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Versicherungsmedizinischer Zuschlag

Erhebung eines versicherungsmedizinischen Zuschlags

Die Erhebung eines versicherungsmedizinischen Zuschlags wird als Ergänzung des Aufnahmeantrags in die private Krankenversicherung aufgenommen. Er stellt in der Regel eine dauerhafte Erhöhung des Beitrags in Form eines Risikozuschlages dar.

Am Beginn des Aufnahmeverfahrens in die private Krankenversicherung (PKV) steht die Gesundheitsdatenabfrage oder eine Gesundheitsprüfung. Regelmäßig werden darin Vorerkrankungen erhoben. Verschiedene dieser Vorerkrankungen können dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen ein erhöhtes Risiko erkennt, wenn es den Antragsteller in die PKV aufnimmt.

Die risikoindizierten Vorerkrankungen deuten darauf hin, dass auch in Zukunft eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kunde erneut erkrankt oder an den Folgen einer früheren Krankheit leiden wird.

Da grundsätzlich der konkrete Krankheitsfall in der PKV keine individuelle Erhöhung der Versicherungsbeiträge bedeutet, wird dieses erhöhte Risiko durch einen angepassten versicherungsmedizinischen Zuschlag ausgeglichen.

Wie lange wird der versicherungsmedizinische Zuschlag erhoben?

Ein versicherungsmedizinischer Zuschlag wird in der Regel als Teil des Beitrags dauerhaft erhoben, solange der vereinbarte Tarif gilt. Er wird vor Abschluss der privaten Krankenversicherung kalkuliert und dann als Bestandteil des Versicherungsbeitrags berechnet. Damit ist der versicherungsmedizinische Zuschlag Teil des Versicherungsvertrags und seiner Höhe nach dem Kunden bei Abschluss bekannt. Er wird im Allgemeinen nicht separat während der Vertragslaufzeit erhöht.

Temporärer versicherungsmedizinischer Zuschlag

In bestimmten Fällen kann der versicherungsmedizinische Zuschlag auf eine begrenzte Zeit festgelegt werden. Das kann zum Beispiel dann vereinbart werden, wenn nach der Erkrankung oder der Behandlung voraussichtlich kein erhöhtes Risiko mehr bestehen wird.
Der temporäre versicherungsmedizinische Zuschlag wird entweder auf eine fixe Dauer begrenzt oder gilt bis zur nächsten Gesundheitsprüfung vorbehaltlich des Ergebnisses.

Kann ein versicherungsmedizinischer Zuschlag abgewandelt werden?

Wie ein Versicherungsunternehmen die ermittelten Risiken in der Police einer privaten Krankenversicherung abfängt, unterliegt zunächst seiner eigenen Entscheidung. Es kann jedoch alternativ entscheiden, anstelle des versicherungsmedizinischen Zuschlags eine Kürzung der vereinbarten Leistungen im Krankheitsfall vorzunehmen.

Je nach konkreter Sachlage, kann sich auch eine Kombination aus beiden Einschnitten zur Anpassung von Beiträgen und Leistungen ergeben.

Versicherungsmedizinischer Zuschlag nach einem Tarifwechsel

Der versicherungsmedizinische Zuschlag wird im Zusammenhang mit einem Neuabschluss in der privaten Krankenversicherung ermittelt und erhoben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherungsunternehmens.

Anders bei einem Tarifwechsel. Hier kann der Kunde entscheiden, welche Leistungen er in den neuen Tarif aufnimmt. Grundsätzlich bleibt er dafür bei seinem Versicherungsunternehmen im Vertrag. Allerdings werden die Leistungen angepasst. Bisher versicherte Leistungen werden vor diesem Hintergrund nicht neu bewertet. Bestehen hierfür bisher keine Zuschläge, werden sie auch nach dem Tarifwechsel nicht erhoben. Fallen Gesundheitsprüfungen an, werden ihre Ergebnisse nur auf die neu vereinbarten Versicherungsleistungen angewandt.

Allerdings können auch hier Leistungsausschlüsse durch das Versicherungsunternehmen bestimmt werden, die als Ergänzung oder Alternative zum versicherungsmedizinischen Zuschlag zum Bestandteil des Vertrags werden können.