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Wahlrecht

Welche Bedeutung hat das Wahlrecht in der Krankenversicherung?

Im deutschen Sozialversicherungssystem besteht eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung. Gleichzeitig besteht ein Wahlrecht der Absicherung.

Ist das ein Widerspruch?

Nein. Die Pflicht zur Absicherung bei einer Krankenkasse bzw. einem Krankenversicherungsunternehmen besteht für jeden, der eigenständiges oder sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Für die grundsätzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung wird zunächst nicht unterschieden, ob das Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit oder aus einer selbstständigen Tätigkeit stammt.

Das heißt verkürzt gesagt: Jeder mit einem Einkommen, muss über eine Krankenversicherung verfügen. Allerdings darf er selbst wählen, bei welcher Kasse oder bei welchem Unternehmen er seine Absicherung umsetzt.

Wahlrecht in der gesetzlichen Kasse

Das Wahlrecht in einer gesetzlichen Krankenkasse bezieht sich auf die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. der verschiedenen Sozialträger. Entscheidend kann hier der Unterschied zwischen den Zusatzbeiträgen und den zusätzlichen therapeutischen Leistungen liegen, die die Krankenkasse bereitstellt.

Jedem Pflichtversicherten steht das Wahlrecht zu. Wie oft ein Wechsel der Kasse erlaubt ist, ist in der Anzahl nicht begrenzt – eine Krankenkasse kann also nach Belieben gewechselt werden. Jedoch gelten nach Eintritt in eine gesetzliche Kasse Mindestlaufzeiten von 18 Monaten, bis ein weiterer Wechsel erfolgen kann.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht erwächst aus der erstmaligen Erhebung von Zusatzbeiträgen in einem Tarif. Das Sonderkündigungsrecht greift zum Zeitpunkt der angekündigten Erhebung von Zusatzbeiträgen. Die Frist beginnt mit Ankündigung der Erhebung durch die Kasse. In der Regel ist bis einen Monat vor Ende der Versicherungslaufzeit Zeit, die Krankenkasse zu wechseln.

Wahlrecht in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Die Verpflichtung zur Krankenversicherung in einer gesetzlichen Kasse fällt weg, wenn aus dem Anstellungsverhältnis Einkünfte erzielt werden, die oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Ebenfalls frei in der Wahl ihrer Absicherung sind Selbstständige und Freiberufler mit Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Die genannten Personengruppen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Ihr Wahlrecht ist insofern umfassender, als dass sie frei entscheiden können, welche Form der Absicherung sie wählen wollen (gesetzlich oder privat) und zusätzlich das Versicherungsunternehmen ihren Anforderungen gemäß auswählen können.

Unterschied in der privaten Krankenversicherung: Vor Abschluss des Versicherungsvertrags prüft das Versicherungsunternehmen, ob und zu welchen genauen Konditionen eine Aufnahme des Kunden in der PKV ermöglicht werden kann.

Die gesetzliche Kasse ist zur Aufnahme verpflichtet. Allerdings sind auch wesentliche Leistungseinschränkungen damit verbunden und vor allem können individuelle Anforderungen nur in einem sehr begrenzten Rahmen berücksichtigt werden.

Das Wahlrecht in der privaten Krankenversicherung erstreckt sich auf alle Krankenvollversicherungen. Private Zusatzversicherungen zählen nicht hinein.

Welche Unterschiede gibt es zwischen dem Wahlrecht bei bestehender Sozialversicherungspflicht und der Wahlfreiheit der Krankenversicherung?

Wenn die Sozialversicherungspflicht weiterbesteht, kann der Versicherungspflichtige nicht in eine private Krankenversicherung wechseln. Trotzdem verfügt er über ein Wahlrecht, denn er kann frei auswählen, welche Kasse seine Versicherung übernehmen soll. Das ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil sich die Höhe der Zusatzbeiträge z.T. deutlich zwischen den Kassen unterscheidet.

Kunden einer privaten Krankenversicherung können bei jedem Versicherungsunternehmen eine PKV beantragen.