Honorarvereinbarung
In Deutschland rechnen Ärzte und Zahnärzte ihre Leistungen in der Regel nach der Gebührenordnung ab. In begründeten Ausnahmefällen können sie jedoch eine höhere Entlohnung für eine Behandlung fordern. Voraussetzung dafür ist eine gesonderte Honorarvereinbarung mit dem Patienten.
Was muss in der Honorarvereinbarung enthalten sein?
Der Arzt muss die Inhalte der Honorarvereinbarung mündlich mit dem Patienten besprechen und danach in schriftlicher Form festhalten. Dabei muss er ausdrücklich begründen, warum er den gültigen Höchstsatz nicht als angemessen empfindet. Ein allgemein gehaltener Formularvordruck reicht nicht aus. Normalerweise verweist der Arzt dabei auf den außergewöhnlichen Aufwand, der mit einer spezifischen Behandlung verbunden ist.
Akzeptiert die PKV eine Honorarvereinbarung?
Die Vereinbarung muss einen Passus enthalten, in dem der Patient auf die Kostensituation hingewiesen wird. Sollte seine Krankenversicherung die Behandlung nur teilweise oder gar nicht erstatten, muss er die Rechnung aus eigener Tasche begleichen.
Die Erstattung hängt im Wesentlichen von dem Tarif ab, den der Versicherungsnehmer gewählt hat. Manche Verträge sichern eine Übernahme der Kosten in begründeten Fällen mit medizinischer Notwendigkeit vor. Andere PKV-Tarife deckeln die Erstattung jedoch auf den 2,5- oder 3,5-fachen Honorarsatz der Gebührenordnung. Die Patienten können dann nur darauf hoffen, dass ihnen zumindest dieser Betrag ersetzt wird.
Auf jeden Fall Kostenübernahmeerklärung anfordern
Als Privatpatient sollten Sie in solchen Fällen stets vorab eine Kostenübernahmeerklärung bei Ihrem Versicherer beantragen. Damit klären Sie im Vorhinein, mit welchem Betrag sich Ihre Krankenversicherung an den Kosten beteiligt.
Auf schriftliche Kostenübernahmeerklärung bestehen
Auch die Kostenübernahmeerklärung muss immer schriftlich fixiert werden, sonst ist sie nicht rechtsverbindlich und nutzt Ihnen im Streitfall nichts. Deshalb sollten Sie sich bei Honorarvereinbarungen niemals mit telefonischen Auskünften seitens Ihrer Versicherungsgesellschaft zufriedengeben.