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Mutterschaftsgeldzuschuss


Wird in der privaten Krankenversicherung ein Mutterschaftsgeldzuschuss gezahlt?

Meine Krankenversicherung - MutterschaftsgeldzuschussNein. Der Mutterschaftsgeldzuschuss wird als solcher nur von der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Er erstreckt sich in der Regel über eine Frist von 6 Wochen vor dem Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Geburt. (Ausnahmen bei der Frist: Wenn ein Frühchen zur Welt kommt oder wenn Mehrlinge geboren werden. Dann beträgt die Zeit des Mutterschutzes 12 Wochen nach Geburt.)

Privat krankenversicherte Frauen und Mütter erhalten dann einen Zuschuss, allerdings vom Staat, wenn sie vor dem Hintergrund eines Angestelltenverhältnisses privat krankenversichert sind. Diese Leistung wird jedoch nicht als Mutterschaftsgeldzuschuss bezeichnet, denn es ist eine Einmalleistung von höchstens 210 Euro, abhängig vom Verdienst. Sie wird vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Das Versicherungsunternehmen zahlt keinen Mutterschaftsgeldzuschuss aus.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss?

In der privaten Krankenversicherung haben Anspruch auf die Ersatzleistung für den Mutterschaftsgeldzuschuss nur die Frauen, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Sie erhalten die Zuzahlung vom Bundesversicherungsamt.

Als Leistung durch den Arbeitgeber wird während der Zeit des Mutterschutzes das vorherige Gehalt weitergezahlt. Er muss davon allerdings für die gesamte Bezugszeit pro Tag 13 Euro abziehen. Dieser Betrag entspricht der Tagesleistung für den Mutterschaftsgeldzuschuss in der gesetzlichen Kasse. Er wird zur Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeber auch dann, wenn die Mutter Kundin der privaten Krankenversicherung ist. Der Arbeitgeber muss diesen Betrag auch dann in Abzug bringen, wenn die Grenze von 210 Euro (Höhe der Pauschale) überschritten wird.


Welche ergänzenden Leistungen erbringt die private Krankenversicherung in der Zeit des Mutterschutzes und der Schwangerschaft?

Meine Krankenversicherung - MutterschaftsgeldzuschussEin Mutterschaftsgeld oder ein Mutterschaftsgeldzuschuss sind keine Leistungen in der privaten Krankenversicherung. Die Zeit des Mutterschutzes und die ersten Monate mit dem Neugeborenen wird von verschiedenen Versicherungsunternehmen jedoch mit verschiedenen anderen Vergünstigungen unterstützt.

Die Art und Weise der Unterstützung hängt stark vom konkret versicherten Tarif ab und vom Versicherungsunternehmen.

Mutterschutz-Leistungen

Viele Angebote zur Unterstützung der Schwangerschaft und der ersten Zeit nach der Geburt werden als inhaltliche Leistungen durch die private Krankenversicherung erbracht. Statt einer Geldleistung als Mutterschaftsgeldzuschuss stehen medizinische Leistungen im Vordergrund, die eine erweiterte Prophylaxe und Früherkennungsuntersuchungen für Mutter und Kind ermöglichen. Je nach Tarif können dann über die PKV wesentlich mehr Leistungen abgerechnet werden, als in der gesetzlichen Kassenabsicherung vorgesehen.

Neben verschiedenen pränatalen Untersuchungen des Fötus im Mutterleib, können dazu auch Leistungen für die werdende Mutter direkt gehören, wie Schwangerschaftsgymnastik, Beckenboden-Kurse und Geburtsvorbereitung. Nach der Geburt gehören Rückbildungskurse oder Mutter-Kind-Kurse zum Leistungsspektrum. Die Betreuung durch Hebammen, auch Beleg-Hebammen, kann je nach Tarif ebenfalls in den Leistungskatalog aufgenommen werden.

Die Angebote unterscheiden sich zwischen den Versicherungsunternehmen teilweise stark. Innerhalb desselben Versicherungsunternehmens hängt das Leistungsspektrum wiederum stark vom versicherten Tarif ab. Zur Klärung empfiehlt sich ein valider Versicherungsvergleich, um bereits im Vorfeld der Absicherung eine verlässliche Leistungsgrundlage zu erzeugen.

Leistungen zur Geburt

Anstelle eines Mutterschaftsgeldzuschusses zahlen verschiedene Versicherungsunternehmen eine Pauschale zur Geburt. Die meist finanzielle Unterstützung kann vom Kunden frei verwendet werden.

Je nach Gestaltung der Police und den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist diese Pauschale nicht zwingend an die Mutter als Kundin der privaten Krankenversicherung gebunden. Sie kann ggf. auch vom Vater in Anspruch genommen werden, wenn er derjenige ist, der privat krankenversichert ist. Hintergrund ist in diesem Fall die Leistungsbeschreibung der Krankenversicherung, die sich auf die Geburt des Kindes bezieht, nicht auf die Mutterschaft.

Muss auch das Kind eine private Krankenversicherung haben, bieten alle Versicherungsunternehmen vergünstigte Kinder-Tarife für mitversicherte Familienangehörige an.

Beitragsfreistellungen bei Bezug von Elterngeld

Meine Krankenversicherung - MutterschaftsgeldzuschussAls Leistung unabhängig von einem Mutterschaftsgeldzuschuss erlassen verschiedene Versicherungsunternehmen während der Elternzeit (meist gekoppelt an die Zeit des Elterngeldbezugs) die Beiträge für die private Krankenversicherung ganz oder teilweise.

Auch diese Leistungen werden von der privaten Krankenversicherung Mutter oder Vater gewährt (bzw. beiden, wenn die Versicherungsbedingungen das zulassen) und können entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten beantragt werden.

Beitragsrückerstattungen nach dem Bezug von Elterngeld

Eine andere Form ist die Beitragsrückerstattung, wenn der Bezug von Elterngeld beendet ist. Hier zahlt der Kunde seine Beiträge in der Elternzeit weiter. Später bekommt er sie zurück, wenn klar ist, wie lange er tatsächlich Elterngeld bezogen hat. Teilweise gelten für diese Angebote Mindestzeiten für die Elternzeit, um sie in Anspruch nehmen zu können.