Arbeitsunfähigkeit
Wird ein privatversicherter Arbeitnehmer arbeitsunfähig, hat er wie gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer auch gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung zahlt für den gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung Krankentagegeld. Anders verhält es sich bei Arbeitsunfähigkeit bei privat versicherten Arbeitnehmern.
Arbeitsunfähigkeit in der privaten Krankenversicherung
Um Krankentagegeld von ihrer privaten Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, müssen Versicherte diese Leistung im Vertrag vereinbart haben. Damit der Versicherte die Leistungen auch in Anspruch nehmen kann, muss er zu 100 Prozent arbeitsunfähig sein. Dies ist gegeben, wenn der Versicherte seine Tätigkeit auf keine Weise mehr ausführen kann. Dies muss ein Arzt bestätigen. Für Selbstständige und Freiberufler, die Krankentagegeld mit ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, gilt, dass sie auch keine administrativen oder beaufsichtigenden Tätigkeit ausüben dürfen.
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bei gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern, die privat krankenversichert sind, ist außerdem die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht zu beachten. Sobald nämlich die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet, endet auch die Rentenversicherungspflicht. Wer Einbußen bei der Rente vermeiden möchte, kann einen Antrag auf Rentenversicherungspflicht stellen. In diesem Fall muss der privatversicherte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit die Rentenversicherungsbeiträge selber zahlen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt bei Krankentagegeldzahlung die private Krankenversicherung.