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Abrechnung Krankenhaus

Einer der Punkte, in denen sich die private Krankenversicherung stark von der gesetzlichen Krankenkasse unterscheidet, ist die Abrechnung der Behandlungskosten. Das betrifft jedoch in erster Linie die Abrechnung bei Arztbesuchen. Die Abrechnung bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus läuft für Privatversicherte ähnlich ab wie für gesetzlich Krankenversicherte.

Abrechnung Krankenhaus – Stationäre Behandlung

Vergleichbar wie bei gesetzlich Krankenversicherten rechnet das Krankenhaus nämlich auch bei Privatversicherten direkt mit der privaten Krankenversicherung ab. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Abtretungserklärung, die der Versicherte gegenüber dem behandelnden Krankenhaus vor Behandlungsbeginn abgeben muss. Für die Abwicklung der Abrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherung dient die Card für Privatversicherte. Je nachdem, ob:

  • Selbstbehalte vereinbart sind
  • Die Behandlung Wahlleistungen enthält oder
  • Leistungen durch den Tarif nicht abgedeckt sind,

muss der Versicherte einen entsprechenden Teil der Kosten gegebenenfalls selber tragen.

Abrechnung Krankenhaus – Chefarztbehandlung und ambulante Behandlung im Krankenhaus

Von der direkten Abrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherung ausgenommen ist die Chefarztbehandlung. Sie läuft wie die herkömmliche Abrechnung bei einem Arztbesuch oder einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus ab.

Bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus erhält der Versicherte für die Behandlung eine Rechnung. Diese kann er dann bei seiner privaten Krankenversicherung einreichen. Die Versicherung prüft dann, ob und in welchem Umfang sie die Behandlungskosten trägt. Anschließend zahlt sie die erstattungsfähigen Kosten an den Versicherten aus. Je nachdem, wie lang die Bearbeitungszeiten der Versicherung sind, muss der Versicherte eventuell in Vorleistung gehen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Die meisten Versicherungsanbieter sind jedoch bemüht, Kosten möglichst schnell zu erstatten, so dass der Versicherungsnehmer nicht in Vorleistung gehen muss.