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Minderjährige PKV

 

Minderjährige in der PKV nehmen eine Sonderrolle ein. Eltern müssen für sie zwar eine eigene Police abschließen, was ein wichtiger Unterschied zur Familienmitversicherung in der GKV ist. Die privaten Versicherungen für Kinder sind jedoch deutlich günstiger als die üblichen PKV-Tarife, obwohl sie den vollen Versicherungsschutz bieten.


Bei Neugeborenen entscheidet die Versicherungszugehörigkeit der Eltern

Bei einem neugeborenen Kind können die üblichen Kriterien, die zur Klärung der Versicherungspflicht herangezogen werden, nicht greifen. Ein Baby verdient noch kein Geld und steht entsprechend in keinem Beschäftigungsverhältnis. Stattdessen richtet sich der Versicherungsstatus des Neugeborenen ausschließlich nach der Versicherungszugehörigkeit der Eltern.

Beide Elternteile sind in der GKV

Wenn beide Elternteile Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird das Kind bei Geburt ebenfalls Mitglied der GKV. Das Neugeborene ist dann im Rahmen der kostenlosen Familienversicherung automatisch mitversichert. Diese Regelung gilt sowohl für leibliche als auch adoptierte Minderjährige.

Es steht den Eltern jedoch frei, für ihre Kinder eine private Krankenzusatzversicherung abzuschließen. Dies kann mitunter sinnvoll sein, wenn Sie für Ihr Kind optimale Behandlungsmöglichkeiten und volle Kostenerstattung bei Kieferorthopädie, Zahnersatz oder Heilpraktiker wünschen.

Beide Elternteile sind in der PKV

Wenn beide Elternteile Mitglied der privaten Krankenversicherung sind, ist die versicherungsrechtliche Zuordnung des Neugeborenen ebenfalls eindeutig. Das Kind wird Mitglied der PKV. Im Unterschied zur GKV müssen Sie als Eltern sich jedoch selbst um die Anmeldung kümmern.

Die Versicherungen empfehlen, die Police bereits drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin abzuschließen. Es ist aber möglich, den Vertrag auch noch bis zu zwei Monate nach Geburt zu unterschreiben. In diesem Fall gilt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Geburt. Der Versicherer darf eine Aufnahme wegen des Gesundheitszustands des Babys nicht verweigern.

Im Hinblick auf den Versicherungsvertrag existiert für die Eltern nur eine Einschränkung. Der Leistungsumfang der Police darf nicht besser sein als der des hauptversicherten Elternteils.

Nur ein Elternteil ist in der PKV

Das Verfahren wird etwas komplizierter, wenn nur ein Elternteil in der PKV versichert ist. Dann hängt der Versicherungsstatus des Kindes vom jeweiligen Einkommen der Eltern ab. Sofern der Hauptverdiener der Familie PKV-Mitglied ist, besteht ein Wahlrecht für das Kind. Die Eltern können sich für eine private oder eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. In diesem Fall ist es allerdings nicht möglich, den Minderjährigen kostenlos über die Familienmitversicherung der GKV abzusichern.

Sollte das PKV-Mitglied jedoch weniger als sein Partner verdienen, besteht auch diese Wahlmöglichkeit. Sie können das Neugeborene dann entweder kostenfrei in der GKV-Familienmitversicherung aufnehmen oder kostenpflichtig privat versichern. Im Übrigen gilt diese Regelung auch, wenn der Hauptverdiener PKV-Mitglied ist, aber als Selbstständiger mit seinen Einkünften unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.


Wenn Minderjährige eigene Einkünfte haben

Für mitversicherte Minderjährige kann sich ihr Versicherungsstatus ändern, sobald sie eigene Einkünfte beziehen. Ein Auszubildender, der bisher in der PKV versichert war, wird mit einem monatlichen Einkommen jenseits von 405 Euro versicherungspflichtig. Er muss sich also bei der gesetzlichen Krankenversicherung anmelden. Auch die kostenfreie Mitversicherung über die GKV endet in diesem Moment. Dies ist auch der Fall, wenn der Minderjährige Einkünfte aus Renten, Mieteinnahmen oder Zinserträgen bezieht, welche die Obergrenze überschreiten. Ausgenommen sind allerdings BAföG-Leistungen.

Ausnahme Mini-Job

Wenn sich ein Minderjähriger durch einen sogenannten Mini-Job Geld hinzuverdient, liegt die monatliche Bemessungsgrenze etwas höher. In diesem Fall beträgt sie 450 Euro.

Wahlrecht für selbstständige Minderjährige

Umgekehrt haben Jugendliche mit Einkünften aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit das Recht, sich eigenständig privat zu versichern. Da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen die Eltern den Vertrag ebenfalls unterschreiben.