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Widerrufsrecht in der PKV


Widerrufsrecht

Bedeutung des Widerrufsrechts in der privaten Krankenversicherung

Versicherungsnehmer, die einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, dürfen von ihrem Widerrufsrecht 14 Tage ab der Unterzeichnung des Vertrags Gebrauch machen.

Das Widerrufsrecht sagt aus, dass man unmittelbar in der angegebenen Frist jegliche Form von Verträgen rückgängig machen kann. In der privaten Krankenversicherung kann auf dieses Basis auch von Versicherungsvertägen zurückgetreten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt wird. Keine Person darf ohne Krankenversicherung sein. Bei Widerruf eines Vertrags muss das bisherige Versicherungsunternehmen darüber informiert sein und die Krankenversicherung muss dort wieder aufgenommen werden.


Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in schriftlicher Form erfolgen. Und er muss fristgemäß beim Versicherungsunternehmen eingehen! Es genügt nicht die fristgemäße Absendung. Als Referenz zählt das Datum der Übergabe an die Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund sollte der Widerruf immer per Einschreiben gesendet werden. Im Allgemeinen genügt die Form des Einwurf-Einschreibens, um den Übergabezeitpunkt im Zweifel dokumentieren zu können.


Belehrung über das Widerrufsrecht

Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, den Kunden über sein Recht auf Widerruf zu informieren. Es hat die Möglichkeit der direkten mündlichen und der schriftlichen Form.

Wurde der Versicherungsnehmer nicht zur Widerrufsfrist belehrt, erlischt die Frist für einen Widerruf erst einen Monat nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie.

Hierbei sollte man allerdings im Vertrag nach der Klausel zum Widerrufsrecht nachlesen, denn in der Regel ist sie darin enthalten. Die Belehrung gilt als erfolgt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde die Vertragsklauseln gelesen und verstanden hat.

Sie gilt auch als erfolgt, wenn sie inhaltlich und schriftlich dem Kunden zugestellt wurde.

Fazit

Wer die PKV gewechselt hat und erst im Nachhinein feststellt, dass er doch lieber bei der bisherigen Versicherung bleiben möchte, kann also durchaus innerhalb der vorgeschriebenen Frist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Aber: Auf eine durchgängige Krankenversicherung muss geachtet werden. Der Widerruf beim neuen Versicherungsunternehmen muss also in Absprache mit der bisherigen Krankenversicherung erfolgen, damit der Krankenversicherungsschutz nicht mit der Kündigung widerrechtlich (zu Lasten des Kunden) erlischt.