Schwangerschaftsunterbrechung
- Schwangerschaftsunterbrechung: Rechtliche Voraussetzungen
- Beratung zur Schwangerschaftsunterbrechung
- Vorliegen grundsätzlicher medizinischer oder verbrecherischer Hintergründe
- Vorliegen medizinischer Gründe ab der 12. Schwangerschaftswoche
- Leistungen der privaten Krankenversicherung bei einer Schwangerschaftsunterbrechung
- Keine Kostenübernahme bei Schwangerschaftsunterbrechung in der privaten Krankenversicherung, wenn:
Schwangerschaftsunterbrechung: Rechtliche Voraussetzungen
Um einen Schwangerschaftsabbruch straffrei durchführen zu können, müssen in Deutschland verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Beratung zur Schwangerschaftsunterbrechung
Eine grundlegende Voraussetzung, um eine Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen lassen zu können, ist ein vorhergehendes Beratungsgespräch.
Ärzte und Psychologen sollen klären, ob und aus welchen Gründen eine Unterbrechung der Schwangerschaft nötig wird. Ihre Bewertung wird zur Grundlage für die Durchführung der Schwangerschaftsunterbrechung. Sie muss dem behandelnden Arzt vorgelegt werden.
Die Beratung muss dabei von einem anderen Arzt vorgenommen werden als dem, der später die Schwangerschaftsunterbrechung durchführen wird.
Vorliegen grundsätzlicher medizinischer oder verbrecherischer Hintergründe
Die Beratung muss einen medizinischen oder psychologischen Grund erkennen lassen, der eine Schwangerschaftsunterbrechung rechtfertigt. Im Allgemeinen wird die körperliche Gefährdung der Mutter als solches Kriterium bewertet.
Auch die psychologische Belastung (unabhängig von einer ggf. zusätzlich eintretenden körperlichen Gefährdung der Mutter), wenn beim Kind eine Missbildung festgestellt wird, kann als Begründung für die Schwangerschaftsunterbrechung herangezogen werden.
Generell gelten erschwerte Bedingungen für eine Schwangerschaftsunterbrechung nach der 12. Schwangerschaftswoche. Allerdings ist auch eine spätere Schwangerschaftsunterbrechung möglich, wenn die medizinische Indikation entsprechend entsteht.
Ein gänzlich anders gelagerter Grund für die Einleitung einer Schwangerschaftsunterbrechung ist eine Vergewaltigung. Opfer eines Verbrechens können nach der Beratung bis zur 12. Schwangerschaftswoche aus diesem Grund, später aus weiteren ggf. eintretenden Gründen die Schwangerschaftsunterbrechung durchführen lassen.
Vorliegen medizinischer Gründe ab der 12. Schwangerschaftswoche
Die genaue Vorgabe auf gesetzlicher Grundlage sagt aus, dass eine Schwangerschaftsunterbrechung bis zur 12. Schwangerschaftswoche straffrei gehalten wird. Sie ist es allerdings auch darüber hinaus, wenn sie der einzige Weg ist, Schaden von der Mutter abzuwenden.
Faktisch werden ab der 12. Schwangerschaftswoche nur noch wenige Schwangerschaftsunterbrechungen vorgenommen.
Leistungen der privaten Krankenversicherung bei einer Schwangerschaftsunterbrechung
Voraussetzung für die Kostenübernahme bei einer Schwangerschaftsunterbrechung ist das Vorliegen einer medizinischen Indikation (oder einer verbrecherischen Implikation der Schwangerschaft).
Je nach konkreter Police wird in bestimmtem Rahmen die Leistung für die Schwangerschaftsunterbrechung ganz oder anteilig von der privaten Krankenversicherung getragen.
Vor bestimmtem Hintergrund werden die Kosten für die Schwangerschaftsunterbrechung Grundlagenkosten, die als Basisleistungen der Krankenversicherung im Leistungskatalog nach SGB V (Sozialgesetzbuch V, Regelungen für Leistungen aus der Krankenversicherung) aufgelistet sind und damit für die gesetzliche wie für die private Krankenversicherung gelten.
Keine Kostenübernahme bei Schwangerschaftsunterbrechung in der privaten Krankenversicherung, wenn:
Kosten für nicht zugelassene und damit stafbewährte Schwangerschaftsunterbrechungen werden nicht übernommen. Das gilt auch für Schwangerschaftsunterbrechnungen, die im Ausland durchgeführt werden sollen.