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Weiterversicherung gesetzliche Krankenversicherung

Hintergrund der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Seit 2013 greift die automatische Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelung stellt sicher, dass Personen, deren Versicherungspflicht in der GKV erloschen ist, den Versicherungsschutz auch dann nicht verlieren, wenn sie sich nicht aktiv um eine Alternative für die Absicherung bemüht haben.

Die automatische Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung greift auch nach dem Ende der Familienversicherung, z.B. für Studierende oder in Ausbildung befindliche Sozialversicherungspflichtige.

Wie wird die automatische Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung umgesetzt?

Aus verschiedenen Gründen kann der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung wegfallen. Die häufigsten sind das Ende einer Mitversicherung von Familienmitgliedern (Familienversicherung) und das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

Der bisherige Träger muss zum jeweiligen Stichtag eine Mitteilung an den Versicherten geben, die ihn über das Ende des bisherigen Sozialversicherungsstatus informiert. Widerspricht der Versicherte nicht, beginnt mit dem Folgetag nach dem letzten pflichtgemäßen Versicherungstag die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beginnt nur dann eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie oberhalb der JAEG verdienen.

Für Arbeitnehmer, deren Verdienst oberhalb der JAEG liegt, beginnt die freiwillige Mitgliedschaft, ebenso für Selbstständige mit dem Beginn ihrer Selbstständigkeit. Sie werden ab dem Stichtag (Auslaufen ihrer bisherigen Versicherungspflicht) freiwillig in der GKV weiterversichert. Sie können jedoch nach der Mitteilung über das Ende der Sozialversicherungspflicht direkt widersprechen.

Welche Frist gilt für die Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Für die automatische Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine Erklärungsfrist von 2 Wochen. Die Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die GKV das Erlöschen der Sozialversicherungspflicht mitteilt. Nach Zugang der Information hat der Versicherte 2 Wochen Zeit, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Die Weiterversicherung wird dann beendet.

Voraussetzung ist die nahtlose Krankenversicherung auf eine adäquate Art und Weise in der privaten Krankenversicherung. Grundlegend wird eine private Krankenvollversicherung anerkannt, die spätestens am nachfolgenden Tag des Zeitpunktes beginnt, an dem die gesetzliche Krankenversicherung endet. Sie muss alle nötigen Behandlungskosten im Krankheitsfall absichern. Der weiterbestehende Versicherungsschutz muss der gesetzlichen Krankenversicherung mitgeteilt werden. Damit endet die Weiterversicherung.

Kann nach Beginn der automatischen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewechselt werden?

Nach dem Beginn der automatischen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann über den regulären Weg der Kündigung die Krankenversicherung gewechselt werden. Das gilt für die gesetzlichen Kassen ebenso, wie für die private Krankenversicherung.

Allerdings sind hier verlängerte Fristen zu beachten. Während die Widerspruchsfrist für die automatische Weiterversicherung nur 2 Wochen beträgt, können je nach Sachlage in der gesetzlichen Krankenversicherung Kündigungsfristen von 3 Monaten gelten, ggf. begleitet von einer Mindestversicherungsdauer von 18 Monaten.

Ausnahmen sind Sonderkündigungsrechte nach der Erhöhung von Beiträgen oder der Zusatzbeiträge.

Wichtig: Auch bei einer Kündigung gilt, eine angemessene Weiterversicherung von medizinischen Aufwendungen muss nachgewiesen werden.