Pflegekinder
Pflegekinder sind wie jeder andere Bundesbürger versicherungspflichtig. Doch in der Praxis ergeben sich drei Möglichkeiten, wer die Krankenversicherung letztendlich übernimmt:
- Die leiblichen Eltern übernehmen die Krankenversicherung.
- Die Pflegeeltern erklären sich bereit, die Krankenversicherung zu regeln.
- Das Jugendamt versichert das Pflegekind direkt.
Besonderer rechtlicher Status von Pflegekindern
Pflegekinder haben rechtlich gesehen einen anderen Status als beispielsweise Waisen- oder Adoptionskinder. Die Vormundschaft geht nicht zur Gänze auf eine andere Person über, da die leiblichen Eltern des Kindes ihr Sorgerecht nicht vollständig aufgeben. Häufig sind die Betroffenen nur vorübergehend bei einer Pflegefamilie untergebracht.
Die Gründe können vielfältig sein. Die leiblichen Eltern können sich aus finanziellen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen überfordert fühlen, ihren Elternpflichten nachzukommen. Umgekehrt kann auch das Jugendamt zu der Erkenntnis gelangen, dass die momentane Familiensituation dem Wohl des Kindes schadet. Die Behörde entzieht den Eltern dann vorübergehend das Sorgerecht, aber eben nicht dauerhaft.
Wer ist für die Krankenversicherung von Pflegekindern zuständig?
Meistens sind Pflegekinder über die Familienmitversicherung ihrer Eltern pflichtversichert. Diese Versicherung kann auch während der Pflegschaft fortlaufen. In diesem Fall bekommen die Pflegeeltern die vorhandene Chipkarte für das Kind ausgehändigt, um sie beim Arzt vorlegen zu können.
Es gibt jedoch auch Sonderfälle, in denen die Pflegeeltern die Versicherung für das Pflegekind abschließen bzw. das Kind in ihrer Familienversicherung mitaufnehmen dürfen. Über die dazu notwendigen Voraussetzungen unterrichtet das zuständige Jugendamt.
Sofern der Versicherungsstatus des Kindes ungeklärt bleibt, versichert das Jugendamt das Pflegekind direkt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in diesem Fall erhalten die Pflegeeltern die Krankenversicherungskarte, so lange sie das Kind betreuen.
Ist eine Versicherung von Pflegekindern in der PKV möglich?
Pflegekinder dürfen wie alle Minderjährige bei gesetzlicher und privater Krankenversicherung angemeldet werden. Entscheidend ist immer der Status der Eltern, die die Versicherung übernehmen.
Wenn beispielsweise ein Elternteil der Pflegefamilie als Hauptversicherter Mitglied der PKV ist und das Pflegekind dauerhaft in dieser Familie verbleibt, spricht nichts gegen eine Versicherung als Familienmitglied zu einem ermäßigten PKV-Tarif für Kinder.
Betroffene Eltern sollten allerdings wissen, dass in diesem konkreten Fall das Jugendamt die Kosten für die Beiträge des Pflegekinds übernimmt. Denn durch die private Mitversicherung entstehen den Pflegeeltern zusätzliche Kosten, für welche die Behörde aufkommen muss. Aus diesem Grund ist eine ausdrückliche Zustimmung des Jugendamts erforderlich. Mit anderen Worten: Sie sollten den zuständigen Sachbearbeiter nicht vor vollendete Tatsachen stellen.