Verjährung von Ansprüchen in der PKV
Verjährung
Ansprüche aus dem laufenden Versicherungsvertrag mit einer privaten Krankenversicherung dürfen nicht zeitlich uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Verjährung.
In der Regel verjähren Ansprüche aus einem Krankenversicherungsvertrag nach zwei Jahren. Die Verjährungszeit beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Erstattung verlangt werden konnte. Es ist das Jahr, in dem der Versicherte die Rechnung, deren Erstattung er von der Krankenversicherung erwartet hätte, erhalten hat.
Zum Beispiel: Hat ein Kunde im Jahr 2006 eine Rechnung erhalten hat, die ihm die Versicherung unter normalen Umständen erstatten würde, kann er diese nur innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die Frist beginnt Ende 2006, läuft also über 2 Jahre und ist Ende 2009 verstrichen.
Einige Gesellschaften haben die Verjährungsfrist auf 3 Jahre ausgeweitet. Die genauen Regelungen werden im Versicherungsvertrag festgehalten. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Verjährungsfristen dürfen im Versicherungsvertrag nur zugunsten des Kunden, nicht zum Nachteil verändert werden. Eine Verkürzung wäre demnach widerrechtlich und muss vom Kunden nicht akzeptiert werden.
Die Einbehaltung der Rechnungen und die Verjährungsfrist spielt eine Rolle bei der Bewertung von Beitragsrückerstattungen und in der Abwägung, ob rückwirkend nicht doch Leistungen von der privaten Krankenversicherung gefordert werden sollen. Das muss bei der Kalkulation von Beitragsrückerstattungen beachtet werden.