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Leistungsausschluss in der PKV

Bei einem Leistungsausschluss verweigert die PKV die Erstattung von Gesundheitskosten im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen. Im Vertrag mit dem Kunden ist eindeutig festgelegt, um welche Erkrankungen es sich dabei handelt. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, die Klausel wieder aus der Police zu entfernen.


Leistungsausschluss oder Risikozuschlag

Zu einem Leistungsausschluss kommt es normalerweise, wenn die Gesundheitsprüfung bei Antragsstellung problematisch verlaufen ist. Bei chronischen Erkrankungen, Allergien und gewissen Gesundheitsrisiken ist aus Sicht der PKV das finanzielle Risiko zu groß, um den Kunden zum Normaltarif zu versichern. Beispiel: Falls jemand in der Vergangenheit bereits mehrere Bandscheibenvorfälle hatte, muss die Versicherung davon ausgehen, dass in diesem Bereich auch in Zukunft hohe Behandlungskosten anfallen.

Die Versicherungsgesellschaft stellt den Antragsteller dann vor die Wahl. Entweder er zahlt einen Risikozuschlag oder beide Parteien vereinbaren einen Leistungsausschluss. Im ersten Fall entrichtet das PKV-Mitglied einen höheren Versicherungsbeitrag. Im zweiten Fall muss er alle Behandlungskosten, die mit der Erkrankung im Zusammenhang stehen, aus eigener Tasche begleichen.

Nur bei gravierenden Vorerkrankungen kann es passieren, dass die PKV von vorneherein sagt: Antrag abgelehnt. Dann ist eine Aufnahme nur möglich, wenn sich der Kunde auf einen Leistungsausschluss einlässt. Ob dies sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt und hängt vom Einzelfall ab.


Welche Krankheiten sind betroffen?

Private Krankenversicherungen führen eine Art Liste von Risikofaktoren, die hinlänglich bekannt ist. Dazu gehören:

  • Migräne
  • Allergien
  • Heuschnupfen
  • Schuppenflechte
  • Übergewicht
  • Bluthochdruck
  • Diabetes
  • Rückenbeschwerden
  • Magengeschwüre
  • Nierensteine
  • Schilddrüsenerkrankungen
  • Meniskusbeschwerden
  • Krampfadern

Außerdem bestehen die Versicherer in der Regel auf einem individuellen Leistungsausschluss, falls der Antragsteller in naher Zukunft einen operativen Eingriff plant oder die Neukundin bereits schwanger ist. Zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften bestehen jedoch große Unterschiede, wie sie die einzelnen Risikofaktoren bewerten. Verkürzt ausgedrückt: Was für den einen Anbieter noch normalgewichtig ist, stellt für den anderen bereits Übergewicht dar.


Leistungsausschluss im Nachhinein aufheben

Angenommen, die Beschwerden, die zum Leistungsausschluss führten, sind verschwunden. Eine Behandlung war seit längerer Zeit nicht mehr vonnöten. Dann kann das PKV-Mitglied eine Überprüfung der Leistungsausschlussklausel beantragen. Die Versicherung prüft mithilfe eines Arztes, ob die Gründe für einen Leistungsausschluss nicht länger gegeben sind. Ist dem so, wird die Klausel im Vertrag gestrichen. Meistens ist in der Police auch geregelt, ab wann solch eine Überprüfung frühestens möglich ist.


Generelle Leistungsausschlüsse

Neben den individuellen Vereinbarungen gibt es auch sogenannte generelle Leistungsausschlüsse, die für alle Versicherte gelten. Klassischerweise enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PKV zum Beispiel einen Leistungsausschluss im Kriegsfall. Außerdem weigern sich die Versicherer, für die Behandlung von Verletzungen oder Erkrankungen aufzukommen, die sich der Kunde vorsätzlich selbst zugefügt hat.