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Erstattungspflicht Arbeitgeber

Begriffsklärung Erstattungspflicht für Arbeitgeber

Im Umfeld der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern und Angestellten, trifft den Arbeitgeber verschiedentlich eine Erstattungspflicht für unterschiedliche Ausgaben. Zuletzt betraf sie eine Pflicht zur Erstattung von Arbeitslosengeld unter bestimmten Umständen. Auch Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers unterliegen in verschiedenen Fällen einer Erstattungspflicht durch den Arbeitgeber.

Hier geht es um die anteilige Erstattungspflicht des Arbeitgebers für Kosten der Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Der Umfang der Erstattungspflicht für Arbeitgeber in der privaten Krankenversicherung

Die Erstattungspflicht in der privaten Krankenversicherung trifft den Arbeitgeber für diejenigen, deren Verdienst innerhalb eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Diese Arbeitnehmer und Angestellten unterliegen auf Grund ihres erhöhten Einkommens nicht mehr der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und können sich privat krankenversichern.

Beitragserstattung 50%, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der öffentlichen Kassen

Angestellte, die in einer gesetzlichen Kasse krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungskosten. Angestellte, die privat versichert sind, erhalten ebenfalls anteilig Beiträge zurück. Die Erstattungspflicht trifft den Arbeitgeber bis zur Hälfte der tatsächlichen Beiträge. Die Obergrenze der Erstattungspflicht wird erreicht, wenn der Anteil des Arbeitgebers nach der Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist. Mehrkosten trägt der Angestellte selbst.

Pflegeversicherung anteilig, Berechnungsgrundlage wie Sozialversicherungsanteil

Inbegriffen in den Versicherungsumfang der privaten Krankenversicherung ist – zumindest grundlegend – die Pflegeversicherung. Auch sie wird für Kunden der privaten Krankenversicherung privat abgeschlossen.

Dafür entstehen anteilig ebenfalls Kosten. Der Arbeitgeber hat auch hierfür eine anteilige Erstattungspflicht. Sie basiert auf der rechnerischen Grundlage, die auch im öffentlich-rechtlichen Sozialsystem angewandt wird. Der Anteil für die Pflegeversicherung wird – wiederum anteilig – vom Arbeitgeber erstattet.

Wem nutzt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers

Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers stellt einen Ausgleich dar, den Arbeitgeber für ihre Angestellten leisten müssen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Die Absicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) erfolgt auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit einem Versicherungsunternehmen. Die Abrechnung erfolgt über Versicherungsbeiträge, die nicht einkommensbasiert erhoben werden.

Angestellte, in gesetzlich krankenversichert sind, erhalten durch die Meldung des Arbeitgebers beim Träger der Sozialversicherung einen Teil ihrer Beiträge als Zuschuss. Diese Bezuschussung umfasst auch die Pflegeversicherung.

Angestellte, die privat krankenversichert sind, erhalten diese Bezuschussung nicht automatisch. Sie zahlen ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung vollständig. Der Arbeitgeber hat jedoch eine Erstattungspflicht für diese Aufwendungen. Er trägt im Regelfall bis zur Hälfte der Kosten. Die Grenze wird da gezogen, wo der Beitrag die Höhe der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Hier zahlt der Arbeitgeber dann maximal den Anteil, den er für den Höchstsatz innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze zahlen müsste.

Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nützt in diesem Zusammenhang also wesentlich denjenigen Angestellten, deren Jahresverdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und die in diesem Zusammenhang eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben.