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Ersatzkassen

 

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer genießen zwar nicht die Wahlfreiheit, sich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden. Doch grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Typen der GKV zu wählen:

  • Allgemeine Ortskrankenkasse
  • Betriebskrankenkasse
  • Innungskrankenkasse
  • Knappschaft
  • Ersatzkasse

Die Ersatzkassen zählen dabei zu den bedeutsamsten Trägern innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie versichern immerhin rund 18 Millionen Bundesbürger, wenn man mitversicherte Angehörige einrechnet.


Wie werden Sie Mitglied einer Ersatzkasse?

Die verschiedenen gesetzlichen Kassen erheben unterschiedliche Beitragssätze, weshalb ein Wechsel durchaus Sinn ergeben kann. Jeder Arbeitnehmer darf Mitglied einer Ersatzkasse werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Angestellter oder Arbeiter sind. Die Versicherung ist dem Gesetz nach dazu verpflichtet, Sie aufzunehmen.

Sie sind Mitglied der Ersatzkasse, sobald Sie eine sogenannte Beitrittserklärung ausstellen. Von Ihrer Kasse erhalten Sie im Gegenzug eine Mitgliedsbescheinigung, die Sie umgehend bei Ihrem Arbeitgeber einreichen sollten.


Die heutige Situation

Aus Kostengründen kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen Fusionen zwischen einzelnen Anbieter. Nach der letzten Fusionswelle sind in Deutschland nur noch sechs Ersatzkassen übrig geblieben:

  • Techniker Krankenkasse (TK)
  • Barmer GEK (ehemals Barmer Ersatzkasse und Gmünder Ersatzkasse)
  • DAK-Gesundheit (ehemals Deutschen Angestellten-Krankenkasse, BKK Gesundheit, BKK Axel Springer)
  • Hanseatische Krankenkasse (HEK)
  • Handelskrankenkasse
  • Kaufmännische Krankenkasse