Vorsorge des Pflegefalls
Die gesetzliche Pflegeversicherung und deren Leistungen
Beitragshöhe der Pflegeversicherung
Die Beitragshöhe der gesetzlichen Pflegeversicherung richtet sich wesentlich nach individuellem Krankenversicherungs- und Berufsstatus. Rentner zahlen in diesem Zusammenhang deutlich weniger als Arbeitnehmer, wobei hier teilweise regionale Unterschiede bestehen. Das Gros des Beitrags übernimmt die versicherte Person. Der Arbeitgeber zahlt an Arbeitnehmer in allen Bundesgebieten gleichviel. Nur in Sachsen unterscheidet sich der Beitrag. Familienversicherte profitieren dabei von einer Beitragsfreiheit, wohingegen kinderlose Personen für die gesetzliche Pflegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zusatzbeitrag entrichten müssen. Da im Fall der Pflegebedürftigkeit fixe Leistungen existieren, schließen einige Versicherte einen Zusatzschutz ab, der im Pflegefall potenzielle Selbstkosten übernimmt. Bei Abschluss solcher Zusatzversicherungen steigen die Beiträge dementsprechend an.
- Pflegeheim
- Pflegegeld
- Pfegestufen
- Altenheim
Gesetzliche Pflegeversicherung im Vergleich
Versicherte haben die Möglichkeit, unterschiedliche Versicherungen miteinander zu vergleichen. Wie bei Krankenversicherungen können Leistungen auch hier variieren, wobei die Kosten ebenfalls identisch bleiben. Pflegezusatzversicherungen sollten hingegen möglichst vor dem Abschluss verglichen werden, da in Sachen Preis und Leistung deutliche Unterschiede bestehen können. Wichtig ist die Berücksichtigung der einzelnen Pflegestufen und der damit verbundenen Leistungen, damit bereits im Fall einer geringen bis erheblichen Pflegebedürftigkeit entsprechende Gelder zusätzlich zu den Beiträgen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgezahlt werden, und nicht erst in Pflegestufe drei oder im Fall eines Härtefalls. Darüber hinaus sollten die einzelnen Konditionen detailliert geprüft und gegenübergestellt werden, wobei Prozent-, Preis- und Beitragsstaffelungen in den Fokus rücken.
Leistungen der Pflegeversicherung
Der Leistungsumfang in Bezug auf die gesetzliche Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Hier wird zunächst nach der Schwere des Pflegebedürfnisses unterschieden, wobei drei Pflegestufen zurate gezogen werden. Bedürftige in Pflegestufe eins gelten in Bezug auf Alltagsverrichtungen als erheblich eingeschränkt, wohingegen Personen in Pflegestufe drei bereits als schwerstbedürftig gelten und mehrmals täglich oder nächtlich Hilfe benötigen. Dabei kann insbesondere bei eher niedrigem Bedarf die Hilfe oftmals von Angehörigen gestellt werden. In diesem Fall kann das sogenannte Pflegegeld gezahlt werden, womit der Bedürftige selbstständig Pflegepersonal — sowohl privates als auch professionelles — beauftragen darf. Verschlechtert sich die Situation des Betroffenen, reicht voll- oder teilhäusliche Hilfe häufig nicht mehr aus, sodass der Patient im Rahmen einer stationären Einrichtung Hilfe erfährt. Hier wird die sogenannte Sachleistung gezahlt. Die gesetzliche Pflegeversicherung entrichtet hierbei wiederum Gelder, die monatlich direkt an die betreffende Einrichtung gezahlt werden.