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PKV Wechsel Kündigungsfrist

Überblick: PKV Wechsel Kündigungsfrist

Die private Krankenversicherung (PKV) hat eine substantielle Bedeutung. Im Vergleich mit z.B. Haftpflichtversicherungen sichert sie Grundlagen menschlichen Wohlergehens, indem sie wesentliche Kosten abdeckt, die im Einzelnen nicht leistbar wären.

Die Absicherung des Grundbedürfnisses nach Gesundung und Behandlung im Krankheitsfall wird vor diesem Hintergrund immer verlässlich und valide aufgebaut.

Die PKV steht dabei jedoch in einem Spannungsverhältnis: Sie soll möglichst umfassend Behandlungsmethoden und Gesundheitskosten finanziell absichern. Auf der anderen Seite müssen die Beiträge für die Versicherung jedoch wirtschaftlich sein. Auf diese Weise wägen viele Kunden der PKV regelmäßig das Verhältnis von Nutzen und Höhe der Beiträge ab.

Um dieses Verhältnis optimal ausgewogen zu halten, muss gelegentlich über einen PKV Wechsel nachgedacht werden. Und in diesem Zusammenhang ist die Kündigungsfrist der jeweiligen Verträge bedeutsam. Denn die Versicherungsverträge gelten zuzüglichen einer anfänglichen Mindestversicherungslaufzeit (in den meisten Fällen) für volle Jahre. Ein PKV Wechsel ist also nur dann effektiv, wenn die Kündigungsfrist auch eingehalten wird, da sonst die Zeitspanne zwischen avisiertem neuen Tarif und Zeitpunkt des Wechsels zu groß ist und die günstigere Absicherung nach Ablauf eines weiteren Jahres meist nicht mehr aktuell.

Zugleich muss ein PKV Wechsel auf einer verlässlichen Grundlage vorbereitet werden. Der Aufwand geht verloren, wenn die Kündigungsfrist verstrichen ist.

Was muss in diesem Zusammenhang beim PKV Wechsel und der damit zusammenhängenden Kündigungsfrist beachtet werden? Ein Überblick.

Kündigungsfrist beim Wechsel des Versicherungsunternehmens in der PKV

Soll der aktuelle Versicherungsvertrag mit der PKV aufgelöst werden und die neue Versicherung bei einem anderen PKV Versicherungsunternehmen geschlossen werden, gilt meist eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres hin. Ist die Mindestversicherungslaufzeit abgelaufen, kann die PKV jederzeit gekündigt werden zum Ende eines Versicherungsjahres hin.

Zu unterscheiden ist in einzelnen Verträgen die Festlegung des Versicherungsjahres. Es kann am Kalenderjahr orientiert sein oder am Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Entsprechend variiert die Kündigungsfrist nach diesen Daten.

Die Kündigung wird formlos dem aktuellen Versicherungsunternehmen bekanntgegeben. Sie muss spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen.

Folgeversicherung muss angegeben werden

  • Eine wichtige Besonderheit trägt jede Kündigung der PKV.
    Dem aktuellen Versicherungsunternehmen muss die Folgeversicherung bekanntgegeben werden. Das kann ein anderes Versicherungsunternehmen der PKV sein oder auch eine gesetzliche Kasse, je nach Sachlage. In jedem Fall muss der Kunde unter Vorlage des neuen Versicherungsvertrags zeigen, dass seine Krankenversicherung lückenlos weiterbesteht. Tut er das nicht, erlischt auch trotz Einhalten der Kündigungsfrist sein aktueller Vertrag nicht und der PKV Wechsel kann nicht vollzogen werden.

Die Frist weicht jedoch von der Kündigungsfrist ab. Manche PKV-Konzerne verlangen die Vorlage der Folgeversicherung binnen 2 Monaten zum Ende der Versicherungszeit hin. In anderen Fällen reicht eine Bekanntgabe bis zum unmittelbaren Ablauf der Vertragsdauer aus. In jedem Fall sollte mit dem aktuellen und dem neuen Versicherungsunternehmen Rücksprache gehalten werden, wie die Kündigungsfrist für den PKV Wechsel gewahrt werden kann, ohne, dass Nachteile entstehen. Die nachfolgende Versicherung soll aus Kostengründen nicht parallel zur laufenden bestehen.

Kündigungsfrist bei einem Wechsel von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung

Fallen die Voraussetzungen für eine Versicherung in der PKV weg oder tritt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, darf die PKV nicht länger als bis zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Voraussetzungen bestehen.

Grundsätzlich sollte auch hier die Kündigungsfrist eingehalten werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, die die Kündigungsfrist verkürzen oder sogar aufheben können, wenn die Umstände plötzlich und unvorhersehbar eintreten. Hier genügt die Anzeige der Veränderung – allerdings auch in diesem Fall unter Vorlage eines Nachweises, auf welche Weise der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung zukünftig realisiert werden soll. PKV-Unternehmen dürfen nach gesetzlichen Regelungen eine Kündigung nur akzeptieren, wenn der Kunde seinen durchgängigen Versicherungsschutz nachweisen kann.

Kündigungsfrist beim Wechsel des Tarifs der PKV

Erfolgt lediglich ein Tarifwechsel bei demselben Versicherungsunternehmen, muss keine Kündigungsfrist beachtet werden. Denn der aktuelle Vertrag besteht weiter oder wird fortfolgend geführt, nur der Tarif wird angepasst. Eine Kündigung und ein PKV Wechsel in diesem Sinne erfolgt entsprechend nicht, also kommt es auch nicht zu einer Kündigungsfrist.

Dessen ungeachtet werden solche Wechsel eines Tarifs in der PKV meist nach Ablauf eines Monats vorgenommen (und nicht etwa unterhalb eines Monats), da die Beiträge auf einem monatlichen Abrechnungslauf basieren. Das hat allerdings nichts mit einer Kündigungsfrist zu tun und wird individuell mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart.

Kündigungsfrist für Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen in der PKV

Gelten neben der PKV Zusatzversicherungen oder soll nur ein Wechsel zusätzlicher Leistungen erfolgen, gilt jeweils eine gesonderte Kündigungsfrist. Unterschieden wird generell zwischen der Krankenvollversicherung und der Krankenzusatzversicherung. Die Krankenzusatzversicherung kann unabhängig von der PKV als Krankenvollversicherung gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist liegt zwischen 1 Monat und 3 Monaten mit Mindestversicherungslaufzeit. Die Vereinbarungen in der Krankenzusatzversicherung entscheiden darüber.

Die Kündigungsfrist verändert sich aber nicht, wenn ein Wechsel der PKV stattfinden soll, oder aber nur eine Zusatzversicherung ordentlich gekündigt werden soll. Sie gilt bezogen auf die konkrete Police und muss immer eingehalten werden.

Mindestversicherungslaufzeit und Kündigungsfrist nach einem Wechsel der PKV

Besteht eine Mindestversicherungslaufzeit, kann der Kunde erstmals zum Ende dieser Mindestversicherungslaufzeit hin kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel auch hier 3 Monate, kann aber, wie in allen anderen Fällen auch, zwischen den Versicherungsunternehmen variieren.

Unabhängig von der Dauer der Mindestversicherungslaufzeit kann zum Ende des 2. Versicherungsjahres hin die Kündigung für einen PKV Wechsel erfolgen. Die Kündigungsfrist muss allerdings gewahrt werden. Und auch die Folgeversicherung muss angegeben und nachgewiesen werden.

Außerordentlicher PKV Wechsel und veränderte Kündigungsfrist

Eine Sonderregelung für die Kündigungsfrist tritt ein, wenn das Versicherungsunternehmen die Beiträge erhöht. Hier erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Es ermöglicht ihm innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung, den PKV Wechsel anzukündigen. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt des Eintritts der Beitragserhöhung vereinbart.

Auch in diesem Fall muss der Kunde seinem aktuellen Versicherungsunternehmen vor Ablauf der Versicherungszeit die neue Krankenversicherung mitteilen.