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Gartenbau Krankenkasse

 

Alle Angestellten und Unternehmer aus dem Bereich Gartenbau wie zum Beispiel Gärtner und Floristen sind dem Gesetz nach versicherungspflichtig. Die Betreuung der Versicherten liegt bei der Gartenbau-Krankenkasse als einer von neun landwirtschaftlichen Krankenkassen, deren Träger die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist.


Wer findet Aufnahme?

Das Gesetz versteht unter Landwirt in diesem Fall nur Betriebe, die den Boden bewirtschaften und gewerbsmäßig Bodengewächse züchten. Neben dem klassischen Ackerbau gehören dazu auch die Forstwirtschaft, der Wein-, Obst- und Gartenbau. Reine Zucht- und Mastbetriebe für Tiere zählen nicht zu dieser Gruppe, obwohl hierfür im allgemeinen Wortgebrauch ebenfalls die Bezeichnung Landwirt geläufig ist.


Auch selbstständige Gartenbauer sind versicherungspflichtig

Angestellte Gärtner und Floristen müssen zwangsläufig der gesetzlichen Krankenkasse beitreten, außer ihr Jahreseinkommen überschreitet die übliche Entgeltgrenze. Gartenbauer und Landwirte üben ihren Beruf jedoch häufig als Selbstständige aus. Und als Unternehmer ist man im Normalfall von der Versicherungspflicht befreit. Doch diese Regelung gilt für diese Berufsgruppe nicht, sodass sich die betroffenen Personen zunächst bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden müssen. Auch die Familienmitglieder sind über die landwirtschaftlichen Krankenkassen mitversichert. Selbstständige Landwirte erhalten allerdings im Unterschied zu anderen Unternehmern einen Beitragszuschuss.


Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist dennoch unter bestimmten Umständen möglich. Dies setzt voraus, dass das landwirtschaftliche Unternehmen mehr als 30.000 Euro wert ist. Eine Befreiung lässt sich dann schriftlich bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse beantragen. Ist die Befreiung erteilt, kann der Gartenbauer sich entweder freiwillig gesetzlich versichern oder aber einer privaten Krankenversicherung beitreten. Eine Rückkehr ist jedoch nur noch möglich, wenn sich etwas am Beschäftigungsverhältnis ändert.