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Betreuung in Pflegestufen als Leistung der Pflegeversicherung

Absicherung der Betreuung bei verschiedenen Pflegestufen

Pflegestufen eins und zwei

Das Gesetz unterscheidet generell drei Pflegestufen, wobei eine weitere Kategorie als Härtefallregelung gilt. Menschen mit erheblichem Pflegebedürfnis werden generell in die erste der drei Pflegestufen kategorisiert, womit Personen gemeint sind, die bei Alltagsaufgaben wie Körperpflege, Ernährung oder auch Mobilität Hilfe durch einen Angehörigen oder professionellen Pflegedienst benötigen. Erfährt der Bedürftige ambulante Unterstützung, erhält er monatliches Pflegegeld, das vom Betroffenen selbstständig eingesetzt werden kann, um das Pflegebedürfnis zu befriedigen. Wird die Person stationär betreut, erhält die jeweilige Einrichtung Sachleistungen aus der Pflegeversicherung, wobei es sich um Gelder handelt, die für die Versorgung des Patienten eingesetzt werden. Ähnlich verhält es sich mit Patienten der Pflegestufe zwei. Diese gelten als schwer pflegebedürftig, wobei Hilfe mindestens dreimal täglich vonnöten ist. Hierbei muss der Hilfsbedarf für Grundpflege und hauswirtschaftliche Belange täglich mindestens drei Stunden betragen. Allein zwei Stunden entfallen in diesem Fall auf die Grundpflege. Pflegegeld und Sachleistungen steigen mit zunehmender Pflegestufe, wobei Betroffene der zweiten Kategorie entsprechend von der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Pflegestufe drei

Wird eine Person in Pflegestufe drei eingestuft, gilt sie als schwerstpflegebedürftig. In diesem Fall benötigt der Betroffene bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung mindestens fünf Stunden Hilfe pro Tag, wovon alleine vier auf die Grundpflege fallen müssen. Häufig erfordert entsprechender Pflegebedarf eine stationäre Unterbringung — insbesondere bei sogenannten Härtefällen — deren Bedarf durch Hilfsmaßnahmen im Rahmen der bestehenden Pflegestufen nicht mehr gedeckt werden kann. In diesem Fall wird die Pflegestufe drei erweitert, was sich insbesondere auf Pflegegeld und Sachleistung auswirkt. Gerade bei höheren Pflegestufen können die Kosten für Pflege und Unterbringung die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung übersteigen. Hier greift eine private Pflegeversicherung, sofern der Betroffene diese bereits im Vorfeld abgeschlossen hat. Diese kann entsprechende Selbstanteile teilweise bis komplett übernehmen, sodass auch bei hoher Pflegebedürftigkeit entsprechende Kosten ohne Eigenanteil gezahlt werden können — sowohl bei stationärer als auch ambulanter Pflege.