Beitragsanpassungsklausel in der PKV
Beitragsanpassungsklausel
Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung richten sich nach Alter und Geschlecht sowie dem beruflichen Status. Sie sind äußerst niedrig kalkuliert und können nur aus einem einzigen Grunds so niedrig ausfallen: Die private Krankenversicherung steht nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung. Selbstständige und Freiberufler dürfen sich privat versichern, ebenso wie Angestellte, die in ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze erreicht haben und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, aber auch Studenten, Akademiker, Beamte und Beamtenanwärter. Die Kalkulation der Beiträge basieren auf den statistischen Werten zu Krankheiten, Krankheitszeiten und anfallenden Kosten für jede Altersgruppe, für beide Geschlechter und vor allem für jeden beruflichen Status. Bei Eintritt in die private Krankenversicherung darf der Versicherte durchaus damit rechnen, dass die Beiträge dauerhaft stabil bleiben. Sie steigen nicht mit steigendem Alter. Jedoch ist es durchaus möglich, dass die Versicherungen trotzdem dann und wann eine Beitragsanpassung vornehmen müssen, weil sich neue Entwicklungen ergeben haben, die bei Kalkulation noch nicht erkennbar waren oder aber die allgemeinen Kosten im Gesundheitswesen so gestiegen sind, dass die Beiträge in dieser Form nicht aufrecht erhalten werden können.
Durch die Beitragsanpassungsklausel darf eine Änderung im Beitrag nach Paragraph 12 b VAG dann vorgenommen werden, wenn ein unabhängiger Treuhänder dieser Anpassung zugestimmt hat. Bei einer Unterdeckung von 5% der Kosten gegenüber den Einnahmen durch die Beiträge darf die Anpassung der Beiträge vorgenommen werden, bei einer Unterdeckung von 10% muss sie sogar vorgenommen werden. Für den einzelnen Versicherten bedeutet eine Beitragsanpassung nur einen geringen Mehrbetrag, in der Summe sämtlicher Versicherter können so die Verluste ausgeglichen werden.