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Geringfügige Beschäftigung

 

Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich nicht krankenversicherungspflichtig. Das heißt aber nur, dass dieser Personenkreis die Wahl hat, wie er sich krankenversichern will. Sie können sich der Krankenversicherung also nicht komplett entziehen. Seit 2009 besteht in der Bundesrepublik allgemeine Versicherungspflicht. Ihnen stehen drei Alternativen zur Verfügung:

  • Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Freiwillige Krankenversicherung in der GKV oder PKV
  • Familienmitversicherung

Definition: Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung definiert sich dem Gesetz nach durch eines von zwei Kriterien:

  • Höhe des Einkommens
  • kurze Beschäftigungsdauer

Wer weniger als 450 Euro in seinem Job verdient, gilt als geringfügig beschäftigt. Landläufig spricht man auch von Mini-Job. Ähnliche Regeln gelten für ein Beschäftigungsverhältnis, das höchstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate andauert. Das konkrete Entgelt ist dann nicht auf 450 Euro begrenzt.

Hiervon sind allerdings normale Arbeitsverträge ausgenommen, die während der Probezeit gekündigt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen berufsmäßigen und tatsächlich kurzfristigen Arbeitsverhältnissen. Eine berufsmäßige Beschäftigung ist dann gegeben, wenn jemand mit der Tätigkeit weitestgehend seinen Lebensunterhalt bestreitet.


Sonderregeln für Mini-Jobs

Eine Besonderheit der Mini-Jobs ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich einen Pauschalbetrag für die Sozialversicherung entrichten müssen. Der Anteil des Arbeitgebers beträgt 15 %, der des Arbeitnehmers 3,7 %. Beiträge für die Krankenkasse werden nicht abgeführt, sodass der Versicherte diese aus eigener Tasche bestreiten muss.


Mini-Job und Arbeitslosengeld

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie jedoch über Ihr Jobcenter oder Ihre Arbeitsagentur bereits pflichtversichert. Diese Leistungsträger übernehmen auch die Krankenversicherungsprämien, sofern Sie sich mit einem Mini-Job etwas Geld hinzuverdienen.


Wie sieht es bei mehreren Mini-Jobs aus?

Wenn Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, werden alle Einkünfte addiert. Liegen Sie über dem Freibetrag von 450 Euro, sind Sie automatisch krankenversicherungspflichtig. Sie müssen sich also bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Ihr Beitrag bemisst sich dann an Ihrem Gesamteinkommen.


Haupterwerb und Mini-Job

Wenn Sie neben Ihrem eigentlichen Beruf noch einem Mini-Job nachgehen, bleibt die Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei. Dies ändert sich erst, sofern Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Diese Einkünfte werden dann mit Ihrem Haupteinkommen zusammengefasst und zur Beitragsbemessung herangezogen.