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PKV Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG

Was macht einen PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG sinnvoll?

Die Tarifgestaltung in der privaten Krankenversicherung (PKV) wird auf Grundlage tatsächlicher Leistungsbereiche entworfen. Das Versicherungsunternehmen muss jeden Tarif kostendeckend bewirtschaften. Normale demografische Entwicklungen und die Steigerung von Kosten im Gesundheitswesen für Therapie- und Behandlungsmaßnahmen führen jedoch zu regelmäßigen Beitragserhöhungen in der PKV.

Mittel zur Kostenkontrolle und Beitragsreduzierung

Verschiedene Maßnahmen stehen Kunden der PKV zur Regulierung ihrer Beiträge zur Verfügung. Der PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG ist dabei eine der wirkungsvollsten Maßnahmen, es gibt jedoch auch weitere Stellschrauben.

Kunden der PKV können zur Beitragsoptimierung:

  • Die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung modifizieren
    Die Selbstbeteiligung wirkt in der Regel unmittelbar auf die Beitragsgestaltung und kann damit auch kurzfristig zur Beeinflussung des eigenen PKV-Beitrags genutzt werden. Sinnvoll ist es jedoch meist nur, wenn die ursprüngliche Selbstbeteiligung ausreichend gering ist, um durch eine Erhöhung einen spürbaren Einfluss zu haben. Und wenn auf der anderen Seite die Einkommensverhältnisse einen höheren eigenen Anteil an Behandlungs- und Gesundungskosten decken.

 

  • Leistungen kürzen und verändern
    Da die Grundlage für die Beitragsberechnung u.a. die in der Police festgelegten Leistungen sind, kann der Beitrag über die Veränderung von Leistungen modifiziert werden.
    Häufig sind jedoch komplexe Zusammenhänge zu beachten, da nach einem Leistungsausschluss mit echten Einschnitten in der eigenen medizinischen Versorgung gerechnet werden muss. Leistungsanpassungen sind häufig ein längerfristiges Mittel, wenn sich Lebensumstände ändern und entsprechende Leistungen der PKV veränderten Risiken angeglichen werden müssen.
    Als Mittel der dauerhaften Beitragsregulierung ist die Veränderung im Leistungsrahmen meist nicht der optimale Weg.

 

  • PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG
    Der PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG wird kurz auch als Tarifwechsel bezeichnet. Auch der Tarifwechsel muss gut vorbereitet werden, bietet aber neben wesentlichen Einsparungsmöglichkeiten von allem den Erhalt bisheriger Leistungen. Bei bereits seit längerem unveränderten Tarifen in einer privaten Krankenversicherung, können durch einen Tarifwechsel merkliche Verbesserungen erreicht werden.

Welche Voraussetzungen müssen für einen PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG erfüllt werden?

Grundlegende Voraussetzung für einen PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG ist das Vorliegen eines aktuellen und ausgeglichenen Versicherungsvertrages. Auch sollte nach Möglichkeit noch keine Absicherung in einem Basistarif vereinbart worden sein (wenngleich ein Tarifwechsel hier auch möglich ist).

Diese Voraussetzungen genügen, um einen PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG durchführen zu können.

Hintergrund ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es garantiert die Möglichkeit eines rechtlich gesicherten, umfangreichen Bestandsschutzes des Kunden, wenn er innerhalb der Gesellschaft einen anderen Tarif in der PKV anstrebt.

§ 204 VVG sagt aus:

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser […] Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte […] annimmt.

Diese Formulierung schafft gute Voraussetzungen für den Fortbestand des gegenwärtigen Versicherungsschutzes in einem anderen Tarif. Auch dann, wenn der Tarif nicht öffentlich beworben wird. Und auch dann, wenn dessen Leistungsbeschreibung von der des bisherigen Tarifs wesentlich abweicht.

Welche Kündigungsfrist greift für einen PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG

Die neu getroffenen Vereinbarungen zum Tarif und den darin eingefassten Leistungen, können zu einem individuell verabredeten Zeitpunkt eintreten. Da der grundlegende Vertrag bei der aktuellen Gesellschaft fortgeführt wird, muss eine formale Kündigung nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund fällt die Setzung einer Kündigungsfrist nicht an.

In den meisten Fällen setzen PKV-Versicherungsunternehmen nach Ablauf eines Versicherungsmonats die neu getroffenen Regelungen um. Es können jedoch auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Beendigung des Vertrags bei der aktuellen Gesellschaft

Ein PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG greift dann nicht, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt, und wenn die PKV bei einem anderen Versicherungsunternehmen weitergeführt werden soll.

Hier greifen die vereinbarten Kündigungsfristen, in der Regel 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres hin. Ist eine Mindestversicherungslaufzeit vereinbart, ist die ordentliche Kündigung frühestens zum Ende dieser Mindestversicherungslaufzeit hin möglich, erstmalig nach Ablauf des 2. Versicherungsjahres.

Außerordentliche Kündigung nach einer Beitragserhöhung

Ebenfalls nicht betroffen von einem PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG ist die außerordentliche Kündigungsfrist, wenn das PKV-Versicherungsunternehmen den Beitrag für einen Tarif erhöht. Der Kunde kann hier das Ende seines Versicherungsverhältnisses binnen 2 Monaten nach Bekanntgabe der Erhöhung mitteilen. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt des Eintritts der Beitragserhöhung gültig.

Wichtig: Eine ordentliche Kündigung, also die vollständige Aufhebung des Versicherungsverhältnisses bei einem Versicherungsunternehmen, darf in der PKV erst akzeptiert werden, wenn der Kunde den Fortbestand seiner Krankenversicherung nachweist. Kann er das bis spätestens zum Eintritt des vereinbarten Kündigungszeitpunktes nicht (meist noch mit einer Frist binnen 2 Monaten vor Ablauf), darf die aktuelle Gesellschaft die Kündigung nicht akzeptieren.

Auf wie viele Wechsel nach § 204 ist der Tarifwechsel begrenzt

Der Gesetzestext schreibt keine Begrenzung eines Tarifwechsels innerhalb der Gesellschaft (nach § 204 VVG) vor. Auch in der Praxis findet sich keine Beschränkung der Anzahl von Tarifwechselmöglichkeiten.

Entscheidend wird vor diesem Hintergrund die Entwicklung der individuellen Beiträge und die Angebote, die die gegenwärtige Gesellschaft macht.

PKV-Versicherungsunternehmen sind jedoch nicht in allen Fällen verpflichtet, von sich aus günstigere Tarife zu offerieren. Das wird besonders dann wichtig, wenn der günstigere Tarif ein anderes Leistungsspektrum bietet, als der aktuelle. In diesen Fällen muss der günstigere Tarif angepasst werden, denn er entspricht damit nicht dem gegenwärtigen Versicherungsstand beim Kunden.

Wann ist ein Tarifwechsel empfehlenswert?

Obwohl von Gesetzes wegen ein PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG nicht in der Anzahl begrenzt wird, ist es dennoch nicht sinnvoll, alle paar Monate einen Tarifwechsel durchzuführen.

Die Erwägungen richten sich in der Praxis nach der Frage:

  • wie lange der bisherige Tarif bereits gilt (je länger, desto höher in der Regel die Einsparungen)
  • welche anderen Angebote die aktuelle Gesellschaft konkret vorhält
  • wie umfangreich ein Tarifwechsel geplant und umgesetzt werden muss
  • ob andere Möglichkeiten zur Tarifanpassung bereits den Zweck erfüllen

Welche Leistungen können bei einem PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG übernommen werden?

Die Leistungen aus dem bisherigen Tarifumfang können vollständig übernommen werden. Der Gesetzgeber sagt dazu:

[Der Kunde kann vom Versicherungsunternehmen verlangen, dass es] Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz […] annimmt[.]

Das schließt zunächst die Übernahme aller bisherigen Leistungen ein. Insofern der neue, günstigere Tarif Mehrleistungen bietet (und damit auch höhere Beiträge verbunden wären oder neue Wartezeiten), kann der Kunde die Leistungen dieses neuen Tarifs seinen Vorstellungen anpassen.

Der Gesetzgeber:

[…]der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart[…]

In der Praxis bedeutet das: Beim PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG kann auf die Anpassung der Leistungen im neuen Tarif Rücksicht genommen werden. Kern der Leistungen des neuen Tarifs sind die bisherigen Leistungen. Sollen mehr Leistungen gelten, so muss das mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden. Hier werden jedoch meist mehr Kosten fällig, die als Risikozuschläge auf Basis einer Gesundheitsprüfung berechnet werden. Der Kunde kann diese Mehrleistungen jedoch gezielt ausschließen, sodass die Kernleistungen „übrig bleiben“ und die PKV „wie bisher“ gestellt ist.

Für welche Leistungen greifen bei einem PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG neue Gesundheitsprüfungen

Wie beschrieben, können nach einem PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG neue und erweiterte Leistungen in die private Krankenversicherung aufgenommen werden.

Diese Leistungen werden jedoch nicht vorbehaltlos bereitgestellt. Für erweiterte Leistungen verlangt das Versicherungsunternehmen in der Regel erneute Gesundheitsprüfungen. Sind Vorerkrankungen hinzu gekommen, wirkt sich das auf die Beitragsgestaltung aus.

Beiträge mit einem höheren Risikozuschlag beziehen sich jedoch nur auf diejenigen Leistungen, die neu vereinbart werden. Für bisher bereits versicherte Gesundheitskosten und Behandlungsmethoden, müssen erhöhte Beiträge nicht angenommen werden.

Was passiert mit den Altersrückstellungen bei einem PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG?

Altersrückstellungen müssen bei einem Tarifwechsel berücksichtigt werden – und zwar im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen. Zugrunde gelegt werden die am Tarif orientierten Altersrückstellungen, die mit dem Beitrag eingezahlt wurden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Wechsel der Gesellschaft, denn hier muss bei der anteiligen Berechnung der Altersrückstellungen mit Verlusten gerechnet werden.

Der Gesetzgeber führt dazu aus:

[…]Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser […] Anträge auf Wechsel in andere Tarife […] unter Anrechnung der […] Alterungsrückstellung annimmt.

Können mehr Leistungen als bisher bei einem PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG in den Tarif aufgenommen werden?

Wenn bei einem Tarifwechsel mehr Leistungen als bisher von der Police gedeckt werden sollen, bestimmt sich der Umfang nach dem Angebot, das das Versicherungsunternehmen unterbreitet. Hier können nicht beliebige Leistungen integriert werden, sondern nur solche, die im neuen Tarif angeboten werden.

Dieser erweiterte Leistungskreis gilt zusätzlich zum bisherigen Umfang der privaten Krankenversicherung.

Der gesetzliche Hintergrund lautet:

[…] soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen […]

Diese Bestimmung hat auf beide Seiten Einfluss, die der bisher versicherten Inhalte, und die der neu abgedeckten Kostenerstattungen.

Für den bereits im bisherigen Tarif versicherten Behandlungskostenbereich bedeutet das: Keine neuen Gesundheitsprüfungen und damit auch keine Anhebung der Risikozuschläge.

Die Beiträge für die neu versicherten Leistungen werden auf Grund der aktuellen Vorerkrankungen bestimmt. Nur für diesen Teil müssen ggf. Risikozuschläge einkalkuliert werden.

Wie wirkt sich ein PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG auf bereits erledigte Wartezeiten aus?

Wartezeiten sind mit dem Tarifwechsel nur für Versicherungsleistungen der PKV neu zu erwarten, die über den bisherigen Versicherungsumfang hinausgehen. Das bedeutet: Leistungen aus dem bisherigen Tarif, die vollständig zur Verfügung stehen, weil ihre Wartezeiten oder Anwartschaften bereits erfüllt sind, behalten ihre volle Leistungsfähigkeit.

In den meisten Fällen betrifft das vor allem Leistungen für Zahnersatz und besondere Gesundheitsleistungen bei einem stationären Aufenthalt.

Im neu versicherten Leistungsumfang können jedoch erneut Wartezeiten anfallen. Sie sind leistungsbezogen und werden entsprechend konkret in der Police geregelt. Der gesamte Vertrag wird also nicht mit erneuten Wartezeiten konfrontiert.

Wir beraten Sie kompetent und umfassend zu den Bestimmungen über einen PKV Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach § 204 VVG und zeigen transparent auf, wo Ihnen Verbesserungen helfen können, Beiträge bei gleichbleibender inhaltlicher Leistungsfähigkeit Ihrer privaten Krankenversicherung einzusparen.