Rezeptpflicht in der PKV
- Besteht in den privaten Krankenversicherung Rezeptpflicht für alle Medikamente?
- Werden auch Medikamente ersetzt, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen?
- Rezeptpflicht und Bezug von Medikamenten aus einer Internet-Apotheke
- Rezeptpflicht im Krankenhaus: Erstattung von Medikamenten und Material
- Erfüllung der Rezeptpflicht der privaten Krankenversicherung gegenüber: Diese Dokumente müssen eingereicht werden
- Rezeptpflicht bei chronischen Erkrankungen
Besteht in den privaten Krankenversicherung Rezeptpflicht für alle Medikamente?
Ja. Nur für verordnete Medikamente, die in Verbindung mit einer konkreten Diagnose aufgelistet sind, leistet die private Krankenversicherung eine Kostenerstattung.
Grundsätzlich wird von der privaten Krankenversicherung immer nur das Spektrum von Medikamenten erstattet, das in der Police benannt ist.
Werden auch Medikamente ersetzt, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen?
Zu unterscheiden ist grundlegend zwischen der Verschreibungspflichtigkeit bestimmter Medikamente und der Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung, wenn die Medikamente von der privaten Krankenversicherung erstattet werden sollen.
Vor dem Hintergrund dieser Unterscheidung die Verschreibungspflicht für bestimmte Medikamente hier nicht ausschlaggebend. Wichtiger ist, ob die Medikamente vom Arzt verordnet werden und anschließend in der Apotheke bezogen werden können.
- Beispiel für den Medikamentenkauf außerhalb einer Apotheke:
Frei erwerbbare Medikamente in einer Drogerie oder einem Supermarkt, wie mentholhaltige Lösungen, verschiedene Tee-Sorten oder auch frei verkäufliches Nasenspray können dann nicht von der privaten Krankenversicherung ersetzt werden, wenn sie ohne ärztliche Anweisung außerhalb einer Apotheke erworben worden sind. Unabhängig von der Rezeptpflicht widerspricht der Erstattung, dass die Arzneimittel nicht aus einer Apotheke bezogen wurden. Qualifikation und korrekte Stimmigkeit der Medikamente werden durch den Nachweis des Erwerbs in einer Apotheke sichergestellt. Andere Verkaufsstellen dürfen keine Rezepte verarbeiten, auch ein eventuelles Verkaufsvermerk auf einem Rezept würde die Ersatzleistung der privaten Krankenversicherung nicht eintreten lassen.
- Beispiel für den Medikamentenkauf in einer Apotheke:
Gleichzeitig werden aber nicht alle Medikamente erstattet, nur, weil sie in einer Apotheke gekauft worden sind. Nimmt ein Kunde der privaten Krankenversicherung neben den auf seinem Rezept vermerkten Arzneimitteln „mal eben noch ein paar Hustenbonbons mit“, werden ihm diese im Regelfall selbst dann nicht erstattet werden, wenn er die anderen Medikamente wegen einer Erkältung erworben hat.
Die private Krankenversicherung stellt die korrekte Zuordnung von Medikamenten und Behandlungen über den Abgleich mit ärztlichen Rezepten sicher. Nicht aufgeführte Medikamente werden auch nicht erstattet. Der Nachweis allein, dass die Arzneimittel in einer Apotheke gekauft worden sind, reicht für eine Erstattung nicht aus.
- Beispiel für eine korrekte Erstattung, ohne Verschreibungspflicht, aber mir Rücksicht auf die Rezeptpflicht:
Nasenspray kann in der Regel auch ohne Rezept in jeder Apotheke erworben werden. Es ist im Regelfall nicht verschreibungspflichtig. D.h.: Die Apotheke darf das Medikament auch ohne Rezept bzw. ärztliche Anweisung ausgeben. Auf der anderen Seite kann ein Nasenspray auch verschrieben werden. Damit wird es zu einer Rezeptleistung und kann zur Erstattung bei der privaten Krankenversicherung eingereicht werden. Den Punkten „Rezeptpflicht“ und „Erwerb in einer Apotheke“ ist Genüge getan.
In der privaten Krankenversicherung können nur solche Medikamente erstattet werden, für die vom Arzt ein Rezept ausgestellt wurde.
Rezeptpflicht und Bezug von Medikamenten aus einer Internet-Apotheke
Für die Abrechnung bei der Krankenversicherung ist die Zulassung der Apotheke entscheidend. Darunter zählen auch Internet-Apotheken, wenn sie für den Internet-Handel in Deutschland bzw. den Versand nach Deutschland eine Zulassung besitzen.
Die Berechtigung kann der Patient an einschlägigen Zertifikaten erkennen. Wichtige Indikatoren sind, dass die Sprache Deutsch ist und der Aufklärungspflicht entsprochen wird (also über Risiken und Nebenwirkungen nicht nur allgemein, sondern konkret auf das Medikament bezogen, aufgeklärt wird). Zusendung und Rücksendung des Rezepts mit Verkaufsvermerk erfolgen dann, wie die Zustellung der Medikamente auch, auf dem Postweg. Der Rezeptpflicht ist damit entsprochen, die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung eingereicht werden.
Rezeptpflicht im Krankenhaus: Erstattung von Medikamenten und Material
Rezeptpflicht besteht für alle Leistungen:
- Medikamente, auch Arzneimittel aus der Alternativmedizin
- Verbandmaterial
- Hilfs- und Heilmittel
Für die stationäre Behandlung wird meist eine gesamte Krankenhausrechnung erstellt, die die private Krankenversicherung in den meisten Fällen über eine Kostendeckung direkt begleicht. Für die Abrechnung müssen – entsprechend der Rezeptpflicht – trotzdem alle verordneten Medikamente und sonstigen Mittel nachgewiesen werden.
Erfüllung der Rezeptpflicht der privaten Krankenversicherung gegenüber: Diese Dokumente müssen eingereicht werden
- Das Rezept
Trägt das Rezept die Diagnose und die persönlichen Daten des Kunden, kann es so eingereicht und erstattet werden.
- Arztrechnung und Rezept
Fehlt die Diagnose auf dem Rezept, sollte es zusammen mit der zugehörigen Arztrechnung eingereicht werden. Daraus sollte hervor gehen, dass Diagnose und verordnete Medikamente stimmig zusammenhängen. Es wird dann die Gesamtrechnung beglichen.
Rezeptpflicht bei chronischen Erkrankungen
Auch für Kunden mit chronischen Leiden besteht die Rezeptpflicht in der privaten Krankenversicherung.
Im Alltag allerdings müssen sie meist nicht mehr für jedes Rezept mit den gleichen Medikamenten eine zugehörige Diagnose vorweisen. Die Entscheidung trifft letztlich jedoch das Versicherungsunternehmen. Hintergrund ist, dass die Rezepte dem Kunden zugeordnet werden müssen.