden im Schnitt täglich drei Stunden aufgewendet, wobei auf die Grundpflege zwei Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III

Ein Schwerstpflegebedürftiger, der rund um die Uhr auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist, wird in die Pflegestufe III eingeordnet. Mehrmals wöchentlich muss zudem hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein. Für die tägliche Pflege werden mindestens fünf Stunden aufgewendet, wobei auf die Grundpflege vier Stunden entfallen. Eine besondere Härtefallregelung gibt es bei einem intensiven Pflegeaufwand. Hier muss rund um die Uhr eine Pflegeperson zur Verfügung stehen, wobei die Betreuung mindestens drei Mal in der Nacht erfolgen muss.

Bei den Leistungen unterscheidet man zwischen

  • dem Pflegegeld
  • der Pflegesachleistung

Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen zur weiteren Verwendung ausgezahlt. Sinnvoll ist die Zahlung des Pflegegeldes, wenn die Pflege selbst organisiert wird und ein Angehöriger oder Ehrenamtlicher die Pflege übernimmt.

Die Leistungen betragen in der

  • Pflegestufe I 244 Euro monatlich
  • Pflegestufe II 458 Euro monatlich
  • Pflegestufe III 728 Euro monatlich

Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, etwa bei Demenz, erhalten in der

  • Pflegestufe 0 123 Euro monatlich
  • PflegestufeI 316 Euro monatlich
  • Pflegestufe II 545 Euro monatlich
  • Pflegestufe III 728 Euro monatlich

Übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Pflege, leistet die Versicherung Pflegesachleistungen. In der Regel wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Dabei übernimmt die Versicherung in der

  • Pflegestufe I 468 Euro monatlich
  • Pflegestufe II 1.144 Euro monatlich
  • Pflegestufe III 1.612 Euro monatlich
  • Härtefall 1.995 Euro monatlich

Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten bei den Pflegesachleistungen in der

  • Pflegestufe 0 231 Euro monatlich
  • Pflegestufe I 689 Euro monatlich
  • Pflegestufe II 1.298 Euro monatlich
  • Pflegestufe III 1.612 Euro monatlich
  • Härtefall 1.995 Euro monatlich

Eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich. Das Pflegegeld wird in diesen Fällen entsprechend gekürzt.

Gerade bei Menschen mit Demenz besteht ein erhöhter Betreuungsbedarf. Liegt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor, haben die Personen einen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen. In allen Pflegestufen sowie der Pflegestufe 0 haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf ein Betreuungsgeld in Höhe von 104 Euro monatlich für den Grundbedarf, bzw. 208 Euro monatlich für einen erhöhten Bedarf. Diese Regelung gilt nur für Versicherte ohne Pflegestufe sowie der Pflegestufen I und II. Bei der Pflegestufe III bleiben die Leistungsansprüche ohne weitere Zusatzleistung bestehen.


Neuordnung mit dem Pflegestärkungsgesetz II

Pflegestufen Pflegeversicherung | meine-krankenversicherung.de - Würfel mit der Aufschrift Pflegeversicherung im Hintergrund Geld und TaschenrechnerMit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II regelt der Gesetzgeber den Begriff der Pflegebedürftigkeit zum 1.1.2017 neu. Dann wird es statt der bisherigen drei Pflegestufen insgesamt fünf neue Pflegegrade geben, die eine individuellere Einstufung der Pflegebedürftigen ermöglichen. Bei der Begutachtung wird der Fokus auf die Selbständigkeit im Alltag gerichtet. Eine Unterscheidung zwischen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung wird es dann nicht mehr geben. Für die Einstufung in den Pflegegrad ist der Grad der Selbständigkeit entscheidend. Mit der Neuregelung will die Bundesregierung vor allem die Belange der rund 1,6 Millionen Demenzkranken in Deutschland stärken und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur Pflege ermöglichen. Nach Angaben der Bundesregierung wird es eine unbürokratische Überleitung der Pflegebedürftigen geben. Menschen mit einer Pflegestufe I bzw. II sollen demzufolge automatisch in Pflegegrad 2 bzw. 3 eingestuft werden.

Doch nicht nur die Einstufung in die Pflegegrade wird sich ab 2017 ändern. Auch eine bessere soziale Absicherung und eine individuellere Beratung pflegender Angehöriger ist vorgesehen.Bereits zum 1.1.2016 sind einige Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten. Zudem sollen die Pflegekassen bereits während des Jahres 2016 dafür sorgen, dass die Umstellung auf die neuen Pflegegrade zum vorgesehnen Termin reibungslos funktioniert. Insgesamt werden nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige von den neuen Leistungen profitieren. Im Zuge der Neuregelungen werden auch die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben. Das Bundeskabinett hat eine Anhebung um 0,2 Prozentpunkte beschlossen. Ab dem 1.1.207 zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt

  • 2,55 Prozent, davon tragen Arbeitnehmer 1,275 Prozent, Arbeitgeber 1,275 Prozent in allen Bundesländern außer Sachsen
  • in Sachsen wurde zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft, daher zahlen Arbeitnehmer 1,775 Prozent, Arbeitgeber 0,775 Prozent
  • Kinderlose zahlen in allen Bundesländern einen Aufschlag von 0,25 Prozent