Mahnverfahren PKV
Welche Konsequenzen hat das Mahnverfahren in der privaten Krankenversicherung (PKV)?
Mit der Einleitung des Mahnverfahrens endet in den meisten Fällen der ergänzende Leistungsbereich der privaten Krankenversicherung. Weiterhin erstattet das Versicherungsunternehmen Kosten für akuten Behandlungsbedarf oder für Behandlungskosten im Rahmen einer Schwangerschaft. Weitere Leistungen sind jedoch in der Regel nicht mehr versichert.
Die rückständigen Beiträge laufen zudem auf. D.h. mit andauernder Beitragsrückständigkeit im Mahnverfahren wachsen die Schulden dem Versicherungsunternehmen gegenüber an.
In der Regel keine Aufrechnung
Zu beachten ist insbesondere, dass in den meisten Fällen keine Aufrechnung von Ansprüchen an das Versicherungsunternehmen und offenen Beiträgen stattfinden kann. Das bedeutet: Beitragsrückstände können nicht mit anfallenden Kosten einer Behandlung aufgerechnet werden.
In der Praxis bedeutet das: Erst muss ein Ausgleich der rückständigen Beiträge erfolgen, damit die Krankenversicherung die Leistungen wieder aufnimmt. Je nach Höhe der Rückstände wird ein Mahnverfahren in der PKV eingeleitet. Der Zeitpunkt unterscheidet sich ggf. zwischen den Versicherungsunternehmen. In der Regel wird zwischen dem 1. und 3. Monat ausgefallener Zahlung mit dem Mahnverfahren begonnen.
Auch mit eventuellen Beitragsrückerstattungen können offene Beiträge nicht aufgerechnet werden. So können in Erwartung einer Beitragsrückerstattung nicht Beiträge einbehalten werden in der Annahme, sie dann mit den regulären Beiträgen verrechnen zu können.
Beiträge in der privaten Krankenversicherung müssen grundsätzlich als solche geleistet werden. Aufrechnungen werden in der Regel nicht akzeptiert.
Führt das Mahnverfahren in der PKV zu Kündigung des Versicherungsvertrags?
Das Mahnverfahren beendet den Vertrag mit der privaten Krankenversicherung nicht. Nach mehr als einem Monat im Mahnverfahren kann das Versicherungsunternehmen die Leistungen des Vertrags einschränken oder ganz zurücknehmen. Weiterhin werden jedoch Kosten für Akutbehandlung, Schmerz- und Unfallbehandlungen, Vorsorge und Betreuung von Kindern und Jugendlichen und während der Schwangerschaft und im Mutterschutz übernommen.
Notlagentarif
Wenn auch im Mahnverfahren die Beiträge nicht ausgeglichen werden können und die Beitragsschuld konstant bleibt oder weiter ansteigt, erfolgt eine automatische Versicherung im Notlagentarif. Er ist versicherungseinheitlich geregelt und deckt den Grundbedarf an Leistungen ab.
Zwischen dem Notlagentarif und dem Basistarif bestehen Unterschiede. Der Notlagentarif ist in der Beitragskalkulation frei von Altersrückstellungen und beinhaltet keinerlei Zusatzleistungen. Er soll dazu beitragen, das Mahnverfahren schnellstmöglich durch Ausgleich offener Beiträge zu beenden.
Das Mahnverfahren in der PKV endet mit der Einstufung in den Notlagentarif nicht. Vielmehr kann das Versicherungsunternehmen die üblichen Wege gerichtlicher Beitreibung bis hin zur Pfändung beschreiten.
Basistarif
Im Basistarif sind die Leistungen nicht mehr eingeschränkt und der Aufbau von Altersrückstellungen wird fortgesetzt. Jedoch ist der Basistarif grundlegend mit weniger Zusatzleistungen und erweiterten Kostenerstattungen aufgebaut. Er kann eine Alternative bieten, wenn der Notlagentarif aufgehoben wurde, aber die Rückkehr in den ursprünglichen Tarif finanziell nicht möglich ist.
Ende des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren endet in der PKV mit dem Ausgleich der Beitragsschuld. Auch ein vorheriger Wechsel von Versicherungsunternehmen oder Kasse hebt das Mahnverfahren nicht auf.