Abtretung – Kostenerstattung für erbrachte Leistungen
Anders als in der gesetzlichen Krankenkasse rechnen Ärzte mit Privatversicherten direkt ab. Die Versicherten wiederum haben aufgrund ihres Versicherungsvertrages gegenüber der privaten Krankenversicherung Ansprüche auf die Erstattung der Kosten für die erbrachten Leistungen, sofern diese vom Versicherungsvertrag eingeschlossen sind.
Stationäre Krankenhausbehandlung
In bestimmten Situationen ist eine Abtretung der Ansprüche gegenüber der privaten Krankenversicherung möglich. Das ist zum Beispiel bei stationären Behandlungen im Krankenhaus häufig der Fall. Dazu willigt der Versicherte vor Behandlungsbeginn darin ein, dass das behandelnde Krankenhaus direkt mit seiner Krankenversicherung abrechnet.
Direktabrechnung mit Apotheken
Ein weiterer Fall, in dem eine Versicherte ihre Ansprüche gegenüber der privaten Krankenversicherung abtreten können, ist die Direktabrechnung von Apotheken mit privaten Krankenversicherungen. Einige Versicherungen bieten diese Option für ihre Versicherten insbesondere bei besonders teuren Arzneimitteln an. In diesem Fall muss der Versicherte bei seiner privaten Krankenversicherung eine Abtretung für die Direktabrechnung beantragen. Ohne Einverständnis der privaten Krankenversicherung ist eine Abtretung der Ansprüche in der Regel nämlich nicht möglich.