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Erhöhung ohne unabhängige Prüfung – müssen PKV-Kunden das zahlen?

Unabhängigkeit nicht gegeben – trotzdem sollen die Kunden höhere PKV-Beiträge zahlen

 

Das Gesetz ist eigentlich eindeutig: Ein unabhängiger Treuhänder muss eine PKV-Beitragserhöhung prüfen, bevor sie an die Kunden weitergegeben werden darf. Das betrifft sogar Veränderungen beim Selbstbehalt oder am Risikozuschlag. Gleichzeitig müssen PKV-Unternehmen Beitragsanpassungen vornehmen, wenn sie entsprechende Kennziffern vorlegen können, die veränderte Ausgaben belegen. Das können höhere Kosten für Medikamente, Arzthonorare oder für verbesserte und damit teurere Behandlungsmethoden sein.

Damit Versicherer nicht in Eigenregie bestimmen können, wann für welche Tarife die Beiträge steigen sollen, müssen die Voraussetzungen und die geplanten Anpassungen konkret – vor allem aber unabhängig geprüft werden. Das muss zu rechnerisch und kalkulatorisch nachvollziehbaren Begründungen führen. Sonst können die Erhöhungen unwirksam sein.

2012 und 2013 hatte die AXA keinen solchen unabhängigen Treuhänder beauftragt. Das hat der BGH bestätigt. Die schlechte Nachricht für Kunden: Trotzdem haben sie darauf keinen Anspruch auf pauschale Rückzahlung der Erhöhungsdifferenz. Ein Kunde hatte auf Grundlage dieser Abhängigkeit die Rückzahlung von ca. 1.000 Euro gefordert. Die darf er so pauschal aber nicht haben.

„Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen.“, sagt der BGH (194/18, Urteil IV ZR 255/17)

Die unabhängige Bestellung des Treuhänders sei Sache des Aufsichtsrats, sagt das Gericht weiter. Ob dieser gesetzlichen geforderten Unabhängigkeit genügt wurde oder nicht, müssen Zivilgerichte nicht im Rahmen von Tarif-Checks nicht auch noch prüfen. Vielmehr reicht es dann aus, wenn die geprüften Beiträge durch die Versicherung korrekt ermittelt und vom Treuhänder ausreichend begründet wurden.

In einer mangelhaften Begründung liegt aber noch eine Hoffnung des Klägers. Sein Fall ist an das Landgericht Potsdam zurück gegangen. Das muss jetzt prüfen, ob die Erhöhungen tatsächlich korrekt und umfangreich genug begründet waren.

Der Anwalt des Klägers sieht da gute Aussichten. Denn schon in der Vergangenheit hatte das Gericht bemerkt, dass die Erhöhung 2012 nicht mit ausreichend Informationen unterlegt war. Das Ergebnis der Prüfungen kann Auswirkungen auf alle AXA-Versicherten in den fraglichen Tarifen haben. Möglicherweise steht aber auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des pauschalen Erstattungsanspruchs an. Die Entscheidung prüft der Kläger gerade.