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Mitversicherung nach Eheschliessung

 

Eine Eheschließung kann Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben. In bestimmten Fällen ist zum Beispiel eine Mitversicherung des Ehepartners möglich. Dabei sind allerdings Fristen zu beachten. Außerdem hat die Heirat mitunter Auswirkungen für Kinder der Ehepartner, die bereits vor der Hochzeit geboren wurden.


Wer kann sich mitversichern lassen?

Beide Ehepartner sind in der Regel bereits vor der Hochzeit krankenversichert. An dem jeweiligen Status ändert sich zunächst nichts. Es sei denn, einer der Partner ist gesetzlich versichert und möchte sich nach der Eheschließung zunächst ausschließlich der Familie widmen, also Hausfrau oder Hausmann werden. Unter diesen Umständen besteht keine Versicherungspflicht mehr und der Ehepartner kann mitversichert werden.

Dabei spielt es versicherungstechnisch keine Rolle, ob der berufstätige Partner Mitglied der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist. Ein Unterschied besteht allerdings in der Beitragssituation. Familienmitversicherte in der GKV müssen keinen eigenen Beitrag entrichten. In der PKV ist hingegen ein eigener Vertrag notwendig, für den eine monatliche Prämie fällig wird. Dafür bieten die privaten Kassen einen besseren Leistungsumfang und spezielle Tarife für Familienangehörige an, die oftmals günstiger als der Normaltarif sind.


Wann müssen Sie sich bei der Krankenkasse melden?

Am besten sofort. Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Krankenkasse über wesentliche Änderungen Ihrer Lebensumstände zu informieren. Dazu gehört auch eine Eheschließung. Wer die gesetzlichen Fristen versäumt, muss möglicherweise Beiträge nachzahlen. Bei einer Heirat beträgt die Meldefrist zwei Monate ab Trauung. Der Versicherungsvertrag lässt sich im Übrigen rückdatieren bis zum Hochzeitstermin.


Auf welchen Tarif haben Sie einen Anspruch?

Bei der GKV stellt sich die Frage nicht. Alle Mitglieder werden gleich versichert. Bei der PKV sieht die Sache völlig anders aus. Sie genießen grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich des Leistungsumfangs Ihres Vertrags. Aber: Ihr Tarif darf nicht mehr Leistungen enthalten als der Vertrag des Hauptversicherten.


Welche Regeln gelten für Kinder?

Die Mitversicherung von Kindern kann mitunter kompliziert sein. Wenn sie aus einer vorherigen Ehe oder Lebensgemeinschaft stammen und über den Ex-Partner krankenversichert sind, ändert sich durch die neuerliche Eheschließung im Regelfall nichts. Doch wenn einer der Ehepartner die Kinder mitversichert hat, wird ihr Status nach der Hochzeit nochmals überprüft.

Beide Elternteile sind PKV-Mitglied

Wenn beide Elternteile Mitglied der privaten Krankenversicherung sind, ist die versicherungsrechtliche Zuordnung eindeutig. Das Kind wird Mitglied der PKV. Auch in diesem Fall darf der Leistungsumfang der Police nicht besser ausfallen als der Tarif des Hauptversicherten in der Familie.

Nur ein Elternteil ist in der PKV

Das Verfahren wird etwas komplizierter, wenn nur ein Elternteil in der PKV versichert ist. Dann hängt der Versicherungsstatus des Kindes vom jeweiligen Einkommen der Eltern ab. Sofern der Hauptverdiener der Familie PKV-Mitglied ist, besteht ein Wahlrecht für das Kind. Die Eltern können sich für eine private oder eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. In diesem Fall ist es allerdings nicht möglich, den Minderjährigen kostenlos über die Familienmitversicherung der GKV abzusichern.

Sollte das PKV-Mitglied jedoch weniger als sein Partner verdienen, besteht auch diese Wahlmöglichkeit. Sie können das Kind dann entweder kostenfrei in der GKV-Familienmitversicherung aufnehmen oder kostenpflichtig privat versichern. Im Übrigen gilt diese Regelung auch, wenn der Hauptverdiener PKV-Mitglied ist, aber als Selbstständiger mit seinen Einkünften unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.