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Gesetzliche Pflegeversicherung


Gesetzliche Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung | meine-krankenversicherung.de - Junge und alte Menschen bei FitnessübungenDie gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung in Deutschland. Vor allem die zunehmende Pflegebedürftigkeit veranlasste den Gesetzgeber, die Versicherung zum 1.1.1995 einzuführen. Der demografische Wandel führt dazu, dass immer mehr Menschen pflegebedürftig werden. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums liegt die Lebenserwartung derzeit bei Frauen bei etwa 81 Jahren, bei Männern bei 75 Jahren. Bis 2050 wird mit einer weiteren Zunahme von sechs Jahren gerechnet. Die am stärksten wachsende Altersgruppe ist die der mindestens 80-jährigen, die als Hochaltrige bezeichnet werden. Während es Ende 2004 rund 3,5 Millionen Hochaltrige gab, die einen Anteil von 4,3 Prozent der Bevölkerung ausmachten, wird die Zahl bis 2050 auf rund 9,1 Millionen steigen. Der Anteil an der Gesamtbevölkerung liegt dann bei 12,1 Prozent. Die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit ist für die Politik also von zentraler Bedeutung. Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen bis 2020 auf rund 2,83 Millionen ansteigen wird. Das entspricht einem Anstieg von etwa 40 Prozent. Für 2050 rechnet man mit Pflegebedürftigen zwischen 3,2 und 5,9 Millionen. Die Pflegeversicherung ist also einer der wesentlichen Bestandteile der Sozialversicherung.

Die Versicherung ist eine Pflichtversicherung, jeder der sozialversichert ist, muss automatisch Beiträge zur Pflegeversicherung entrichten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“, das heißt, jeder Krankenversicherte wird automatisch in die Pflegeversicherung einbezogen. Wer Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Die Leistungen sind bei beiden Versicherungsvarianten identisch. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung befreien lassen, und sich bei einem Anbieter ihrer Wahl absichern.


Angestellte in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung direkt vom Lohn oder Gehalt einbehalten. Dabei wird zwischen Kinderlosen und Versicherten mit Kindern unterschieden. Der Beitragssatz für Kinderlose liegt um 0,25 Prozentpunkte höher. Zum 1.1.2015 wurde der Beitragssatz angepasst auf

  • 2,35 Prozent
  • 2,6 Prozent für Kinderlose

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte des Beitrags, dafür wurde in allen Bundesländern ein Feiertag gestrichen. Lediglich der Freistaat Sachsen bildet hier eine Ausnahme: In Sachsen wurde kein Feiertag gestrichen, stattdessen übernehmen die Arbeitnehmer hier einen höheren Anteil und zahlen

  • 1,675 Prozent zzgl. einem etwaigen Kinderzuschlag von 0,25 Prozent

Arbeitgeber in Sachsen zahlen für die gesetzliche Pflegeversicherung 0,675 Prozent.

Der Zuschlag für Kinderlose wird ab einem Alter von mindestens 23 Jahren berechnet, für alle Pflegeversicherte, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden.


Familien in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Kinder oder Ehegatten, deren regelmässiges Einkommen unter 405 Euro bzw. 450 Euro bei geringfügig Beschäftigten liegt, werden automatisch beitragsfrei über die Familienversicherung abgesichert. Es besteht also Versicherungsschutz sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung.


Rentner in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Rentner erhalten einen Zuschlag zur Krankenversicherung. Für die Versicherungsbeiträge zur Pflegepflichtversicherung müssen Rentner jedoch allein aufkommen. Pensionierte Beamte zahlen lediglich die Hälfte des Beitrages, da die andere Hälfte im Rahmen der Beihilfe finanziert wird. Kommt es zu einem Pflegefall, erhalten sie nur die hälftigen Leistungen, die andere Hälfte wird vom Beihilfeträger übernommen.


Die Pflegestufen in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren sich an verschiedenen Pflegestufen. Bei der Einstufung eines Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe kommt es besonders auf

  • die Körperpflege
  • die Ernährung
  • die Mobilität
  • die hauswirtschaftliche Versorgung

an.

Dem zeitlichen Aufwand entsprechend wird die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Pflegestufe festgelegt:

  • Pflegestufe 0: Menschen mit eingeschränkter Alterskompetenz. Hier geht es nicht vornehmlich um medizinische Betreuung sondern um eine Beaufsichtigung,
  • Pflegestufe I: Menschen mit erheblicher Pflegebedürftigkeit, die mindestens zwei Mal täglich bei den genannten Verrichtungen Unterstützung benötigen. Mehrmals wöchentlich ist Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gefragt. Ingesamt werden für die Pflege täglich rund 90 Minuten benötigt.
  • Pflegestufe II: Menschen, die schwerpflegebedürftig sind und mindestens drei Mal täglich Hilfe bei den Verrichtungen benötigen. Mehrmals in der Woche ist Unterstützung im Haushalt notwendig. Für die Pflege werden täglich drei Stunden benötigt.
  • Pflegestufe III: Der Pflegebedürftige benötigt rund um die Uhr Hilfe. Für tägliche Verrichtungen und die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten des Schwerstpflegebedürftigen werden täglich mindestens fünf Stunden aufgewendet.

Das Pflegestärkungsgesetz II

Gesetzliche Pflegeversicherung | meine-krankenversicherung.de - Kreidetafel mit der Aufschrift PflegestärkungsgesetzMit dem Pflegestärkungsgesetz will der Gesetzgeber die Pflegestufen ab dem 1.1.2017 durch sogenannte Pflegegrade ersetzen. Dabei handelt sich sich um insgesamt fünf Pflegegrade, die eine individuellere Einstufung ermöglichen sollen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass neben den körperlichen Fähigkeiten auch geistige Fähigkeiten in die Bewertung einbezogen werden sollen. Es soll künftig nicht mehr zwischen einer körperlichen Erkrankung oder einer Demenz unterschieden werden. Bundesgesundheitsminister Gröhe betont, dass mit dem Pflegestärkungsgesetz II erstmals allen Pflegebedürftigen ein gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen verschafft werde. Zudem ist eine individuellere Unterstützung der Pflegebedürftigen und eine bessere Absicherung der Angehörigen vorgesehen. Bei der Einstufung sollen künftig folgende Kriterien zugrunde gelegt werden:

  • die Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen und Belastungen
  • soziale Kontakte und Gestaltung des Alltags

Ein Gutachter soll die einzelnen Kriterien bewerten und vergibt dabei entsprechende Punkte. Aus der Gesamtzahl der Punkt ergibt sich der Pflegegrad. Damit die Ermittlung präszise erfolgen kann, ist es ratsam, vor Ermittlung des Pflegegrades ein Pflegetagebuch zu führen, das Aufschluss über die einzlenen Tätigkeiten gibt.

Die Hauptleistungen staffeln sich in den neuen Pflegegraden wie folgt:

PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Geldleistung ambulant 316 545 728 901
Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) 125 125 125 125 125
Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005

(Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Beträge in Euro)

Zum Stichtag werden die bisher 2,7 Millionen Pflegebedürftigen automatisch einem neuen Pflegegrad zugeordnet. Zudem betont das Ministerium, dass alle die bereits Leistungen erhalten, diese mindestens im gleichen Umfang weiter beziehen. Viele sollen auf Basis der Neuregelung mehr Unterstützung erhalten. Nach Angaben des Ministeriums sollen Menschen mit ausschließlich körperlichen Beschwerden automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft werden. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. Das heißt, wer derzeit in Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alterskompetenz eingestuft war, wird in den Pflegegrad 2 neu eingestuft.

Bereits zum 1.1.2016 sind einige Verbesserungen aus dem Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dabei handelt es sich unter anderem um

  • den Anspruch auf eine Beratung für pflegende Angehörige
  • die Anpassung der Rahmenverträge über die Versorgung in den Ländern
  • die Einführung neuer Pflegesätze und Personalschlüssel, bis zum 30.9.2016 müssen neue Pflegesätze für Pflegeheime vereinbart werden