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Alleinerziehende

Alleinerziehende müssen wie alle anderen Versicherungspflichtige volle Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Diesen Personenkreis beschäftigt vor allem die Frage, ob und wann der Versicherer Kinderkrankengeld bezahlt.


Kinder in GKV bei den Eltern mitversichert

Für Alleinerziehende, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, entfallen separate Beiträge für die Kinder. Alleinstehende PKV-Mitglieder müssen hingegen für jedes Kind eine eigene Versicherung abschließen. Die PKV-Tarife für Minderjährige sind jedoch deutlich günstiger als der Volltarif. Einzige Besonderheit: Die Kinder dürfen hinsichtlich des Leistungsumfangs des Vertrags nicht besser abgesichert sein als das alleinerziehende Elternteil.


Das Kinderkrankengeld

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu angehalten, ihre Angestellten bei Krankheit eines Kindes von der Arbeit freizustellen, und zwar bei vollem Lohnausgleich. Doch nicht alle Arbeitsverträge enthalten diesen Passus im Vertrag. In diesem Fall springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt ein Kinderkrankengeld.

Die GKV bezahlt entweder 90 % der Nettoeinkünfte oder 70 % des Bruttoeinkommens, wobei allerdings ein Höchstbeitrag existiert. Bei Alleinerziehenden wird dieses Kinderkrankengeld maximal zwanzig Tage pro Kalenderjahr gewährt, während zusammenlebende Eltern lediglich Anspruch auf zehn Tage Unterstützung haben. Bei mehreren kranken Kindern im Haushalt erhöht sich die Gesamtzahl der bezuschussten Tage bei Alleinerziehenden auf fünfzig Tage im Jahr.

Es gibt jedoch einige Anforderungen zu erfüllen, um das Kinderkrankengeld tatsächlich beziehen zu können:

  • Der Alleinerziehende muss berufstätig sein.
  • Der Arbeitgeber hat eine Lohnfortzahlung vertraglich ausgeschlossen.
  • Das Kind ist nicht älter als elf Jahre (bei behinderten Kindern entfällt die Altersbegrenzung).
  • Der Arzt stellt ein Attest aus, dass eine Betreuung des Kindes zu Hause unumgänglich ist.
  • Im Haushalt leben keine anderen Personen, die die Betreuung übernehmen können.
  • Das Kind ist bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Kein Kinderkrankengeld bei der PKV

Die PKV hingegen kennt leider kein Kinderkrankengeld. Diese Versorgungslücke lässt sich im Übrigen auch nicht durch eine Zusatzversicherung schließen. Hier können Sie also nur auf eine Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers hoffen, sofern Sie angestellt sind. Sollte Ihnen Ihr Unternehmen diese Zahlung verweigern, können Sie sich zumindest gemeinsam mit Ihrem Kind krankschreiben lassen, um es zu versorgen.


Gesonderte Tarife für schwangere Alleinerziehende

Für schwangere Frauen, die bereits alleinerziehend sind, halten einige Versicherungsgesellschaften der PKV spezielle Tarif bereit. Während des Mutterschutzes bezuschussen sie entweder die Beiträge oder gewähren nach Diagnose der Schwangerschaft einen vorübergehenden Wechsel in einen gesonderten Tarif. Diese Policen koppeln beispielsweise ein Krankentagegeld mit einer Entbindungspauschale.