Abrechnung persönliche Leistung
Privatpatienten gehen finanziell in Vorleistung und erstattet dem behandelnden Arzt seine Kosten. Dazu rechnet der Mediziner seine persönlichen Leistungen ab, die er erbracht hat. Diese Rechnung kann der Patient bei der PKV einreichen, um den erstattungsfähigen Betrag zurückzuerhalten.
Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser
Der Versicherungsnehmer ist allerdings dazu verpflichtet, die Abrechnung zu kontrollieren. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Sie müssen also überprüfen, ob es sich wirklich um eine Leistung handelt, die der Arzt persönlich erbracht hat. Wer seine Versicherung nicht auf fragwürdige Rechnungsbeträge aufmerksam macht, läuft nämlich Gefahr, dass die PKV diese Zahlungen verweigert oder gegebenenfalls zurückfordert.
Worauf sollten Sie achten?
Es kam in der Praxis schon vor, dass ein Chefarzt persönliche Leistungen in Rechnung gestellt hat, die in Wahrheit ein Stationsarzt erbracht hat. Dies ist ein klassischer Verstoß gegen die Regeln. Außerdem sollten Sie darauf achten, dass die Abrechnung keine Lücken oder offensichtliche Fehler enthält. Wenn der Arzt eine Akupunktur abrechnet, Sie sich aber beim besten Willen nicht an diese Therapie erinnern können, sollten Sie unbedingt nachhaken.
Persönliche Leistungen außerhalb der Gebührenordnung
Ihr Arzt muss nach der Gebührenordnung abrechnen. Es sei denn, er trifft mit Ihnen eine gesonderte Honorarvereinbarung wegen erhöhten Aufwands. Dieses Verfahren ist für Sie transparent. Schwieriger wird es allerdings bei allen Leistungen, die von Therapeuten erbracht werden, weil hier die ärztliche Gebührenordnung nicht greift.
Psychotherapeuten
Die meisten Psychotherapeuten setzen ihr eigenes Honorar fest. Viele PKV-Tarife deckeln entweder den Kostenzuschuss oder die Zahl der Therapiestunden pro Jahr, die der Versicherer übernimmt. Zudem orientiert sich die PKV bei der Beitragserstattung oftmals an der Gebührenordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Wenn der Therapeut die persönliche Leistung höher vergütet haben will, müssen Sie also möglicherweise die Differenz übernehmen. Sie können dies im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse klären, indem Sie eine Kostenübernahmeerklärung anfordern.
Heilpraktiker
Die PKV bezieht sich bei Heilpraktikern vor allem auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Auch hier gilt Ähnliches wie für Psychotherapeuten: Eine Erstattung erfolgt nur, wenn die Leistung ausdrücklich Bestandteil des Vertrages ist.
Physiotherapeuten und Logopäden
Für diese Art von Therapeuten existieren keine klaren Honorarrichtlinien. In diesem Fall ist ebenfalls die Beantragung einer Kostenübernahmeerklärung sinnvoll. Außerdem können Sie Ihren Versicherer auch fragen, ob er für diese Leistungen einen eigenen Heil- und Hilfsmittelkatalog hat. Dem können Sie dann entnehmen, welche Honorarsätze die jeweilige PKV akzeptiert.