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Anschlussheilbehandlung

 

Eine Anschlussheilbehandlung erfolgt in der Regel direkt nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem schwerwiegenden ambulanten Eingriff. Der Patient muss sich dazu in eine spezialisierte Rehabilitationseinrichtung begeben. Die Heilbehandlung kann dort stationär oder ambulant durchgeführt werden. Sie erfolgt im Normalfall ganztägig. Eine Anschlussheilbehandlung ist typisch für folgende Erkrankungen:

  • Krebs
  • Schlaganfall
  • Herzinfarkt
  • komplizierte Frakturen

Welche Fristen gilt es zu beachten?

Das zuständige Krankenhaus leitet die Rehabilitationsmaßnahme bereits ein und bestimmt auch den Ort für die weiterführende Anschlussheilbehandlung. Normalerweise muss der Patient die Therapie innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung aus der Klinik aufnehmen. In begründeten Ausnahmefällen wie zum Beispiel einer erfolgten Bestrahlung infolge einer Krebsbehandlung kann sich die Frist auch auf sechs Wochen verlängern. Die Anschlussheilbehandlung selbst währt zunächst maximal drei Wochen. Die Behandlung kann jedoch verlängert werden, wenn sich bis dahin nicht der gewünschte Behandlungserfolg einstellt.


Wann übernimmt die PKV die Kosten?

Bevor die private Krankenversicherung die Kosten für eine Anschlussheilbehandlung übernimmt, überprüft sie zunächst, ob nicht ein anderer Versicherungsträger zuständig ist. Dazu zählen beispielsweise folgende Institutionen:

  • Rentenversicherung
  • Berufsgenossenschaft
  • Unfallversicherung

Die Rentenversicherung springt ein, sofern die Erkrankung die Erwerbsfähigkeit des Versicherungsnehmers gefährdet. Berufsgenossenschaften müssen die Erstattung übernehmen, wenn die Ursache der Krankheit arbeitsbedingt ist. Dabei kann es sich um eine Berufskrankheit, einen Arbeitsunfall oder einen Verkehrsunfall handeln, sofern sich dieser während der Dienstzeit ereignet hat. Bei einer Unfallversicherung sind zusätzlich alle Unfälle in der Freizeit abgedeckt.

In anderen Fällen übernimmt die PKV die Kosten der Anschlussheilbehandlung. Dies gilt auch, wenn bei schweren Erkrankungen gleich mehrere Therapien nacheinander notwendig sind. Die verschiedenen Anbieter können sich jedoch darin unterscheiden, welche konkreten Fristen sie für den Antritt der Anschlussheilbehandlung setzen.


Unterschied zwischen Kur und Anschlussheilbehandlung

Aus versicherungstechnischer Sicht besteht ein gravierender Unterschied zwischen einer Anschlussheilbehandlung und einer Kur, obwohl beide mitunter in den gleichen Einrichtungen stattfinden und sich vom Ablauf ähneln können. Eine Anschlussheilbehandlung gilt als medizinisch notwendig. Bei einer Kur sprechen die Versicherer hingegen nur von einer Linderung einer Vorerkrankung, die eben nicht zwingend notwendig ist. Solche Kuren gehören deshalb nicht zum Standardschutz der PKV dazu. Wer hier eine Kostenübernahme seitens der Krankenkasse wünscht, sollte also auf eine entsprechende Klausel in seinem Tarif achten.