Abtreibung
Eine Abtreibung gilt in Deutschland zwar als straffrei, kann aber rechtswidrig sein. Diese rechtliche Unterscheidung hat Auswirkungen darauf, inwieweit sich die Krankenversicherung an den Kosten der Schwangerschaftsabbruchs beteiligt.
Die Schwangerschaftskonfliktberatung
Um einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen zu dürfen, muss die betroffene Frau zunächst eine Schwangerschaftskonfliktberatung aufsuchen. Sie wird von speziellen Beratungsstellen angeboten. Der Berater erfragt die Gründe für den Abbruch, weist auf die rechtliche Situation hin und bietet verschiedene Hilfen an. Nach erfolgter Beratung erhält die Schwangere eine Bescheinigung, die sie dem Arzt vorzulegen hat, der den Eingriff vornimmt.
Der begründete Schwangerschaftsabbruch
Die Beratungsstelle kann zu dem Schluss gelangen, dass ein Schwangerschaftsabbruch rechtlich begründet ist. Dafür sind zwei Gründe ausschlaggebend:
- kriminologische
- medizinische
Eine sogenannte kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft die Folge einer Vergewaltigung ist. Eine Indikation aus medizinischen Gründen ist weitaus komplexer. Hierbei spielen folgende Fragen eine Rolle:
- Ist das Leben der Mutter durch die Geburt gefährdet?
- Hat der Arzt gravierende Missbildungen beim Embryo entdeckt?
- Wird das Kind mit erheblichen gesundheitliche Einschränkungen geboren?
Aber auch psychische Gründe können anerkannt werden, sofern sie glaubhaft sind. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn der Berater zu dem Schluss gelangt, dass das noch ungeborene Kind eine erhebliche psychische Belastung für die Mutter darstellen würde. Die abschließende Beurteilung der Beratungsstelle hat konkrete Auswirkungen darauf, wie die Krankenkasse mit der Abtreibung umgeht.
Positive Indikation
Liegt eine kriminologische oder medizinische Indikation vor, übernehmen die Krankenkassen in der Regel alle Behandlungskosten, die durch den Abbruch entstehen. Bei der PKV gilt die Einschränkung, dass eine Abtreibung aus medizinischen Gründen zwar in der Regel durch den Versicherungsvertrag gedeckt ist. Sollte jedoch eine kriminologische Indikation vorliegen, ist mit der Versicherung abzuklären, ob sie in diesem Fall einspringt. Die verschiedenen PKV-Tarife können sich in diesem Punkt unterscheiden.
Keine Indikation
Bei einem Abbruch ohne Indikation kommt die Schwangere selber für die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs auf. Bei einigen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Abtreibung stehen, kann die Versicherte jedoch auf Erstattung ihrer Kasse hoffen:
- Beratung des Arztes vor dem Schwangerschaftsabbruch
- Erstattung von Behandlungskosten und Medikamenten bei Komplikationen oder Erkrankungen infolge des Eingriffs
Sonderreglungen existieren auch für arbeitslose Schwangere oder Frauen mit einem geringfügigen Einkommen. Die betroffenen Personen können in diesem Fall eine Kostenübernahme durch das Bundesland beantragen, in dem sie wohnen.