Grundpflege in der PKV
Die Grundpflege wird in der PKV von Pflegepflichtversicherung oder einer Pflegezusatzversicherung erstattet. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie ambulant zu Hause, in einem Altenheim, einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus ausgeübt wird.
Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege
Bei der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen unterscheiden die Versicherer zwischen Grundpflege und Behandlungspflege. Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Versorgungen des Patienten. Die notwendigen Tätigkeiten obliegen in der Regel medizinisch geschultem Fachpersonal.
Die Grundpflege beinhaltet hingegen alle täglich notwendigen Verrichtungen wie das Ankleiden und die Körperhygiene. Diese Aufgaben können sowohl von Fachpersonal als auch Privatpersonen wie etwa Angehörigen vorgenommen werden. Eine Erstattung kann in beiden Fällen jedoch nur erfolgen, wenn der Pfleger seine Arbeit ordnungsgemäß dokumentiert.
Welche Tätigkeiten deckt die Grundpflege ab?
Die zuständigen Pflegekassen haben die zur Grundpflege zählenden Tätigkeiten standardisiert. Folgende Maßnahmen sind anerkannt:
- Aufstehen und Zubettgehen
- An- und Auskleiden
- Gehen und Treppensteigen
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für eine medizinische oder therapeutische Behandlung
- Mundgerechtes Zubereiten von Nahrung
- Verabreichen der Nahrung
- Kämmen
- Rasieren
- Waschen
- Duschen
- Baden
- Zahnpflege
- Blasen- und Darmentleerung
In welchem Umfang wird die Grundpflege erstattet?
Für die Abrechnung und Erstattung der Grundpflege ist immer die Dauer der jeweiligen Tätigkeit entscheidend. Dabei legen die Pflegekassen den Zeitaufwand zugrunde, den ein Laie für diese Arbeiten durchschnittlich benötigt.
Die Kostenerstattung ist infolgedessen völlig unabhängig von der Krankheit und der gesundheitlichen Verfassung der Pflegeperson. Für jede Tätigkeit ist ein klares Zeitraster vorgegeben, normalerweise in Minuten. Mehr als diese Zeit kann nicht abgerechnet werden, selbst wenn der individuelle Aufwand größer ist.