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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Welche Bedeutung hat der Gesamtsozialversicherungsbeitrag?

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist ein Anhaltspunkt über die summarische Höhe aller sozialversicherungspflichtigen Abgaben, die Arbeitnehmer und Angestellte im Jahr leisten.

Er ist individuell verschieden.

Wer gibt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an?

Der Arbeitgeber übernimmt für seine Angestellten und Arbeitnehmer die Ermittlung und Übermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Er berücksichtigt dabei alle Kosten, die für die Sozialversicherung eines jeden seiner Angestellten und Arbeitnehmer anfällt.

Vor dem Hintergrund, dass Arbeitgeber alle Leistungen für jeden ihrer Arbeitnehmer an die Sozialversicherung abführen müssen, sind sie ebenfalls verpflichtet, die Gesamthöhe der abgeführten Leistungen zusammenzufassen. Der so erstellte Gesamtsozialversicherungsbeitrag zeigt eine Übersicht über das Gesamtaufkommen für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers über das gesamte Versicherungsjahr hinweg.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus gleichen Faktoren zusammen, die jedoch im Einzelnen variieren können. Er wird summarisch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig einmal im Jahr bekanntgegeben.

Der individuelle Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte angegeben.

Aus welchen Faktoren setzt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen?

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird aus den einzelnen Anteilen der sozialversicherungspflichtigen Abgaben zusammengerechnet.

Im Einzelnen sind das:

  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Angaben zur Höhe der abgeführten Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Abgaben in die gesetzliche Arbeitslosigkeitsversicherung
  • Beiträge, die in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurden

Angegeben wird stets die Gesamtleistung in die Sozialversicherung. Wie im Einzelnen die Anteile zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt sind, spielt für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags keine Rolle. Es zählt das jährliche Gesamtaufkommen für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Es wird summarisch vom Arbeitgeber abgeführt. Angestellte und Arbeitnehmer müssen in der Regel keine eigenen Überweisungen in die Sozialversicherung vornehmen, obgleich sie natürlich eigene Beiträge entrichten.

Die Angabe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist für die Lohnsteuer relevant.

Ermittlung der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Nicht nur die Höhe der Anteile zur gesetzlichen Krankenversicherung variiert zwischen den Trägern. Auch die Höhe der bedarfsweise erhobenen Zusatzbeiträge spielt eine Rolle. Sie wird vom Arbeitgeber in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingerechnet.

Der Zusatzbeitrag wird vollständig von den Versicherten getragen. Der Arbeitgeber übernimmt die administrative Zuweisung an den Träger und die Aufstellung im Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Zahlung selbst erfolgt durch Lohnabzug vom angestellten Arbeitnehmer selbst.

Welche Bedeutung hat der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die private Krankenversicherung?

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber zusammengetragen und über den Lohnsteuerbescheid angegeben. Darin sind alle Leistungen aufgeführt, die der Arbeitgeber auf gesetzlicher Grundlage an die jeweiligen Träger der Sozialversicherung abführt.

Arbeitnehmer und Angestellte, die in der privaten Krankenversicherung abgesichert sind, zahlen diese Beiträge selbst an ein privates Krankenversicherungsunternehmen. Der Arbeitgeber leistet ggf. einen Pflichtanteil. Dieser Pflichtanteil wird jedoch nicht in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbezogen, da darin nur Leistungen für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden. Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung sind jedoch – je nach individueller Sachlage – weiterhin Teil der Angaben über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.