Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag bezeichnet den zivilrechtlichen Vertrag, der im Prinzip jedem Patientenbesuch in der Arztpraxis oder einer Klinik zugrunde liegt. Doch im Alltag wird dieser Vertrag nur in ganz bestimmten Fällen schriftlich fixiert.
Eine zweiseitige Willenserklärung
Sobald Sie sich von einem Arzt behandeln lassen, tritt der Behandlungsvertrag automatisch in Kraft. Sie haben mit Ihrer Zustimmung zur Behandlung quasi die Vertragsbedingungen akzeptiert, auch wenn diese Ihnen möglicherweise nicht im Detail bekannt sind. Die Juristen sprechen hier von einer zweiseitigen Willenserklärung. Denn auch der Arzt hat den Bedingungen zugestimmt, indem er Sie behandelt.
Die Pflichten des Behandlungsvertrages
Der Arzt ist dazu verpflichtet, alle medizinisch notwendigen Maßnahmen durchzuführen, die durch die Gebührenordnung und den Leistungskatalog der verschiedenen Krankenkassen abgedeckt sind. Ihnen als Patient obliegt die Pflicht, für diese Behandlung zu zahlen.
Für den gesetzlich Versicherten ist dieser Vorgang denkbar einfach. Mit Vorlage seiner Versicherungskarte hat er seinen Teil des Vertrages bereits erfüllt. Privatpatienten erhalten hingegen eine Rechnung, die sie fristgerecht begleichen müssen. Nachdem sie die Quittung bei ihrem Versicherer eingereicht haben, erhalten sie den Betrag erstattet.
Wann ein schriftlicher Behandlungsvertrag notwendig ist
Es gibt in der Praxis jedoch Fälle, in denen der Patient eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben muss. Dies betrifft in der Regel Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Sofern Sie dennoch diese Behandlung wünschen, müssen Sie die Kostenübernahme schriftlich bestätigen. Der Arzt ist im Gegenzug verpflichtet, Sie ausführlich über die Leistungen aufzuklären. Privatpatienten können von dieser Regelung betroffen sein, wenn die entsprechenden Leistungen nicht in ihrem Tarif vereinbart sind.
Typische Beispiele: Zahnmedizin und Schönheits-OP
Bei zahnmedizinischen Behandlungen werden heutzutage recht häufig Sondervereinbarungen zwischen Arzt und Patient geschlossen. Der Grund ist einfach benannt: Die gesetzlichen Kassen übernehmen speziell bei Zahnersatz nur noch einen Bruchteil der anfallenden Kosten. Und selbst bei der PKV ist es bei vielen Tarifen üblich, dass nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz erstattet wird.
Eine weitere Fachrichtung, bei der schriftliche Behandlungsverträge die Regel sind, ist die plastische Chirurgie. Denn Schönheitsoperationen gelten in den wenigsten Fällen als medizinisch notwendig. Dies ist allenfalls durch Entstellungen zum Beispiel nach Unfällen, Verbrennungen oder Verätzungen gegeben.