Verlust von Krankenversicherungsschutz
Der vollständige Verlust von Krankenversicherungsschutz ist inzwischen ein deutlich weniger drängendes Problem als vor der Reform des Krankenversicherungsrechts. In Einzelfällen kann ein Ablehnungsrecht der PKV bestehen, wenn einzelne medizinische Maßnahmen oder fehlerhafte Abrechnungen eingereicht werden. Der Totalverlust – wie er bis 2009 bei Zahlungsrückständen möglich war – ist durch die Einführung des Basistarifs und die Garantie der Notfallversorgung eher unwahrscheinlich.
Kündigung der Privaten Krankenversicherung
Bis zur Reform konnten Versicherte in der PKV einen Verlust von Krankenversicherungsschutz riskieren, wenn sie mit ihren Beiträgen in Rückstand gerieten und die PKV den Vertrag kündigte.
Betroffen waren häufig:
- Selbstständige
- Freiberufler
- Rückkehrer aus dem Ausland
- Freiwillig Versicherte in der GKV
Der Verlust von Krankenversicherungsschutz trat ein, wenn der Versicherte selbst auf eine PKV verzichtete oder wenn die PKV bei anhaltenden Rückständen den Vertrag kündigte. Zugleich wurde es wegen dieser Art der unfreiwilligen Beendigung schwierig, bei einer anderen Versicherung einen neuen Tarif abzuschließen.
Neuaufnahme in der PKV
Um auch solchen Personen wieder zu einer Krankenversicherung zu verhelfen, die wegen ihrer Rückstände einen Verlust beim Krankenversicherungsschutz erlebt hatten, konnten mit deutlichen Vorteilen bis Ende 2013 wieder in die Krankenversicherung zurückkehren.
Es gelten allerdings besondere Bedingungen, die das Alter und die Vorversicherungszeiten betreffen. Es gilt, je höher das Alter des Versicherten ist, desto schwieriger ist ein Wechsel von einer PKV in die GKV oder die Neuaufnahme in der GKV, nachdem zuvor Zeiten in der PKV zurückgelegt wurden.
Teilweiser Verlust beim Krankenversicherungsschutz
Auch wenn eine Kündigung des Versicherungsvertrags wegen Beitragsrückständen nicht mehr möglich ist, hat der Zahlungsverzug für den Versicherten immer noch Konsequenzen. Es kann also der Fall eintreten, in denen der Krankenversicherungsschutz in bisherigem Umfang ruht. Die PKV ist dann nicht zu den Leistungen verpflichtet, die im Tarif eigentlich vorgesehen sind.
Sollte ein Notfall eintreten, eine Schmerzbehandlung erforderlich sein oder die ärztliche Betreuung während einer Schwangerschaft anstehen, kann der säumige Zahler immer noch auf die Übernahme der Kosten durch seine PKV vertrauen.