Wahlleistungen in der PKV
Wahlleistungen bieten bei stationärer Behandlung im Krankenhaus eine bessere Versorgung. Sie beziehen sich auf die Art der Unterbringung und auf den behandelnden Arzt. Wie es der Begriff bereits andeutet, sind die Wahlleistungen nicht Bestandteil eines Standardtarifs.
Welche Tarife enthalten Wahlleistungen?
PKV-Mitglieder kommen in der Regel in den Genuss von Wahlleistungen, wenn sie zu einem Premium-Tarif greifen. Sofern der Versicherer eine Tarifzusammenstellung nach dem Baukastenprinzip ermöglicht, können Sie die Wahlleistungen auch einzeln dazubuchen. Auch für gesetzlich Versicherte besteht die Möglichkeit, Wahlleistungen zu erhalten. Sie müssen dazu allerdings eine separate private Zusatzversicherung abschließen. Die GKV-Tarife kennen dieses Leistungsangebot nicht.
Ärztliche Wahlleistungen
Die privaten Versicherungen unterscheiden zwischen ärztlichen und nicht ärztlichen Wahlleistungen. Im ersteren Fall handelt es sich in der Regel um eine Chefarztbehandlung. Ohne Wahlleistung ist der Stationsarzt oder ein Oberarzt für die Behandlung zuständig. Einige PKV-Verträge sichern zudem die modernste verfügbare Behandlung im Krankheitsfall zu.
Nicht ärztliche Wahlleistungen
Mit nicht ärztlicher Wahlleistung ist die Art der Unterbringung im Krankenhaus gemeint. Als Patient haben Sie dann ein zum Beispiel ein Anrecht auf Ein- oder Zweibettzimmer statt des üblichen Mehrbettzimmers. Zu den weiteren Extras kann die Bereitstellung eines TV-Apparats, eines Telefons oder einer größeren Auswahl beim Essen gehören.
Wahlleistungen können Sie sich auch erstatten lassen
Sie müssen Wahlleistungen nicht zwangsläufig in Anspruch nehmen. In der Praxis kann es auch vorkommen, dass ein Krankenhaus überbelegt ist und kein Einzelzimmer mehr frei ist. In beiden Fällen erhalten Sie eine finanzielle Erstattung, denn für die Wahlleistung haben Sie schließlich im Voraus bezahlt.
Dazu errechnet das Krankenhaus, wie hoch Ihre Rechnung ausgefallen wäre, falls Sie die Wahlleistung in Anspruch genommen hätten. Davon wird dann die reale Rechnung abgezogen. Die Differenz bekommen Sie ausgezahlt. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für Versicherungsnehmer, die eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben.