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Entlassungsbericht

Am Ende eines stationären Krankenhausaufenthalts oder einer Rehamaßnahme fertigt der behandelnde Arzt einen Entlassungsbericht an. In dem Bericht sind eine Diagnose, eine Übersicht über etwaige Medikation, ein Therapievorschlag und eine Behandlungsprognose des Patienten enthalten. Sie haben als Betroffener das Recht, während des Abschlussgesprächs den Inhalt des Berichts zu erfragen. Ihr Arzt muss Ihnen das Ergebnis zumindest in den wesentlichen Punkten mitteilen. Der Entlassungsbericht geht anschließend automatisch an den zuständigen Leistungsträger. Oftmals handelt es sich dabei um die Rentenversicherung.


Nur ausgewählte Leistungsträger erhalten ein Exemplar

Für die Rentenversicherung hat der Entlassungsbericht den Status eines medizinischen Gutachtens. Dies ist zum Beispiel relevant, wenn es um die Frage geht, ob der Versicherte erwerbs- oder berufsunfähig ist. Außerdem ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen empfangsberechtigt. Der Dienst verlangt allerdings nur Auskunft, sofern er tatsächlich für die Behandlung zuständig ist. Doch nicht alle Sozialversicherungsträger sind ohne Einwilligung des Patienten befugt, das ärztliche Dossier einzusehen.


Möglicher Konflikt mit der PKV

Eine private Krankenversicherung benötigt beispielsweise die ausdrückliche Zustimmung des Patienten, um Akteneinsicht zu erhalten. Diese Situation kann einen Konflikt heraufbeschwören. Wenn Sie als Versicherungsnehmer keinen Einblick in die Krankenakte gewähren wollen, kann die Versicherungsgesellschaft ihrerseits eine Erstattung von Behandlungskosten verweigern. Sie wird gegebenenfalls argumentieren, dass sie ohne Entlassungsbericht nicht zu beurteilen vermag, ob die medizinische Behandlung notwendig ist oder nicht.


Eingeschränkte Zustimmung

Ein möglicher Kompromiss kann durch eine eingeschränkte Einwilligung seitens des Patienten zustande kommen. Dann erhält der Krankenversicherer lediglich die erste Seite des Entlassungsberichts. Dort ist eine Zusammenfassung der Diagnose, des Therapieverlaufs und der Behandlungsvorschläge vermerkt. Diese Zustimmung lässt sich im Übrigen jederzeit widerrufen.


Auch Hausarzt benötigt Einwilligung des Patienten

Wie die Krankenversicherung hat auch der Hausarzt nur Zugriff auf den Entlassungsbericht, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht. Dazu ist es nötig, dass Sie in der Klinik Namen und Anschrift Ihres behandelnden Hausarztes angeben. Ihre Einwilligung müssen Sie mittels Unterschrift bezeugen.