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Wartezeiten

Wartezeiten nach einem Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV)

Bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung werden allgemeine und besondere Wartezeiten unterschieden.

Allgemeine Wartezeiten

Die allgemeinen Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung erstrecken sich über 3 Monate und beziehen sich auf alle regulären Behandlungsformen, die im Zusammenhang mit Erkrankungen vorgenommen werden. Dazu zählen auch Infektionskrankheiten oder Erkrankungen am Muskel- und Skelettsystem.

Besondere Wartezeiten

Verschiedene Leistungen in der PKV sind bei Eintritt in die Versicherung mit besonderen Wartezeiten belegt.

Davon betroffen sind u.a.

  • Kosten zur Erstattung einer psychotherapeutischen Behandlung
  • Übernahme von Kosten für spezielle Reha-Maßnahmen, je nach Vertrag unterschiedlich gehandhabt
  • Leistungen und Behandlungskosten im Rahmen einer Geburt

Die Dauer der besonderen Wartezeit beträgt regulär 8 Monate.

Leistungsbezogene Wartezeiten

In Verträgen zur privaten Krankenversicherung können gezielte Leistungen vereinbart werden. Diese Leistungen können im Ausnahmefall mit eigenen Bedingungen verknüpft sein. Dazu können neben gesonderten Selbstbehalten auch Wartezeiten gehören.

Wartezeiten für zahnmedizinische Behandlungen

Leistungen aus der Zahnmedizin und der Kieferorthopädie unterliegen in der Regel den Bestimmungen für die besondere Wartezeit. D.h. nach Neueintritt in die PKV kommt eine Kostenerstattung für Zahnbehandlungen erst nach 8 Monaten infrage.

Wartezeiten in der PKV umgehen

Wartezeiten für Unfall-Behandlungskosten

Im Rahmen von Unfallkosten entfällt die Wartezeit in der PKV. Das bedeutet: Kosten, die dem Kunden auf Grund eines Unfalls entstehen, werden ohne Rücksicht auf eine Wartezeit erstattet.
Ausnahmen können eintreten, wenn eine andere Versicherungsart für die Behandlungskosten aufkommt (bspw. eine Unfallversicherung oder die Haftpflichtversicherung eines Dritten) und die private Krankenversicherung zusätzlich gezahlt hätte – z.B. für Tagegelder. Innerhalb der allgemeinen Wartezeit kann das Versicherungsunternehmen von diesen Leistungen absehen, wenn die Behandlungskosten gesichert sind.

Vorversicherung in direktem Anschluss

Mit maximal zweimonatiger Pause zur letzten Absicherung in der PKV kann das neue Versicherungsunternehmen von der Erhebung erneuter Wartezeiten absehen. Besonders in der Folge von längerfristigen Auslandsaufenthalten muss hier also auf die passende Absicherung geachtet werden.

Ärztliche Voruntersuchung und Attestierung des Gesundheitszustandes

Auf eigene Kosten kann der PKV-Kunde eine ärztliche Untersuchung vornehmen lassen, die seinen Gesundheitszustand dokumentiert. Bei entsprechendem Ergebnis kann das Versicherungsunternehmen die Wartezeit verkürzen oder aufheben.

Je nach Art des Attests und der jeweiligen Police sind von einer Aufhebung bzw. einer Verkürzung nicht alle Leistungen betroffen. So können die besonderen Wartezeiten fortbestehen und bestimmte Leistungen erst später in Kraft treten, obwohl ein ärztliches Attest vorliegt.

Wartezeiten bei einem Tarifwechsel in der PKV beim selben Versicherungsunternehmen

In der Regel wird im Rahmen eines Tarifwechsels nicht erneut mit Wartezeiten umgegangen. Eine Ausnahme kann dann entstehen, wenn neue oder zusätzliche Leistungen vereinbart werden, deren Risikoprofil erneute Wartezeiten vorsehen.

In diesem Zusammenhang wird auch die Neubewertung separat vereinbarter Leistungen aktuell. Wartezeiten können vor diesem Hintergrund zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden.