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Gebührenordnung Zahnärzte


Wie werden die Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet?

Meine Krankenversicherung - Gebührenordnung ZahnärzteDie einzelnen Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte werden ihrer Zielstellung gemäß nach dem jeweils umfassendsten Posten berechnet. Wird eine Krone aufgebracht, zählen bspw. Abschleifen und Einkleben in diese Leistungen hinein. Allerdings werden auch hierin genaue Beschreibungen festgelegt, welche Behandlungen welche andere Methoden umfassen.

Zielleistungsprinzip

Diese Berechnungsform wird als Zielleistungsprinzip bezeichnet. Es wird seit der Novelle der Gebührenordnung für Zahnärzte aus dem Jahr 2012 neben der Gebührenordnung für Ärzte auch in der GOZ genutzt. Wie oben beschrieben folgt das Zielleistungsprinzip der Idee, dass jeweils diejenige Behandlung abgerechnet wird, die der medizinischen Zielstellung am nächsten kommt.

In der Abrechnung tauchen demnach in den wenigsten Fällen alle tatsächlich durchgeführten Behandlungsschritte auf. Erst, wenn eine Teilleistung nicht von der sogenannten Zielleistung automatisch eingeschlossen wird, kann sie auch separat abgerechnet werden.

Steigerungsfaktor

Der Steigerungsfaktor (unten als Bewertungsfaktor bezeichnet) legt fest, um das wieviel-fache die Behandlungsgebühr für jede Behandlungsform ausfallen soll. Der Steigerungsfaktor gibt dem Zahnarzt die Möglichkeit, die Gebühr genauer an seiner Leistung zu bemessen und bspw. den nötigen Zeitaufwand und den individuell unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad angemessen zu berücksichtigen.


Welche Bedeutung hat die GOZ für Kunden der privaten Krankenversicherung?

Meine Krankenversicherung - Gebührenordnung ZahnärzteDie GOZ regel den Erstattungssatz für zahnärztliche Leistungen. Behandlungsschritte werden, wie beschrieben, einzeln bewertet und in die Berechnung aufgenommen. Ein Bewertungsfaktor, neben der konkreten Behandlungsleistung, ist der Schwierigkeitsgrad im konkreten Fall und der Zeitaufwand für die jeweilige Leistung. Dieser Bewertungsfaktor wird als das 1,5-fache bis 3-fache über dem Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt.

Dieser Bewertungssatz wird als Erstattungssatz in der privaten Krankenversicherung angegeben. In der Police wird vereinbart, bis zu welcher maximalen Grenze eine Erstattung erfolgt.

Mit dem behandelnden Zahnarzt wird im Vorfeld der Behandlungsleistung entweder der Steigerungsfaktor fest vereinbart oder im Nachhinein vom Zahnarzt nach bestem Wissen und Gewissen bestimmt und abgerechnet.

Die Versicherungsunternehmen der privaten Krankenversicherung decken in ihrem Angeboten die Palette umfänglich ab – von der Erstattung nach GOZ bis hin zum angemessenen Vielfachen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Für Kunden der privaten Krankenversicherung bedeutet das, die Festlegungen in der Police angemessen treffen. Die Festschreibung, welcher Steigerungsfaktor übernommen wird, kann zwischen einzelnen vertraglich vereinbarten Behandlungsformen auch variieren.