Mutterschaftsgeld
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt über 14 Wochen ein sogenanntes Mutterschaftsgeld. Die Auszahlung beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Sie endet acht Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld beträgt 13 Euro pro Tag. Eine vergleichbare Regelung kennen die privaten Krankenversicherungen nicht. Es gibt allerdings auch für werdende Mütter in der PKV Möglichkeiten, eine vergleichbare Unterstützung zu beantragen.
Angestellte in der PKV
Für Frauen in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis empfiehlt sich ein Antrag auf Mutterschaftsgeld, der beim Bundesversicherungsamt in Bonn einzureichen ist. Dort kann ein PKV-Mitglied einmalig einen Betrag in Höhe von 210 Euro beantragen.
Selbstständige in der PKV
Für Unternehmerinnen, Gewerbetreibende oder Freiberuflerinnen steht diese Möglichkeit jedoch nicht offen. Das Mutterschaftsgeld gilt als Lohnersatzleistung, auf die Selbstständige keinen Anspruch haben.
Selbstständige Frauen können stattdessen ein Krankentagegeld als Baustein in ihre Versicherung aufnehmen. Dann wird ihnen zumindest während des gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzes ein Tagesgeld ausgezahlt. Die Höhe lässt sich individuell festlegen. Zudem können selbstständige Mütter auch Elterngeld beantragen, sofern sie in Elternzeit gehen. Allerdings gilt für PKV-Kunden während der Elternzeit Beitragspflicht.
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vergessen!
Wenn PKV-Kundinnen vor oder nach der Geburt ihres Kindes ihren Beruf nur noch in Teilzeit ausüben, rutscht ihr Einkommen häufig unter die Entgeltgrenze. In diesem Fall werden sie wieder versicherungspflichtig und müssen der GKV beitreten.
Um dies zu verhindern, sollten Sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Befreiung beantragen. So können Sie auch weiterhin in Ihrem bisherigen PKV-Tarif bleiben.