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Massagen

 

Medizinisch bedingte Massagen sind Bestandteil einer Physiotherapie und werden bei unterschiedlichen Leiden verschrieben. Dazu gehören beispielsweise Rehabilitationen nach Unfällen oder Operationen, um die Funktionsfähigkeit der geschädigten Körperglieder wiederherzustellen. Massagen sind jedoch wesentlich häufiger bei Rücken- oder Gelenkschmerzen erforderlich. Auch eine chronisch verspannte Nackenmuskulatur kann eine Massage aus medizinischer Sicht notwendig machen. Bleibt die Verspannung unbehandelt, bildet der Betroffene nämlich oftmals eine Schonhaltung aus, die auf lange Sicht Gelenke und Wirbel verformen kann.


Kostenübernahme durch Krankenkasse

Massagen gelten als Heilbehandlungen, die nicht der ärztlichen Gebührenordnung unterliegen. Masseure oder Physiotherapeuten können folglich die Höhe ihres Honorars selbst bestimmen. Aus Sicht der Krankenkassen ist dieser Umstand höchst problematisch, weil schwer kalkulierbar.

Massagen bei der GKV

Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind inzwischen dazu übergegangen, auch medizinisch notwendige Massagen nur noch anteilig zu erstatten. Den offenen Betrag übernimmt der Patient selbst.

Massagen bei der PKV

Bei der PKV ist die Kostenübernahme von Massagen tarifabhängig. Die Basistarife verfahren ähnlich wie die GKV. Bei den Komfort- und Modultarifen findet der Kunde alle möglichen Abstufungen vor bis hin zur kompletten Kostenübernahme.


Spezialtarife

Einige private Krankenversicherer haben sich beispielsweise auf Heilbehandlungen spezialisiert und bieten auch für Massagen sehr großzügige Konditionen an. Voraussetzung für eine Erstattung ist aber im Normalfall ein ärztliches Attest. Eine Massage, die Sie sich privat „gönnen“, wird Ihnen keine Krankenkasse erstatten.


Mögliche Beschränkungen

Andere private Versicherer bauen in ihre Verträge Klauseln ein, die die Kostenübernahme bei Massagen in irgendeiner Weise beschränken. Zu den typischen Beschränkungen zählen:

  • eine Deckelung der Kostenbeteiligung zwischen 70 und 100 %
  • eine jährliche Obergrenze für Erstattungen (z. B. 1.000 Euro)
  • nur eine bestimmte Anzahl von Sitzungen im Jahr erlaubt
  • eigene Preislisten für Massagen; d. h., keine Übernahme von Honoraren, die darüber hinausgehen

Kostenübernahmeklärung sinnvoll

Sollten Sie unsicher sein, welchen Betrag Ihre Versicherung Ihnen erstattet, können Sie vor Inanspruchnahme der Massage bei Ihrer PKV eine Kostenübernahmeerklärung anfordern. Dazu sollten Sie das Rezept Ihres Arztes bzw. die Diagnose und Therapievorschlag sowie einen Kostenvoranschlag einreichen. In der schriftlichen Kostenübernahmeerklärung gibt Ihnen Ihr Versicherer rechtsverbindlich Auskunft darüber, welche Kosten er übernehmen wird.