Regress
Regress: Grundsätzliche Bedeutung
Die Forderung nach Regress bedeutet grundsätzlich die Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten Leistung. Das kann im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung (PKV) unterschiedliche Dimensionen haben.
Die private Krankenversicherung basiert auf dem vertraglichen Zusammenspiel zwischen Kunden (dem Patienten), dem Versicherungsunternehmen und der behandelnden Stelle, also dem Arzt oder dem Krankenhaus.
Privatpatienten begleichen die Kosten für medizinische Leistungen grundlegend selbst. D.h., sie erhalten eine Leistung vom Arzt und müssen sie diesem gegenüber auch entgelten. Alle Ansprüche, die möglicherweise in Folge dieser Leistungen erhoben werden, werden zunächst an den Kunden der PKV gestellt. Das Versicherungsunternehmen erstattet dem Kunden in der Folge die entstandenen Kosten zurück.
Vor diesem Hintergrund stehen Versicherungsunternehmen und behandelnde Stelle also zunächst in keinem direkten Verhältnis zueinander. Alle Forderungen nach Regress – aus welchen Gründen auch immer – sind damit zunächst über den PKV-Kunden selbst begründet. Kommt es zu Rückforderungen bereits erstatteter Kosten, weil das Krankenhaus Fehler bei der Abrechnung gemacht hat, ist zunächst der Kunde berechtigt, Regress zu fordern. Allerdings variieren die Fälle je nach Sachlage.
Regress des Versicherungsunternehmens gegenüber einem Dritten
Eine andere Form der Forderung nach Regress liegt vor, wenn Behandlungs- und Genesungskosten nur darum aufgelaufen sind, weil jemand Drittes z.B. einen Unfall verursacht hat, oder als Folge fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung.
Hier ist nach den gesetzlichen Schadenersatzregelungen der Verursacher ersatzpflichtig. Und zwar auch für Behandlungs- und Genesungskosten. Von ihm wird also in der Folge Regress verlangt werden in Höhe der entstandenen Kosten.
In der Regel wird das Versicherungsunternehmen den Regress fordern, denn es hat die Kosten in der Mehrzahl der Fälle bereits ausgelegt. Es erlangt durch das Vertragsverhältnis mit dem Kunden eine (je nach konkreter Rechtslage) Aktiv- oder Passivlegitimation zur Forderung von Regress auf Basis der Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.
Regress des Kunden der privaten Krankenversicherung gegenüber dem Arzt oder dem Krankenhaus
Stellt der Arzt oder das Krankenhaus eine fehlerhafte Abrechnung aus und der Privatpatient hat sie bereits bezahlt, hat er ein Recht auf Regress. Er kann zuviel gezahlte Kosten zurückverlangen.
Dieses Recht auf Regress geht auf das direkte Vertragsverhältnis von Privatpatienten mit den behandelnden Stellen zurück. Das Versicherungsunternehmen ist auf der anderen Seite mit dem Privatpatienten verbunden, insofern es die Rechnung an diesen erstatten soll.
Es kann jedoch zu einer Minderung der Kostenerstattung kommen, wenn die Arztabrechnung falsch ist und nicht den ggf. tarifgebundenen Regelungen in der Gebührenordnung für Ärzte entspricht. Aus einem solchen Fall entsteht das Recht des Patienten auf Regress gegenüber der behandelnden Stelle, die die fehlerhafte Abrechnung erstellt hat.
Regress des Versicherungsunternehmens gegenüber Ärzten oder Krankenhäusern
Derselbe Hintergrund, wie zuletzt beschrieben, kann auch eine Regressforderung des Versicherungsunternehmens selbst begründen. Dann nämlich, wenn der Kunde der privaten Krankenversicherung die fehlerhafte Abrechnung bereits erstattet bekommen hat und nun das Versicherungsunternehmen Ansprüche auf Regress aus der Vertragsverbindung mit seinem Kunden erworben hat.